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				Praedicate Evangelium:  
                 
				
				ORGANE DER GERICHTSBARKEIT 
				
				
				Art. 189 
				
				§ 1. Der Dienst der Organe der Gerichtsbarkeit ist eine der 
				wesentlichen Funktionen in der Regierung der Kirche. Das Ziel 
				dieses Dienstes, der von jedem der Organe im Rahmen ihrer 
				eigenen Zuständigkeit ausgeübt wird, ist die der Kirche eigene 
				Sendung: das Reich Gottes zu verkünden und anbrechen zu lassen 
				und durch die mit kanonischer Billigkeit angewandte 
				Rechtsordnung für das Heil der Seelen zu wirken, das in der 
				Kirche immer das oberste Gesetz ist. 
				
				§ 2. Ordentliche Gerichtsorgane sind die Apostolische 
				Pönitentiarie, das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur 
				und das Gericht der Römischen Rota. Die drei Organe sind 
				voneinander unabhängig. 
				
				
				 
				Apostolische Pönitentiarie 
				
				
				Art. 190 
				
				§ 1. Die Apostolische Pönitentiarie ist zuständig für alle 
				Angelegenheiten, die das Forum internum betreffen, sowie für 
				die Ablässe als Ausdruck der göttlichen Barmherzigkeit. 
				
				§ 2. Sie wird vom Großpönitentiar verwaltet, der vom Regenten 
				unterstützt wird. Ihnen stehen einige Beamte zur Seite. 
				
				
				Art. 191 
				
				Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht 
				sakramental, gewährt sie Absolutionen von den Zensuren, 
				Dispensen, Umwandlungen, Heilungen, Nachlässe und andere 
				Gnadenerweise. 
				
				
				Art. 192 
				
				§ 1. Die Apostolische Pönitentiarie sorgt dafür, dass in den 
				Päpstlichen Basiliken Roms eine genügende Zahl von 
				Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen 
				Befugnissen ausgestattet sind. 
				
				§ 2. Sie beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausbildung der 
				Pönitentiare, die in den Päpstlichen Basiliken und andernorts 
				ernannt werden. 
				
				
				Art. 193 
				
				Der Apostolischen Pönitentiarie ist, unbeschadet der 
				Zuständigkeiten des Dikasteriums für die Glaubenslehre für 
				die Prüfung aller Fragen der Lehre und des Dikasteriums für 
				den Gottesdienst und die Sakramentenordnung im rituellen 
				Bereich, alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch 
				von Ablässen anbelangt. 
				
				  
				
				
				Oberstes Gericht der Apostolischen Signatur   
				
				
				Art. 194 
				
				Die Apostolische Signatur übt die Funktion des obersten 
				Gerichts der Kirche aus und sorgt ebenso für die 
				ordnungsgemäße Rechtspflege in der Kirche. 
				
				
				Art. 195 
				
				§ 1. Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besteht aus 
				Kardinälen, Bischöfen und Priestern, die vom Papst für eine 
				Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden, und wird vom 
				Kardinalpräfekten geleitet. 
				
				§ 2. Bei der Abwicklung der Geschäfte des Gerichts wird der 
				Präfekt von einem Sekretär unterstützt. 
				
				Art. 196 
				
				Die Apostolische Signatur urteilt als Gericht der ordentlichen 
				Gerichtsbarkeit über: 
				
				1. Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in 
				den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota; 
				
				2. Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer 
				neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota; 
				
				3. Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die 
				Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung; 
				
				4. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht 
				demselben Berufungsgericht unterstehen. 
				
				
				Art. 197 
				
				§ 1. Als Verwaltungsgericht der Römischen Kurie entscheidet die 
				Apostolische Signatur über Beschwerden gegen Verwaltungsakte 
				für Einzelfälle, die von den Dikasterien und dem 
				Staatssekretariat erlassen oder von diesen gebilligt worden 
				sind, und zwar jedes Mal dann, wenn fraglich ist, ob der 
				beanstandete Akt inhaltlich oder verfahrensmäßig irgendein 
				Gesetz verletzt hat. 
				
				§ 2. In diesen Fällen kann die Apostolische Signatur auch, 
				neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der 
				Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von 
				Schäden entscheiden, die durch den betreffenden Akt entstanden 
				sind. 
				
				§ 3. Sie richtet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, 
				die ihr vom Papst oder von den kurialen Einrichtungen 
				übertragen werden. Schließlich entscheidet sie bei 
				Kompetenzkonflikten, die zwischen den Dikasterien sowie zwischen 
				diesen und dem Staatssekretariat auftreten. 
				
				
				Art. 198 
				
				Die Apostolische Signatur ist als Verwaltungsorgan der Justiz in 
				Disziplinarangelegenheiten auch zuständig: 
				
				1. die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich in den 
				verschiedenen kirchlichen Gerichten zu überwachen und 
				erforderlichenfalls gegen Gerichtspersonal, Anwälte oder 
				Prozessbevollmächtigte einzuschreiten; 
				
				2. über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu 
				entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die 
				Römische Rota erreicht werden soll; 
				
				3. über jedes Ersuchen im Zusammenhang mit der Rechtspfle- ge 
				zu entscheiden; 
				
				4. die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu 
				prorogieren; 
				
				5. die Genehmigung des Berufungsgerichts zu erteilen, sowie, 
				sofern es dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, die Genehmigung 
				zur Errichtung von 
				interdiözesanen/intereparchialen/interrituellen, regionalen, 
				nationalen und, falls erforderlich, übernationalen Gerichten. 
				
				
				Art. 199 
				
				Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem eigenen 
				Gesetz. 
				
				
				 
				Gericht der Römischen Rota  
				
				
				Art. 200 
				
				§ 1. Das Gericht der Römischen Rota, das gewöhnlich als 
				höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl 
				tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für 
				die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die 
				eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten. 
				
				§ 2. Beim Gericht der Römischen Rota ist ein Amt eingerichtet, 
				das dafür zuständig ist, über die Tatsache des Nichtvollzugs 
				der Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die 
				Erteilung der Dispens zu urteilen. 
				
				§ 3. Dieses Amt ist auch nach Maßgabe des allgemeinen und 
				eigenen Rechts, je nach den verschiedenen Fällen, für die 
				Beurteilung der Nichtigkeit einer heiligen Weihe zuständig. 
				
				
				Art. 201 
				
				§ 1. Das Gericht hat eine kollegiale Struktur und setzt sich aus 
				einer gewissen Anzahl von Richtern zusammen, die durch rechten 
				Glauben, Kompetenz und Lebenserfahrung ausgewiesen sind und vom 
				Papst aus verschiedenen Teilen der Welt ernannt werden. 
				
				§ 2. Dem Kollegium des Gerichts steht als primus inter pares der 
				Dekan vor, der vom Papst aus den Reihen der Richter ausgewählt 
				und auf fünf Jahre ernannt wird. 
				
				§ 3. Das Amt für Dispensverfahren für die gültige, aber nicht 
				vollzogene Ehe und für die Weihenichtigkeitsfälle wird vom 
				Dekan geleitet, der von eigenen Beamten, beauftragten 
				Kommissaren und Konsultoren unterstützt wird. 
				
				
				Art. 202 
				
				§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in zweiter Instanz 
				über die von den ordentlichen Gerichten erster Instanz 
				entschiedenen Sachen, die durch rechtmäßige Berufung an den 
				Heiligen Stuhl herangetragen wurden. 
				
				§ 2. Es urteilt in dritter oder höherer Instanz über Sachen, 
				die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten 
				schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft 
				erwachsen. 
				
				
				Art. 203 
				
				§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in erster Instanz: 
				
				1. über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um 
				Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom 
				Bischof vertreten wird; 
				
				2. über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen 
				Kongregation oder die obersten Leiter von Instituten des 
				geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens 
				päpstlichen Rechts; 
				
				3. über Diözesen/Eparchien oder sonstige physische oder 
				juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des 
				Papstes haben; 
				
				4. in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen 
				hat. 
				
				§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, richtet es in diesen 
				Sachen auch in zweiter und höherer Instanz. 
				
				
				Art. 204 
				
				Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem 
				besonderen Gesetz. 
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