Praedicate Evangelium:
Art. 200
§ 1. Das Gericht der Römischen Rota, das gewöhnlich als
höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl
tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für
die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die
eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.
§ 2. Beim Gericht der Römischen Rota ist ein Amt eingerichtet,
das dafür zuständig ist, über die Tatsache des Nichtvollzugs
der Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die
Erteilung der Dispens zu urteilen.
§ 3. Dieses Amt ist auch nach Maßgabe des allgemeinen und
eigenen Rechts, je nach den verschiedenen Fällen, für die
Beurteilung der Nichtigkeit einer heiligen Weihe zuständig.
Art. 201
§ 1. Das Gericht hat eine kollegiale Struktur und setzt sich aus
einer gewissen Anzahl von Richtern zusammen, die durch rechten
Glauben, Kompetenz und Lebenserfahrung ausgewiesen sind und vom
Papst aus verschiedenen Teilen der Welt ernannt werden.
§ 2. Dem Kollegium des Gerichts steht als primus inter pares der
Dekan vor, der vom Papst aus den Reihen der Richter ausgewählt
und auf fünf Jahre ernannt wird.
§ 3. Das Amt für Dispensverfahren für die gültige, aber nicht
vollzogene Ehe und für die Weihenichtigkeitsfälle wird vom
Dekan geleitet, der von eigenen Beamten, beauftragten
Kommissaren und Konsultoren unterstützt wird.
Art. 202
§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in zweiter Instanz
über die von den ordentlichen Gerichten erster Instanz
entschiedenen Sachen, die durch rechtmäßige Berufung an den
Heiligen Stuhl herangetragen wurden.
§ 2. Es urteilt in dritter oder höherer Instanz über Sachen,
die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten
schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft
erwachsen.
Art. 203
§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in erster Instanz:
1. über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um
Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom
Bischof vertreten wird;
2. über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen
Kongregation oder die obersten Leiter von Instituten des
geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens
päpstlichen Rechts;
3. über Diözesen/Eparchien oder sonstige physische oder
juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des
Papstes haben;
4. in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen
hat.
§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, richtet es in diesen
Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.
Art. 204
Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem
besonderen Gesetz.
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