Zum Schutz des Glaubens der katholischen Kirche gegenüber den
Irrtümern, die bei einigen Gläubigen auftreten, insbesondere bei denen, die
sich mit den Disziplinen der Theologie beschäftigen, schien es Uns, deren
Hauptaufgabe es ist, die Brüder im Glauben zu stärken (vgl. Lk
22,32), unbedingt notwendig, in die geltenden Texte des
Codex Iuris Canonici und des Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium Normen einzufügen, durch die ausdrücklich die Pflicht
auferlegt wird, die vom Lehramt der Kirche in endgültiger Weise vorgelegten
Wahrheiten zu beachten. Dabei finden auch die diesbezüglichen kanonischen
Sanktionen Erwähnung.
1. Seit den ersten Jahrhunderten bekennt die Kirche bis auf den heutigen
Tag die Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das Geheimnis
seiner Erlösung; diese wurden nach und nach in den Glaubensbekenntnissen
zusammengefaßt. Heute sind sie gemeinhin als
Apostolisches Glaubensbekenntnis oder als
Nizäno-konstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis bekannt und werden
von den Gläubigen bei der Meßfeier an Hochfesten und Sonntagen gebetet.
Eben dieses Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis
ist in der kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre
erarbeiteten Professio fidei (1) enthalten, die in besonderer Weise
von bestimmten Gläubigen verlangt wird, wenn diese ein Amt übernehmen, das
sich direkt oder indirekt auf die vertieftere Forschung im Bereich der
Wahrheiten über Glaube und Sitten bezieht oder mit einer besonderen
Vollmacht in der Leitung der Kirche verbunden ist (2).
2. Die Professio fidei, der mit Recht das
Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis vorangestellt ist,
enthält darüber hinaus drei Absätze, die jene Wahrheiten des katholischen
Glaubens darlegen sollen, die die Kirche unter der Führung des Heiligen
Geistes, der sie »in die ganze Wahrheit führen wird« (Joh
16,13), im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen
muß (3).
Der erste Absatz lautet: »Fest glaube ich auch alles, was im
geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der
Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch
feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt«
(4). Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen
Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici (5) und
in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (6).
Der dritte Absatz lautet: »Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des
Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das
Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch
wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden«
(7). Er findet seine Entsprechung in can. 752 des
Codex Iuris Canonici (8) und in can. 599 des Codex Canonum
Ecclesiarum Orientalium (9).
3. Im zweiten Absatz heißt es: »Mit Festigkeit erkenne ich auch an und
halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der
Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird« (10). Dafür gibt es
allerdings keinen entsprechenden Canon in den Codices der katholischen
Kirche. Dieser Absatz der Professio fidei
ist jedoch von größter Bedeutung, da er sich auf die mit der göttlichen
Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten bezieht. Diese
Wahrheiten, die bei der Erforschung der katholischen Glaubenslehre eine
besondere Inspiration des Heiligen Geistes für das tiefere Verständnis einer
bestimmten Wahrheit über Glaube oder Sitten durch die Kirche zum Ausdruck
bringen, sind aus historischen Gründen oder als logische Folge mit der
Offenbarung verknüpft.
4. Von der erwähnten Notwendigkeit gedrängt, haben Wir deshalb
beschlossen, diese Lücke im allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden Weise
zu schließen:
A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird von nun an zwei
Paragraphen haben, deren erster aus dem Wortlaut des geltenden Canons
besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet can.
750 jetzt folgendermaßen:
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu
glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem
einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von
Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche,
sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch
durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen
Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom
Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt
wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung
des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der
katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
In can. 1371, n. 1 des Codex Iuris Canonici wird dementsprechend
die Zitation des can. 750, § 2 eingefügt, so daß can. 1371 von nun an
insgesamt so lauten wird:
Can. 1371 - Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1. wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von
einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber
can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung
durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2. wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der
rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im
Ungehorsam verharrt.
B. Can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientaliumwird von nun
an zwei Paragraphen enthalten: Dabei wird der erste aus dem Wortlaut des
geltenden Canons bestehen und der zweite einen neuen Text vorlegen, so daß
can. 598 insgesamt so lautet:
Can. 598 - § 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu
glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem
einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von
Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche,
sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch
durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen
Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen
Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom
Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt
wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung
des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der
katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
In can. 1436 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium sollen
dementsprechend die Worte hinzugefügt werden, die sich auf can. 598, § 2
beziehen, so daß can. 1436 insgesamt lauten wird:
Can. 1436 - § 1. Wer eine Wahrheit leugnet, die kraft göttlichen und
katholischen Glaubens zu glauben ist, oder sie in Zweifel zieht oder den
christlichen Glauben gänzlich ablehnt und nach rechtmäßiger Ermahnung sein
Unrecht nicht einsieht, soll als Häretiker oder Apostat mit der großen
Exkommunikation bestraft werden; der Kleriker kann darüber hinaus mit
anderen Strafen belegt werden, die Absetzung nicht ausgeschlossen.
§ 2. Außer diesen Fällen soll derjenige, der eine als endgültig zu halten
vorgelegte Lehre hartnäckig ablehnt oder an einer Lehre festhält, die vom
Papst oder vom Bischofskollegium in Ausübung ihres authentischen Lehramtes
als irrig zurückgewiesen worden ist, und nach rechtmäßiger Ermahnung sein
Unrecht nicht einsieht, mit einer angemessenen Strafe belegt werden.
5. Wir befehlen, daß alles, was Wir durch dieses als Motu proprio
erlassene Apostolische Schreiben entschieden haben, in der oben dargelegten
Weise in die allgemeine Gesetzgebung der katholischen Kirche, in den
Codex Iuris Canonici bzw. in den Codex Canonum Ecclesiarum
Orientalium, einzufügen und unter Aufhebung alles Entgegenstehenden
rechtskräftig und gültig ist.
Rom bei St. Peter, am 18. Mai 1998, im 20. Jahr Unseres Pontifikates
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