|
Paul VI.
Apostolisches Schreiben Motu proprio
Integrae servandae
über die Änderung des Namens und der Ordnung des Heiligen Offiziums
Die Päpste haben in Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium durch die
Jahrhunderte und im Wandel der menschlichen Ereignisse das ihnen von Gott
anvertraute Gut der geoffenbarten Religion treu bewahrt. So haben sie dieses Gut
unverfälscht bis in unsere Tage überliefert, freilich nicht ohne göttlichen
Beistand, denn durch sie handelt der Heilige Geist, der gleichsam die Seele des
mystischen Leibes Christi ist.
Die Kirche, die sich als göttliche Einrichtung mit göttlichen Dingen befasst,
setzt sich aus Menschen zusammen und lebt unter den Menschen. Um ihre Aufgaben
zu erfüllen, bedient sie sich je nach den Umständen der Zeit und der
menschlichen Kultur unterschiedlicher Instrumente. Denn sie muss sich
zahlreicher wichtiger Angelegenheiten annehmen, denen die Päpste und die
Bischöfe, die von zahllosen Obliegenheiten in Anspruch genommen sind, allein
nicht gerecht werden könnten. Es entspricht daher der Natur der Sache, dass
Organe der Verwaltung, also der Kurie, ins Leben gerufen wurden. Ihre Aufgabe
besteht darin, die Leitung der Kirche zu unterstützen, indem sie die Beachtung
der erlassenen Gesetze einfordern, Initiativen zum Erreichen der eigenen Ziele
der Kirche fördern und eventuell entstandene Streitfälle lösen.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass mit dem Wandel der Zeiten auch diese
Organe verändert wurden. In der Tat haben unsere Vorgänger auf dem Stuhl Petri
mehr als einmal für Reformen im Gefüge der Römischen Kurie Sorge getragen.
Diesbezüglich ist vor allem an die Konstitutionen Immensa Aeterni Dei von
Sixtus V. und Sapienti Consilio des hl. Pius X. zu erinnern, deren
Vorschriften fast vollständig in den Codex des kanonischen Rechtes übernommen
worden sind.
Nach diesen Konstitutionen und auch nach der Promulgation des Codex haben sich
die Umstände und die Zeiten stark gewandelt, wie Wir selbst in der Ansprache an
die Kardinäle und die Mitarbeiter der Kurie am 21. September 1963 dargelegt
haben (vgl. AAS 55 [1963] 793ff).
In Anbetracht dieser Situation und nach Beratung mit unseren Ehrwürdigen
Brüdern, den Kardinälen und den Bischöfen, haben Wir beschlossen, eine gewisse
Reform der Römischen Kurie durchzuführen. Zweifellos muss diese Reform gerade
bei der Kongregation des Heiligen Offiziums beginnen, der die wichtigsten
Angelegenheiten der Römischen Kurie anvertraut sind, nämlich die Lehre über den
Glauben und die Sitten sowie die Angelegenheiten, die mit dieser Lehre eng
verbunden sind.
Am 21. Juli 1542 hatte Unser Vorgänger seligen Angedenkens Paul III. mit der
Apostolischen Konstitution Licet ab initio die Heilige Kongregation der
Römischen und Universalen Inquisition gegründet. Als eigene Bestimmung wies er
dieser Kongregation die Aufgabe zu, Häresien zu verfolgen und in Konsequenz dazu
Straftaten gegen den Glauben zu bekämpfen, gefährliche Bücher zu verbieten und
die Inquisitoren in der gesamten Kirche zu ernennen. Sehr häufig wurde ihre
Kompetenz auch auf weitere Angelegenheiten ausgedehnt, entweder aufgrund deren
Schwierigkeit oder deren besonderer Bedeutung.
Im Jahr 1908 änderte der Hl. Pius X die Bezeichnung Römische und Universale
Inquisition, die nicht mehr den Gegebenheiten der Zeit entsprach, mit der
Konstitution Sapienti Consilio in Kongregation des Heiligen Offiziums
ab.
Weil aber die Liebe „die Furcht vertreibt“ (1 Joh 4,18), wird der Glaube heute
besser dadurch verteidigt, dass man seine Lehre fördert, so dass die Verkünder
des Evangeliums neue Kraft gewinnen, während man die Irrtümer korrigiert und die
Irrenden behutsam zum Guten zurückführt. Der Fortschritt der menschlichen
Kultur, dessen Bedeutung im religiösen Bereich nicht unterschätzt werden darf,
trägt zudem dazu bei, dass die Gläubigen mit größerer Anhänglichkeit und Liebe
den Weisungen der Kirche folgen, wenn ihnen, soweit dies auf dem Gebiet von
Glaube und Sitten möglich ist, die Begründungen der Definitionen und Gesetze
klar verständlich gemacht werden.
Damit also diese Heilige Kongregation von nun an ihre Aufgabe vollkommener
erfüllen kann, die gesunde Lehre und die Tätigkeit der Kirche in den wichtigsten
Werken des Apostolates zu fördern, haben Wir kraft Unserer höchsten
Apostolischen Autorität die folgenden Normen festgelegt, um ihren Namen und ihre
Ordnung zu ändern:
1. Das bisher Heilige Kongregation des Heiligen
Offiziums genannte Dikasterium trägt in Zukunft die Bezeichnung
Kongregation für die Glaubenslehre. Ihre Aufgabe es ist, die Lehre über den
Glauben und die Sitten in Bereich der ganzen katholischen Welt zu schützen.
2. Den Vorsitz hat der Papst, und die Leitung liegt
beim Kardinal-Sekretär, dem ein Assessor, ein Substitut und ein Kirchenanwalt
zur Seite stehen.
3. Die Kompetenz der Kongregation erstreckt sich
auf alle Fragen, welche die Lehre über den Glauben und die Sitten betreffen oder
mit dem Glauben unmittelbar verbunden sind.
4. Sie untersucht neue Lehren und neue Meinungen,
die auf welche Weise auch immer verbreitet werden, fördert Studien in diesem
Bereich und unterstützt Kongresse von Gelehrten. Sie verurteilt jene Lehren, die
den Prinzipien des Glaubens widersprechen, jedoch nach Anhören der Meinung der
Bischöfe der Regionen, die von den jeweiligen Fragen besonders betroffen sind.
5. Sie untersucht sorgfältig die ihr anzeigten
Bücher und verurteilt sie, wenn dies notwendig ist, jedoch nach Anhören des
Autors, dem die Möglichkeit gegeben wird, sich – auch schriftlich – zu
verteidigen. Zudem ist vorher der Ordinarius zu informieren, wie dies schon in
der Konstitution Sollicita ac provida unseres Vorgängers seligen
Angedenkens Benedikt XIV. vorgeschrieben wurde.
6. Ebenso ist es ihre Aufgabe, die Fragen zur
Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens (Privilegium fidei) rechtlich
und sachlich zu behandeln.
7. Auch steht es ihr zu, Vergehen gegen den
Glauben gemäß den Normen für den ordentlichen Prozess zu beurteilen.
8. Sie sorgt für den Schutz der Würde des
Sakramentes der Buße und handelt dabei gemäß den eigenen verbesserten und
promulgierten Normen, die den Ordinarien noch mitgeteilt werden. Dem Sünder wird
die Möglichkeit eingeräumt, sich zu verteidigen und einen Anwalt aus denen zu
wählen, die dafür von der Kongregation zugelassen sind.
9. Sie unterhält angemessene Beziehungen zur
Päpstlichen Kommission für die biblischen Studien.
10. Die Kongregation bedient sich einer Gruppe von Konsultoren, die der
Papst in aller Welt unter den Personen auswählt, die sich durch Gelehrsamkeit,
Weisheit und Erfahrung auszeichnen. Wenn die zu behandelnde Materie es
erfordert, können den Konsultoren weitere Fachleute zugesellt werden, die vor
allem unter den Universitätsprofessoren ausgewählt werden.
11. Die Kongregation geht auf zweifache Weise vor: entweder auf dem
Verwaltungs- oder auf dem Gerichtsweg, je nach dem unterschiedlichen Charakter
der zu behandelnden Fragen.
12. Die innere Verfahrensordnung der Kongregation wird in Form einer
besonderen Instruktion veröffentlicht.
Wir ordnen an, dass die in diesem Schreiben Motu proprio gegebenen Bestimmungen unter Aufhebung alles Entgegenstehenden rechtskräftig und gültig sein sollen.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 7. Dezember 1965, in dritten Jahr unseres
Pontifikats.
Paul PP. VI.
|