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KONGREGATION FÜR DEN  GOTTESDIENST UND DIE SAKRAMENTENORDNUNG

 

Prot. N. 320/17

Rundbrief an die Bischöfe
über das Brot und den Wein für die Eucharistie

 

1. Im Auftrag von Papst Franziskus wendet sich die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung an die Diözesanbischöfe (und die ihnen rechtlich Gleichgestellten), um sie daran zu erinnern, dass es vor allem ihnen zukommt, würdig für das sorgen, was für die Feier des Herrenmahles benötigt wird (vgl. Lk 22,8.13). Der Bischof ist der vorzügliche Ausspender der Geheimnisse Gottes, er ist Leiter, Förderer und Wächter des liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Kirche (vgl. CIC can. 835, §1). So kommt es ihm zu, über die Qualität des für die Eucharistie bestimmten Brotes und Weines, sowie auch über jene, die mit der Zubereitung befasst sind, zu wachen. Um dabei behilflich zu sein, werden an die geltenden Bestimmungen erinnert und einige praktische Hinweise vorgeschlagen.

2. Waren es bisher meist Ordensgemeinschaften, die Brot und Wein für die Feier der Eucharistie zubereiteten, so finden sich heute auch Angebote in Supermärkten, anderen Geschäften und im Internet. Um Zweifel an der Gültigkeit der eucharistischen Materie auszuräumen, empfiehlt dieses Dikasterium den Ordinarien, diesbezüglich Hinweise zu geben, also etwa eigene Zertifikate für geeignete eucharistische Materie auszustellen.

Der Ordinarius ist gehalten, die Priester – vor allem die Pfarrer und die Kirchenrektoren – an ihre Verantwortung bei der Überprüfung, wer sich um die Bereitstellung von Brot und Wein für die Feier kümmert und ob die Materie geeignet ist, zu erinnern.

Ebenso ist es Sache der Ordinarien, die Hersteller von Wein und Brot für die Eucharistie über die Normen zu informieren und sie zu deren absoluter Einhaltung aufzurufen.

3. Die Normen bezüglich der eucharistischen Materie, wie sie in can. 924 CIC und in den Nummern 319 - 323 der Institutio generalis Missalis Romani angegeben sind, wurden bereits in der Instruktion Redemptionis Sacramentum (25. März 2004) dieser Kongregation erläutert:

a) „Das Brot, das für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muss ungesäuert, aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so dass keine Gefahr der Verderbnis besteht. Daraus folgt, dass Brot, das aus einer anderen Substanz, wenn auch aus Getreide, bereitet ist, oder Brot, dem eine vom Weizen verschiedene Materie in so großer Menge beigemischt ist, dass es gemäß dem allgemeinen Empfinden nicht mehr als Weizenbrot bezeichnet werden kann, keine gültige Materie für den Vollzug des eucharistischen Opfers und Sakramentes darstellt. Es ist ein schwerer Missbrauch, bei der Zubereitung des für die Eucharistie bestimmten Brotes andere Substanzen, wie zum Beispiel Früchte, Zucker oder Honig, beizufügen. Es ist klar, dass die Hostien von Personen herzustellen sind, die sich nicht nur durch Rechtschaffenheit auszeichnen, sondern auch in der Zubereitung der Hostien erfahren und mit geeigneten Werkzeugen ausgerüstet sind“ (Nr. 48).

b) „Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muss naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein. […] Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird. Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewissheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen“ (Nr. 50).

4. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat im Rundbrief an die Präsidenten der Bischofskonferenzen die Normen über den Gebrauch von Brot mit niedrigem Gluten-Anteil und von Most als Materie der Eucharistie (24. Juli 2003, Prot. N. 89/78 - 17498) für Personen bekanntgegeben, die aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen normal zubereitetes Brot oder normal gegärten Wein nicht zu sich nehmen können:

a) „Hostien, die überhaupt kein Gluten enthalten, sind für die Eucharistie ungültige Materie. Hostien, die wenig Gluten enthalten, jedoch so viel, dass die Zubereitung des Brotes möglich ist ohne fremdartige Zusätze und ohne Rückgriff auf Vorgangsweisen, die dem Brot seinen natürlichen Charakter nehmen, sind gültige Materie“ (A. 1-2).

b) „Sowohl frischer als auch konservierter Traubensaft, dessen Gärung durch Vorgangsweisen unterbrochen wurde, die nicht dessen Natur verändern (zum Beispiel durch Einfrieren) ist für die Eucharistie gültige Materie“ (A. 3).

c) „Die Ordinarien sind zuständig, einzelnen Gläubigen oder Priestern die Erlaubnis zu gewähren, Brot mit wenig Gluten oder Traubensaft als Materie für die Eucharistie zu verwenden. Die Erlaubnis kann ständig gewährt werden, solange die der Erlaubnis zugrundeliegende Situation andauert“ (C. 1).

5. Dieselbe Kongregation hat darüber hinaus entschieden, dass eucharistische Materie, die mit genetisch veränderten Organismen zubereitet wurde, als gültige Materie angesehen werden kann (vgl. Brief an den Präfekten der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 9. Dezember 2013, Prot. N. 89/78 - 44897).

6. Jene, die Brot und Wein für die Eucharistie herstellen, müssen sich bewusst machen, dass ihr Werk auf das Eucharistische Opfer hingeordnet ist; dies verlangt von ihnen Rechtschaffenheit, Verantwortung und Kompetenz.

7. Um die Beachtung der allgemeinen Normen zu fördern, können sich die Ordinarien sinnvollerweise auf der Ebene der Bischofskonferenz abstimmen, um konkrete Bestimmungen zu erlassen. Angesichts der Vielschichtigkeit der Situationen und Umstände, wie zum Beispiel eines geringer werdenden Respekts vor dem Heiligen, ergibt sich die praktische Notwendigkeit, dass im Auftrag der zuständigen Autorität von Seiten der Hersteller die Geeignetheit der eucharistischen Materie sowie  ein geeigneter Modus für Verteilung und Verkauf wirkungsvoll garantiert werden.

So sei den Bischofskonferenzen vorgeschlagen, eine oder mehrere Ordensgemeinschaften oder andere Einrichtungen zu beauftragen, die die notwendige Überprüfung der Herstellung, der Aufbewahrung und des Verkauf von Brotes und Wein für die Eucharistie in einem bestimmten Land und in anderen Ländern, in die sie exportiert werden, durchführen können. Ebenso ist empfehlenswert, dass das Brot und der Wein, die für die Eucharistie bestimmt sind, an den Orten des Verkaufs eine angemessene Behandlung erfahren.

Vom Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, 15. Juni 2017, Hochfest des Leibes und Blutes Christi.

Robert Card. Sarah
Präfekt

+ Arthur Roche
Erzbischof Sekretär