ZUSAMMENLEGUNG DER PÄPSTLICHEN RÄTE FÜR DEN
DIALOG MIT DEN NICHTGLAUBENDEN
UND FÜR DIE KULTUR
Schon seit Beginn meines Pontifikats habe ich mich, die reichhaltigen und
anregenden Hinweise des Zweiten Vatikanischen Konzils aufgreifend, um die
Entwicklung des Dialogs zwischen der Kirche und der heutigen Welt bemüht. Vor
allem habe ich versucht, die Kontakte mit den Nichtglaubenden auf dem dafür
besonders geeigneten Gebiet der Kultur zu fördern, dieser fundamentalen
Dimension des Geistes, die die Menschen zueinander in Beziehung bringt und sie
in dem vereinigt, was ihnen am meisten eigen ist: In ihrer gemeinsamen
Menschlichkeit.
Zu diesem Zweck habe ich 1982, in der Überzeugung, daß „die Synthese
zwischen Kultur und Glauben nicht nur ein Erfordernis der Kultur, sondern auch
des Glaubens ist", den Päpstlichen Rat für die Kultur ins Leben gerufen mit
der Absicht die pastorale Anwesenheit der Kirche in diesem besonderen und
lebenswichtigen Bereich zu verstärken, in dem das Schicksal der Welt heute, am
Ausgang dieses Jahrtausends, auf dem Spiel steht. Damit soll gleichzeitig
„der Dialog mit den nichtchristlichen Religionen oder mit einzelnen oder
Gruppen, die sich zu keiner Religion bekennen, durch die gemeinsame Suche nach
einer kulturellen Kommunikation unter allen Menschen guten Willens gefördert
werden" (Autograph von Johannes Paul II. an Kardinalstaatssekretär
Agostino Casaroli vom 20. Mai 1982).
In diesen Jahren ist uns auch die enge Beziehung zwischen der Arbeit dieses
Päpstlichen Rates und der Tätigkeit der von mir am 28. Juni gegründeten
Päpstlichen Kommission für die Erhaltung des künstlerischen und geschichtlichen
Erbes der Kirche stärker bewußt geworden, einer Kommission, die trotz ihrer
bisherigen kurzen Tätigkeit bewiesen hat, wie notwendig ihre Gründung war: Der
Glaube neigt ja naturgemäß dazu, sich in künstlerischen Formen und historischen
Zeugnissen auszudrücken, die über Kraft der Verkündigung und kulturellen Wert
verfügen und denen die Kirche höchste Aufmerksamkeit schenken muß.
Ebenso schien es angebracht, die sachkundige Anwesenheit des Heiligen Stuhls
im kulturellen Bereich durch Erneuerung und Verbindung der Päpstlichen Akademien
angemessen zu gestalten.
Im Licht der erwähnten Voraussetzungen habe ich, von den Bestimmungen der
Konstitution Pastor Bonus abweichend, beschlossen, den Päpstlichen Rat
für die Kultur und den Päpstlichen Rat für den Dialog mit den Nichtglaubenden
zusammenzulegen und sie einem einzigen Organ zu verschmelzen, das den Namen
Päpstlicher Rat für die Kultur tragen und mit dem von nun an die Päpstliche
Kommission für die Erhaltung des künstlerischen und geschichtlichen Erbes der
Kirche regelmäßige Verbindung unterhalten wird.
Für das neue Organ gelten folgende Richtlinien:
Art. 1
Der Rat fördert die Begegnung der Heilsbotschaft des Evangeliums mit den
Kulturen unserer Zeit, die oft von Unglauben und religiöser Gleichgültigkeit
gekennzeichnet sind, damit sie sich mehr und mehr dem christlichen Glauben
öffnen mögen, der Kultur schafft und eine Quelle der Inspiration für die
Wissenschaften, die Literatur und die Künste ist.
Art. 2
Der Rat bringt die Hirtensorge der Kirche gegenüber den schwerwiegenden
Spaltungserscheinungen zwischen dem Evangelium und den Kulturen zum Ausdruck. Er
fördert demnach das Studium des Problems des Unglaubens und der religiösen
Gleichgültigkeit, die in unterschiedlichen Formen in den verschiedenen
kulturellen Bereichen vertreten sind, indem er die Ursache und die Folgen,
welche den christlichen Glauben betreffen, mit der Zielsetzung untersucht,
geeignete Hilfen für die pastorale Tätigkeit der Kirche zur die Evangelisierung
der Kulturen und zur Inkulturation des Evangeliums bereitzustellen.
Art. 3
Um den Dialog der Kirche und des Heiligen Stuhls mit der Welt der Kultur zu
begünstigen, soll sich der Rat hinsichtlich des Dialogs zwischen Glaube und
Kulturen und im Bereich der interkulturellen Dialogs entsprechende Initiativen
angelegen sein lassen. Er schließt sich jenen an, die bereits von den
verschiedenen Institutionen eingeleitet wurden und stellt den entsprechenden
Organen der Bischofskonferenzen seine Mitarbeit zur Verfügung.
Art. 4
Der Rat nimmt auch den Dialog mit jenen Menschen auf, die nicht an Gott
glauben oder sich zu keiner Religion bekennen, sofern sie zu einer aufrichtigen
Zusammenarbeit bereit sind. Er organisiert Studientreffen und läßt seine
Experten an solchen Treffen teilnehmen.
I. Der Päpstliche Rat für die Kultur wird in zwei
Abteilungen gegliedert:
1. Glaube und Kultur
2. Dialog mit den Kulturen
Die Abteilung „Glaube und Kultur" wird die Tätigkeiten des bisherigen
Päpstlichen Rates für die Kultur fortsetzen.
Die Abteilung „Dialog mit den Kulturen" wird die Aufgaben des
bisherigen Päpstlichen Rates für den Dialog mit den Nichtglaubenden
weiterführen.
Dem neuen Organ wird ein von einem Sekretär und einem Untersekretär
unterstützter Kardinalpräsident vorstehen. Wenn erforderlich, können auch zwei
Untersekretäre - einer für jede Abteilung - ernannt werden.
II. Der Päpstliche Rat für die Kultur verfolgt und
koordiniert die Arbeit der Päpstlichen Akademien, mit Ausnahme der Päpstlichen
Akademie der Wissenschaften und der noch im Aufbau befindlichen Akademie für
Sozialwissenschaften.
III. Die Päpstliche Kommission für die Erhaltung des
künstlerischen und geschichtlichen Erbes der Kirche wird von nun an den Namen
Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche tragen. Sie wird
ihre Kompetenzen, die in den Artikeln 100, 101, 102 und 103 meiner Apostolischen
Konstitution Pastor Bonus festgelegt sind, weiterhin beibehalten, jedoch
nicht mehr der Kongregation für den Klerus angeschlossen, sondern ein
selbständiges Organ mit einem Präsidenten - einem Mitglied des Päpstlichen Rates
für die Kultur - sein. Sie soll regelmäßige Kontakte mit diesem Rat unterhalten,
um eine übereinstimmende Zielsetzung und eine fruchtbare wechselseitige
Zusammenarbeit zu gewährleisten. Auch wird sie hinsichtlich der Akademien, die
sich mit den Kulturgütern der Kirche befassen, den Päpstlichen Rat für die
Kultur konsultieren.
Ich bestimme, daß alles im vorliegenden Motu proprio Festgelegte volle
und bleibende Gültigkeit habe, ungeachtet aller wenn auch noch so
beachtenswerter gegenseitiger Anordnungen.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 25. März 1993, im 15. Jahr meines
Pontifikats.
IOANNES PAULUS PP. II
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