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PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE FAMILIE
VADEMEKUM FÜR DIE BEICHTVÄTER IN EINIGEN
FRAGEN DER EHEMORAL
VORWORT
Christus setzt durch seine Kirche die Sendung fort, die er vom Vater erhalten
hat. Er sendet die Zwölf aus, das Reich Gottes zu verkünden und die
Menschen zu Umkehr und Bube, zur Metanoia (vgl. Mk 6,12) zu rufen.
Jesus, der Auferstandene, überträgt ihnen seine Gewalt, Sünden zu vergeben: »Empfangt
den Heiligen Geist; wem ihr die Sünden nachlasst, dem sind sie nachgelassen« (Joh
20,22-23). Durch die von ihm gewirkte Ausgießung des Heiligen Geistes setzt die
Kirche die Verkündigung des Evangeliums fort, ruft alle Menschen zur Umkehr auf,
spendet das Sakrament der Sündenvergebung, durch das der reuige Sünder die
Versöhnung mit Gott und mit der Kirche empfängt, so dass sich ihm der Weg des
Heils eröffnet.
Der Heilige Vater hat in seinem besonderen pastoralen Gespür dem Päpstlichen
Rat für die Familie den Auftrag gegeben, das vorliegende Vademekum
als Orientierungshilfe für Beichtväter herauszugeben. Vor dem Hintergrund seiner
groben Erfahrung als Priester und Bischof hat er erkannt, wie wichtig sichere
und klare Wegweisungen für die Spender des Sakraments der
Versöhnung sind, auf die sie dann im Gespräch mit den Menschen
zurückgreifen können. Die Fülle der Verlautbarungen des Lehramts der Kirche zu
Fragen von Ehe und Familie, insbesondere seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil,
ist eine gute Grundlage für die Zusammenfassung einiger Fragen der Morallehre
über das Eheleben.
Dass sich die Kirche in ihrer Lehre der Anforderungen im Hinblick auf das
Sakrament der Bube bewusst ist und unerschütterlich daran festhält, lässt sich
nicht leugnen. Trotzdem hat sich bei der Umsetzung dieser Lehre in der
pastoralen Praxis ein gewisses Vakuum gebildet. Zwar bildet die von der Kirche
vorgelegte Lehre die Grundlage für dieses »Vademekum«. Dennoch ist es nicht
unsere Aufgabe, diese einfach zu wiederholen, auch wenn in einigen Abschnitten
darauf verwiesen wird. Wir kennen den ganzen Reichtum, den die Enzyklika
Humanae vitae und die Enzyklika
Veritatis splendor
sowie die Apostolischen Schreiben
Familiaris consortio und
Reconciliatio et paenitentia bieten. Wir wissen auch, dass der Katechismus
der Katholischen Kirche eine gute und synthetische Zusammenfassung der Lehre
in diesen Fragen bietet.
»Es ist die wesentliche Aufgabe der Kirche, den Menschen im Herzen zu Umkehr
und Bube zu führen und ihm das Geschenk der Versöhnung anzubieten [...]. Dies
ist eine Sendung, die sich nicht in einigen theoretischen Aussagen und in der
Verkündigung eines ethischen Ideals erschöpft, welche von keinen wirksamen
Kräften begleitet ist. Sie zielt vielmehr darauf ab, sich für eine konkrete
Praxis der Bube und Versöhnung in bestimmten Amtshandlungen auszudrücken« (Apostolisches
Schreiben
Reconciliatio et paenitentia, Nr. 23).
Wir freuen uns, den Priestern dieses Dokument überreichen zu können. Es wurde
auf ausdrücklichen Wunsch des Heiligen Vaters und unter kompetenter Mitarbeit
von Theologieprofessoren und Bischöfen verfasst.
Wir danken allen, die durch ihren Beitrag die Verwirklichung des Dokuments
ermöglicht haben. Unser besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang der
Kongregation für die Glaubenslehre und der Apostolischen Pönitentiarie.
EINLEITUNG
1. Ziel des Dokuments
Der Familie, die das II. Vatikanische Konzil als das häusliche Heiligtum
der Kirche sowie als die »Grund- und Lebenszelle der Gesellschaft«1
definiert hat, schenkt die Kirche in ihrer pastoralen Tätigkeit besondere
Beachtung. »In einem geschichtlichen Augenblick, in dem die Familie Ziel von
zahlreichen Kräften ist, die sie zu zerstören oder jedenfalls zu entstellen
trachten, ist sich die Kirche bewusst, dass das Wohl der Gesellschaft und ihr
eigenes mit dem der Familie eng verbunden ist, und fühlt umso stärker und
drängender ihre Sendung, allen den Plan Gottes für Ehe und Familie zu verkünden«.2
In den letzten Jahren hat die Kirche — sowohl in der Verkündigung des
Heiligen Vaters als auch durch eine umfangreiche seelsorgerische Initiative von
Priestern und Laien — ihre Bemühungen verstärkt, alle Gläubigen zur dankbaren
und glaubenserfüllten Betrachtung all jener Gaben anzuleiten, die Gott den
Gatten im Sakrament der Ehe zuteil werden lässt. Es ist ihr ein Anliegen,
dass die
Eheleute in der Lage sind, auf dem Weg wahrer Heiligkeit voranzuschreiten und so
in den konkreten Situationen ihres Lebens das Evangelium in authentischer Weise
zu bezeugen.
Auf dem Weg zur Heiligkeit in Ehe und Familie sind die Sakramente der
Eucharistie und der Versöhnung von grundlegender Bedeutung. Das erste festigt
die Verbindung mit Christus, dem Ursprung aller Gnaden und des Lebens, das
zweite richtet die eheliche und familiäre Gemeinschaft wieder auf, wenn diese
zerstört war, bzw. fördert und vervollkommnet sie,3 allen Bedrohungen und
Verletzungen durch die Sünde zum Trotz.
Ein eingehendes Verständnis ihres Weges zur Heiligkeit und die Erfüllung
ihrer Sendung seitens der Eheleute baut auf der Bildung ihres Gewissens sowie
der tätigen Annahme des Willens Gottes im spezifischen Umfeld ihres Ehelebens
auf, d.h. in ihrer ehelichen Gemeinschaft und in ihrem Dienst am Leben. Das
Licht des Evangeliums und die sakramentale Gnade bilden die beiden
unverzichtbaren Grundlagen für die erhabene Vollkommenheit ehelicher Liebe,
welche ihren Ursprung in Gott dem Schöpfer hat: »Diese Liebe hat der Herr durch
eine besondere Gabe seiner Gnade und Liebe geheilt, vollendet und erhöht«.4
Für das Annehmen sowohl der Forderungen authentischer Liebe als auch des
Planes Gottes im täglichen Leben der Eheleute stellt der Moment, in dem diese
das Sakrament der Versöhnung erbitten und empfangen, ein heilbringendes Ereignis
von größter Bedeutung dar; es bietet Gelegenheit zur erhellenden Vertiefung des
Glaubens und hilft in konkreter Weise, Gottes Plan im eigenen Leben zu
verwirklichen.
»Das Sakrament der Buße oder Versöhnung ebnet den Weg zu jedem Menschen
selbst dann, wenn er mit schwerer Schuld beladen ist. In diesem Sakrament kann
jeder Mensch auf einzigartige Weise das Erbarmen erfahren, das heißt die Liebe,
die mächtiger ist als die Sünde«.5
Da das Sakrament der Versöhnung den Priestern zur Spendung anvertraut ist,
richtet sich dieses Dokument in besonderer Weise an alle Beichtväter. Es will
einige praktische Anweisungen geben, welche die Beichte und Absolution der
Gläubigen hinsichtlich der ehelichen Keuschheit zum Gegenstand haben. Zugleich
soll dieses vademecum ad praxim confessariorum als konkreter Anhaltspunkt
in der Beichtpraxis der Eheleute dienen, damit diese immer gröberen Nutzen aus
dem Sakrament der Versöhnung ziehen und so ihre Berufung zu einer
verantwortlichen Vater- bzw. Mutterschaft in Einklang mit den göttlichen
Gesetzen leben können, wie sie die Kirche kraft ihrer Autorität lehrt. Nicht
zuletzt soll es all jenen förderlich sein, die sich auf den Empfang des
Ehesakraments vorbereiten.
Die Problematik der verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft stellt
innerhalb der katholischen Morallehre über das Eheleben einen Themenbereich dar,
dessen Behandlung einer besonderen Feinfühligkeit bedarf; dies umso mehr im
Zusammenhang mit der Spendung des Sakraments der Versöhnung, in dem die
kirchliche Lehre den konkreten Umständen und dem geistlichen Wachstum der
einzelnen Gläubigen gegenübergestellt wird. Es ergibt sich folglich die
Notwendigkeit, einige unverzichtbare Lehraussagen in Erinnerung zu rufen, die es
ermöglichen, sich auf eine den pastoralen Anforderungen entsprechende Weise mit
den neuen Arten der Empfängnisverhütung und der zunehmenden Bedrohung durch
dieses Phänomen auseinanderzusetzen.6 Das vorliegende Dokument will nicht die
vollständige Lehre der Enzyklika
Humanae vitae, des Apostolischen
Schreibens Familiaris consortio und der anderen Aussagen des päpstlichen
Lehramtes wiedergeben, sondern lediglich einige Anregungen und
Orientierungshilfen bieten; diese sollen einerseits dem geistlichen Wohl der
Beichtenden dienen, andererseits sollen sie dazu beitragen, mögliche
Unstimmigkeiten und Unsicherheiten in der Praxis der Beichtväter zu überwinden.
2. Die eheliche Keuschheit in der Lehre der Kirche
Die christliche Tradition hat stets entgegen zahlreichen Häresien, die
bereits in der Frühzeit der Kirche auftraten, den Wert der ehelichen Vereinigung
und der Familie verteidigt. Von Gott in der Schöpfung selbst gewollt, von
Christus zu ihrem eigentlichen Ursprung zurückgeführt und zur Würde eines
Sakraments erhoben, ist die Ehe eine innige Gemeinschaft der Liebe und des
Lebens zwischen den Eheleuten, welche von Natur aus auf das Ehegut der Kinder
ausgerichtet ist, die Gott ihnen anvertrauen will. Ihrer Natur entsprechend, ist
die einmal eingegangene Bindung, sowohl wegen des Wohls der Gatten und Kinder
als auch wegen des Wohls der Gesellschaft, nicht mehr von menschlichem Gutdünken
abhängig.7
Die Tugend der ehelichen Keuschheit »wahrt zugleich die Unversehrtheit der
Person und die Ganzheit der Hingabe«,8 und in ihr wird die Geschlechtlichkeit
»persönlich und wahrhaft menschlich, wenn sie in die Beziehung von Person zu
Person, in die vollständige und zeitlich unbegrenzte wechselseitige Hingabe von
Mann und Frau eingegliedert ist«.9 Insofern diese Tugend die intimen Beziehungen
der Ehegatten betrifft, verlangt sie, dass diese »sowohl den vollen Sinn
gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher
Liebe wahren«.10 Es ist daher angezeigt, in Erinnerung zu rufen, dass eines der
sittlichen Grundprinzipien des Ehelebens »in der von Gott bestimmten unlösbaren
Verknüpfung der beiden Sinngehalte — liebende Vereinigung und Fortpflanzung —,
die beide dem ehelichen Akt innewohnen und welche der Mensch nicht eigenmächtig
auflösen darf«,11 besteht.
Die Päpste dieses Jahrhunderts haben zahlreiche Dokumente veröffentlicht, in
denen sie die Grundwahrheiten der Morallehre über die eheliche Keuschheit in
Erinnerung rufen. Unter diesen verdienen die Enzyklika Casti connubii
(1930) von Pius XI.12, zahlreiche Ansprachen von Pius XII.13, die Enzyklika
Humanae vitae (1968) von Paul VI.14 sowie das Apostolische Schreiben
Familiaris consortio15 (1981), der Brief an die Familien Gratissimam sane16
(1994) und die Enzyklika Evangelium vitae (1995) von Johannes Paul II.
besondere Erwähnung. Weiterhin sind die Pastoralkonstitution Gaudium et spes17
(1965) und der Katechismus der Katholischen Kirche18 (1992) anzuführen.
Hinzu kommen die in Einklang mit den genannten Lehraussagen stehenden Schreiben
der Bischofskonferenzen sowie jene von Hirten und Theologen, welche zu einem
eingehenderen Verständnis der Thematik beitragen. Nicht zuletzt sei auch das
Beispiel zahlreicher Ehepaare genannt, deren Bestreben, in christlicher Weise
ihre menschliche Liebe zu leben, einen Beitrag von höchster Wirksamkeit zur
Neuevangelisierung der Familien darstellt.
3. Die Ehegüter und die Selbsthingabe der Gatten
Im Sakrament der Ehe empfangen die Eheleute von Christus dem Erlöser das
Geschenk jener Gnade, welche die Gemeinschaft treuer und fruchtbarer Liebe
festigt und veredelt. Die Heiligkeit, zu der sie berufen sind, ist vor allem ein
Gnadengeschenk.
All jene Personen, welche zum Eheleben berufen sind, verwirklichen ihre
Berufung zur Liebe19 in der vollständigen Hingabe ihrer selbst, welche in der
Sprache des Körpers ihren entsprechenden Ausdruck findet.20 Die spezifische
Frucht der gegenseitigen Hingabe der Gatten ist die Weitergabe des Lebens an die
Kinder, die Zeichen und Krönung der ehelichen Liebe sind.21
Da die Empfängnisverhütung in direktem Gegensatz zur Weitergabe des Lebens
steht, verrät und verfälscht sie die hingebende Liebe, die der ehelichen
Vereinigung zu eigen ist: »sie manipuliert den Charakter der
Ganzhingabe«22 und widerspricht dem Plan der Liebe Gottes, an dem die
Ehegatten teilhaben.
VADEMEKUM FÜR DIE BEICHTVÄTER
Das vorliegende Vademekum besteht aus einer Reihe von Aussagen, derer
sich die Beichtväter bei der Spendung der Sakraments der Versöhnung bewusst sein
müssen, um in verstärktem Maße die Eheleute in deren Bemühen unterstützen zu
können, auf christliche Weise ihre Berufung zur Vater- bzw. Mutterschaft zu
leben, entsprechend ihren persönlichen und sozialen Umständen.
1. Die Heiligkeit in der Ehe
1. Alle Christen müssen in geeigneter Weise über ihre Berufung zur Heiligkeit
unterrichtet werden. Die Einladung zur Nachfolge Christi schliebt niemanden aus;
alle Gläubigen sind angehalten, nach der Fülle des christlichen Lebens und der
Vollkommenheit der Liebe in ihrem eigenen Stand zu streben.23
2. Die Liebe ist die Seele der Heiligkeit. Aufgrund der ihr eigenen Natur —
als in die Herzen der Menschen eingegossene Gabe des Heiligen Geistes — umfasst
die göttliche Liebe die menschliche und erhebt sie, so dass diese zur
vollkommenen Selbsthingabe befähigt wird. Die Liebe hilft bei der Annahme von
Verzicht, erleichtert das Voranschreiten im geistlichen Kampf und vermehrt die
Freude an der Selbsthingabe.24
3. Es ist dem Menschen nicht möglich, allein aus eigener Kraft die
vollkommene Hingabe seiner selbst zu verwirklichen. Die Befähigung dazu erhält
er kraft der Gnade des Heiligen Geistes. Es ist Christus, der die Ehe in ihrer
ursprünglichen Wahrheit offenbart und den Menschen, indem er ihn von seinem
verhärteten Herzen befreit, dazu befähigt, sie in vollkommener Weise zu leben.25
4. Auf dem Weg zur Heiligkeit macht der Christ sowohl die Erfahrung
menschlicher Schwäche als auch die der Güte und Barmherzigkeit des Herrn. Das
ausschlaggebende Moment in der Übung der christlichen Tugenden — und folglich
auch der ehelichen Keuschheit — liegt daher im gläubigen Gewahrwerden der
Barmherzigkeit Gottes und in der demütigen Reue, welche die Vergebung Gottes
annimmt.26
5. Die Ehegatten verwirklichen die vollkommene Hingabe ihrer selbst im
ehelichen Zusammenleben und in der ehelichen Vereinigung, welche im Fall von
Christen aus der Gnade des Sakraments ihr eigentliches Leben schöpfen. Die ihnen
eigentümliche Vereinigung und die Weitergabe der Lebens gehören zu den
wesenhaften Aufgaben ihrer Heiligung in der Ehe.27
2. Die Lehre der Kirche über die verantwortliche Elternschaft
1. Die Eheleute sind über den unschätzbaren Wert des menschlichen Lebens zu
unterrichten, und es gilt, sie in dem Bestreben zu fördern, die eigene Familie
zu einem Heiligtum des Lebens zu machen:28 »In der menschlichen Elternschaft
ist Gott selber in einer anderen Weise gegenwärtig als bei jeder anderen
Zeugung »auf Erden««.29
2. Die Eltern mögen ihre Berufung als Ehre und verantwortungsvolle Aufgabe
betrachten, da sie zu Mitarbeitern Gottes werden, welcher einen neuen Menschen
ins Leben ruft, der nach dem Ebenbild Gottes geschaffen, in Christus erlöst und
zu einem Leben in der ewigen Seligkeit bestimmt ist.30 »Auf dieser ihrer Rolle
von Mitarbeitern Gottes, der sein Bild auf das neue Geschöpf überträgt, beruht
gerade die Größe der Eheleute, die bereit sind 'zur Mitwirkung der Liebe des
Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergröbert
und bereichert'«.31
3. Auf diesen Tatsachen gründen sich die Freude und die Ehrfurcht, welche die
Christen vor der Vater- bzw. Mutterschaft empfinden. Wenn diese Elternschaft in
den jüngsten kirchlichen Dokumenten als »verantwortliche«
bezeichnet wird, so dient dies dem Zweck, das Bewusstsein und die
Hochherzigkeit der Eheleute hinsichtlich ihres Auftrags zur Weitergabe des
Lebens, das in sich einen ewigen Wert birgt, hervorzuheben und ihre Rolle als
Erzieher zu betonen. Zweifelsohne fällt es unter die Verantwortung der Ehegatten
— welche sich freilich entsprechend beraten lassen mögen —, in besonnener Weise
und im Geiste des Glaubens die Größe ihrer Familie zu erwägen und unter
Berücksichtigung der moralischen Richtlinien für das Eheleben entsprechende
konkrete Entscheidungen zu treffen.32
4. Die Kirche hat stets gelehrt, dass die Empfängnisverhütung, das
heißt jeder
vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte Handlung ist. Diese
Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen. Die Empfängnisverhütung
stellt einen schwerwiegenden Widerspruch zur ehelichen Keuschheit dar; sie ist
sowohl der Weitergabe des Lebens (Aspekt der ehelichen Fortpflanzung) als auch
der gegenseitigen Hingabe der Gatten (Aspekt der ehelichen Vereinigung)
entgegengesetzt; sie verletzt die wahre Liebe und verneint die Souveränität
Gottes über die Weitergabe des menschlichen Lebens.33
5. Eine spezifische und moralisch schwerwiegendere Sünde besteht bei
Verwendung von Mitteln mit abtreibender Wirkung, sei es dass diese die
Einpflanzung des neu gezeugten Embryos verhindern, sei es dass sie dessen
frühzeitige Abstoßung bewirken.34
6. Dagegen unterscheidet sich dem Wesen nach von allen empfängnisverhütenden
Praktiken — sowohl aus anthropologischer als auch aus moralischer Sicht, da es
auf einer anderen Auffassung von Person und Sexualität beruht — das Verhalten
jener Ehegatten, die vor dem Hintergrund einer fundamentalen und ständigen
Offenheit für das Geschenk des Lebens nur während der unfruchtbaren Perioden
miteinander verkehren, wenn sie aus gewichtigen Gründen der verantwortlichen
Elternschaft dazu veranlasst werden.35
Das Zeugnis all jener Ehepaare, die seit vielen Jahren in Einklang mit der
schöpferischen Absicht Gottes leben und in legitimer Weise im Falle des
Vorliegens entsprechend gewichtiger Gründe die sogenannten »natürlichen«
Methoden anwenden, bestätigt, dass Eheleute vollständig, in gegenseitiger
Übereinstimmung und mit ganzer Hingabe den Anforderungen des Ehelebens und der
ehelichen Keuschheit gemäß leben können.
3. Pastorale Orientierungshilfen der Beichtväter
1. Was das Verhalten gegenüber Pönitenten bezüglich der verantwortlichen
Elternschaft anlangt, so hat der Beichtvater vier Aspekte zu berücksichtigen:
a) das Vorbild des Herrn, der fähig ist, »sich über jeden verlorenen Sohn zu
beugen, über jedes menschliche Elend, vor allem über das moralische Elend: die
Sünde«;36 b) Umsicht und Klugheit beim Stellen von Fragen, die derartige
Sünden betreffen; c) Hilfe und Ermutigung dem Beichtenden gegenüber,
damit dieser zu hinlänglicher Reue gelangt und seine schweren Sünden vollständig
bekennt; d) die geeigneten Ratschläge, welche alle Menschen schrittweise
auf dem Weg der Heiligkeit vorankommen lassen.
2. Der Spender des Sakraments der Vergebung sei sich stets bewusst, dass die
Beichte für Männer und Frauen eingesetzt wurde, die Sünder sind. Sofern kein
offensichtlicher Beweis für das Gegenteil vorliegt, wird er daher die Sünder,
die den Beichtstuhl betreten, in der Annahme empfangen, dab sie guten Willens
sind, sich mit dem barmherzigen Gott auszusöhnen. Dieser gute Wille geht, wenn
auch in unterschiedlichen Graden, aus einem reuigen und demütigen Herzen
(Ps 51[50],19) hervor.37
3. Wenn ein Pönitent das Sakrament empfangen will, der seit langer Zeit nicht
mehr gebeichtet hat und eine generell schwerwiegende Situation erkennen läbt,
ist es angezeigt, bevor man direkte und konkrete Fragen bezüglich der
verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft sowie der Keuschheit im
allgemeinen stellt, ihm dahingehend zu helfen, dass er diese Gebote aus der Sicht
des Glaubens verstehen kann. Es wird daher nötig sein, falls das Bekenntnis der
Sünden zu knapp oder mechanisch gewesen ist, den Beichtenden dabei zu
unterstützen, sein ganzes Leben im Angesicht Gottes neu zu sehen; es wird
weiterhin nötig sein, mittels allgemeiner Fragen über die verschiedenen Tugenden
und Verpflichtungen entsprechend den persönlichen Umständen des Betroffenen38
ausdrücklich die Berufung zur Heiligkeit der Liebe und die Bedeutung der
Pflichten hinsichtlich der Zeugung und der Erziehung von Kindern zu erwähnen.
4. Wenn seinerseits der Pönitent Fragen stellt oder nach Klärung konkreter
Punkte — sei es auch nur implizit — verlangt, muss der Beichtvater in
entsprechender Weise antworten, jedoch stets mit Klugheit und Diskretion,39 und
ohne falsche Meinungen gutzuheißen.
5. Hinsichtlich der objektiv schweren Sünden ist der Beichtvater gehalten,
die Beichtenden zu ermahnen und darauf hinzuwirken, dass sie beim Verlangen nach
Lossprechung und Vergebung seitens des Herrn den Vorsatz fassen, ihr Verhalten
zu überdenken und zu korrigieren. Die Rückfälligkeit in die Sünden der
Empfängnisverhütung ist an sich kein Grund, die Absolution zu verweigern; diese
kann jedoch nicht erteilt werden, wenn es an ausreichender Reue oder am Vorsatz,
nicht erneut zu sündigen, fehlt.40
6. Ein Pönitent, der regelmäßig bei demselben Priester beichtet, erwartet oft
mehr als die bloße Lossprechung. In diesem Fall soll sich der Beichtvater darum
bemühen, dem Pönitenten Orientierungshilfen zu geben, um ihn in seinem Bemühen
zu unterstützen, in allen christlichen Tugenden und folglich auch in der
Heiligung des Ehelebens voranzuschreiten. Diese Aufgabe wird dort umso leichter
gelingen, wo ein Verhältnis echter geistlicher Leitung besteht, wenn sie auch
nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird.41
7. Das Sakrament der Vergebung verlangt seitens des Pönitenten aufrichtige
Reue, das formal vollständige Bekenntnis aller Todsünden und den Vorsatz, mit
der Hilfe Gottes nicht mehr in die Sünde zurückzufallen. Im allgemeinen besteht
keine Notwendigkeit, dass der Beichtvater eingehendere Fragen bezüglich all jener
Sünden stellt, die aufgrund von unüberwindlicher Unkenntnis ihrer moralischen
Sündhaftigkeit oder aufgrund eines schuldfreien Fehlurteils begangen worden
sind. Obwohl allerdings derartige Sünden moralisch nicht anrechenbar sind, so
stellen sie doch ein Übel und eine Unordnung dar. Das gilt auch für die
objektive moralische Sündhaftigkeit der Empfängnisverhütung: diese führt in
das Eheleben der Gatten eine schlechte Gewohnheit ein. Es ist daher nötig, sich
auf möglichst geeignete Weise dafür einzusetzen, das moralische Gewissen von
diesen Irrtümern42 zu befreien, die im Widerspruch zur Natur der Ganzhingabe des
Ehelebens stehen.
Wiewohl man sich der Tatsache bewusst sein muss, dass die Gewissensbildung vor
allem in der Katechese — sei es in der allgemeinen, sei es in der speziell für
Eheleute bestimmten — ihren Platz hat, so besteht doch immer die Notwendigkeit,
die Eheleute auch im Sakrament der Versöhnung anzuleiten, sich in Bezug auf die
spezifischen Pflichten des Ehelebens zu prüfen. Falls sich der Beichtvater
verpflichtet sieht, den Pönitenten zu befragen, so möge er dies mit Diskretion
und Respekt tun.
8. Zweifelsohne ist auch in Bezug auf die eheliche Keuschheit jenes Prinzip
immer als gültig anzusehen, demzufolge es vorzuziehen ist, den Pönitenten in
gutem Glauben zu belassen, falls ein auf subjektiv unüberwindliche Unwissenheit
zurückzuführender Irrtum vorliegt, und es abzusehen ist, dass der Pönitent,
wenngleich unterwiesen, ein Leben des Glaubens zu führen, sein Verhalten nicht
ändern würde, sondern vielmehr auch in formaler Hinsicht sündigen würde. Jedoch
hat auch in solchen Fällen der Beichtvater sich darum zu bemühen, die
Beichtenden immer mehr dahingehend zu fördern, dass sie in ihrem Leben den Plan
Gottes annehmen, auch was die Forderungen der ehelichen Keuschheit angeht. Zu
diesem Zweck kann der Beichtvater dem Pönitenten das Gebet empfehlen, ihn zur
Gewissensbildung auffordern oder ihm eine gründlichere Kenntnis der kirchlichen
Lehre anraten.
9. Das »Gesetz der Gradualität« darf in der pastoralen Tätigkeit nicht mit
einer »Gradualität des Gesetzes« verwechselt werden, welche darauf aus ist,
dessen Anforderungen zu mindern. Es besteht vielmehr in der Forderung nach einer
entschiedenen Abwendung von der Sünde und einem stetigen Voranschreiten
in Richtung auf die vollständige Vereinigung mit dem Willen Gottes und dessen
liebenswerten Geboten.43
10. Dagegen ist es unzulässig, die eigene Schwäche zum Kriterium für die
sittliche Wahrheit zu machen. Seit der ersten Verkündigung des Wortes Jesu ist
sich der Christ des »Missverhältnisses« zwischen dem Moralgesetz — dem
natürlichen wie dem des Evangeliums — und der menschlichen Fähigkeit bewusst.
Zugleich begreift er, dass der notwendige und sichere Weg, die Pforten der
göttlichen Barmherzigkeit zu öffnen, über die Erkenntnis der eigenen Schwäche
führt.44
11. Dem Büßer, der nach einem schweren Verstoß gegen die eheliche Keuschheit
Reue zeigt und ungeachtet der Rückfälle gewillt ist, in Zukunft gegen die Sünde
zu kämpfen, werde die sakramentale Lossprechung nicht verweigert. Der
Beichtvater soll es vermeiden, mangelndes Vertrauen in die Gnade Gottes oder in
die Bereitwilligkeit des Pönitenten zu bekunden, und wird es daher unterlassen,
absolute Garantien über das zukünftige untadelige Verhalten45 zu fordern, zumal
diese nicht menschenmöglich sind; dies entspricht der anerkannten Lehre und der
von den heiligen Kirchenlehrern und Beichtvätern gepflogenen Praxis bei
habituellen Sündern.
12. Lässt der Pönitent die Bereitschaft erkennen, die Sittenlehre der Kirche
anzunehmen — besonders dann, wenn er regelmäßig das Bußsakrament empfängt und
Vertrauen in dessen geistliche Hilfe zeigt —, so ist es von Nutzen, in ihm das
Vertrauen in die Vorsehung zu wecken und ihm dabei zu helfen, sich in ehrlicher
Weise vor Gottes Angesicht zu prüfen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, sowohl
die Gründe für das Einschränken der Vater- bzw. Mutterschaft als auch die
Zulässigkeit der zur Familienplanung verwendeten Mittel zu überprüfen.
13. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich bei Fällen von Beihilfe zur
Sünde des Ehegatten, wenn jener willentlich die Unfruchtbarkeit der ehelichen
Vereinigung herbeiführt. Hier gilt es zunächst, zwischen Beihilfe im
eigentlichen Sinn und Gewaltanwendung bzw. ungerechter Nötigung zu
unterscheiden, denen sich der andere Ehepartner faktisch nicht widersetzen
kann.46, 561).] Eine derartige Beihilfe kann zulässig sein, wenn die drei
folgenden Bedingungen zugleich gegeben sind:
- Das Tun des Beihilfe leistenden Gatten darf nicht an sich moralisch
unerlaubt sein.47
- Es müssen entsprechend schwerwiegende Gründe für die Beihilfe zur Sünde des
Gatten vorliegen.
- Es muss das Bestreben vorhanden sein, dem Gatten dahingehend zu helfen,
dass
er von seinem Verhalten ablässt (auf geduldige Weise, mittels des Gebets, der
Liebe und des Gesprächs; nicht notwendigerweise im Moment der Tat selbst und
auch nicht bei jedem Anlass).
14. Eine derartige Beihilfe ist nicht gestattet, wenn Mittel mit abtreibender
Wirkung zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus ist die Mitwirkung zum Bösen
entsprechend zu beurteilen, wenn Mittel verwendet werden, die eine mögliche
abtreibende Wirkung haben.48
15. Die christlichen Eheleute sind Zeugen der Liebe Gottes in der Welt. Sie
müssen daher Dank des Glaubens auch entgegen der Erfahrung menschlicher Schwäche
davon überzeugt sein, dass es mit Hilfe der Gnade Gottes möglich ist, den Willen
des Herrn im Eheleben zu befolgen. Die häufige und beständige Zuflucht zum
Gebet, zur Eucharistie und zur Beichte sind für das Erlangen der
Selbstbeherrschung unabdingbar.49
16. Von den Priestern wird erwartet, dass sie — in vollständiger Treue zum
Lehramt der Kirche — in der Katechese und in der Ehevorbereitung sowohl bei der
Unterweisung als auch bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung,
einheitliche Kriterien über die moralische Sündhaftigkeit der
Empfängnisverhütung zur Anwendung bringen.
Die Bischöfe mögen diesbezüglich besondere Sorge walten lassen; nicht selten
erregt ein derartiger Mangel an Einheit in der Katechese und bei der Spendung
des Sakraments der Versöhnung bei den Gläubigen Anstoß.50
17. Eine solche Pastoral der Beichte ist dann umso wirkungsvoller, wenn sie
mit einer beständigen und flächendeckenden Katechese einhergeht, welche die
christliche Berufung zur ehelichen Liebe und deren Dimensionen von Freude und
Anforderung, Gnade und persönlicher Verpflichtung zum Thema hat;51 und wenn
geeignete Berater und Zentren zur Verfügung stehen, die der Beichtvater dem
Pönitenten zur korrekten Information über die natürlichen Methoden empfehlen
kann.
18. Um die praktische Anwendung der sittlichen Gebote hinsichtlich der
verantwortlichen Elternschaft zu ermöglichen, muss die unschätzbare Tätigkeit der
Beichtväter durch die Katechese vervollständigt werden. Dazu gehört eine
gründliche Aufklärung über die Schwere der Sünde der Abtreibung.52
19. Was die Lossprechung von der Sünde der Abtreibung betrifft, so besteht
immer die Verpflichtung zur Berücksichtigung der kanonischen Richtlinien. Im
Falle aufrichtiger Reue und wenn es schwierig sein sollte, den Pönitenten an die
zuständige Autorität zu verweisen, der die Aufhebung der Zensur vorbehalten ist,
kann jeder Beichtvater gemäß Can. 1357 die Absolution erteilen, eine
entsprechende Bube auferlegen und den Pönitenten auf die Rekurspflicht
hinweisen, eventuell verbunden mit dem Angebot, dieser selbst nachzukommen bzw.
den Rekurs weiterzuleiten.53
SCHLUSSBEMERKUNG
Die Kirche sieht es gerade in der Welt von heute als eine ihrer vorrangigen
Aufgaben an, das Geheimnis der Barmherzigkeit, welches sich am deutlichsten in
der Person Jesu Christi offenbart hat, zu verkünden und in das Leben des
einzelnen zu integrieren.54
Der Ort schlechthin für diese Verkündigung und die Erfüllung der
Barmherzigkeit ist die Feier des Sakraments der Vergebung.
Gerade dieses erste Jahr des Trienniums zur Vorbereitung auf das Dritte
Jahrtausend, das Jesus Christus, dem alleinigen Retter der Welt, gestern,
heute und in Ewigkeit (vgl. Hebr 13,8) gewidmet ist, kann eine
grobartige Gelegenheit für die pastorale Eingliederung dieser Lehre in die
heutige Zeit und deren katechetische Vertiefung in den Diözesen sowie speziell
an den Wallfahrtsorten bieten, wo sich viele Pilger versammeln, und wo das
Sakrament der Versöhnung wegen der zahlreich vorhandenen Beichtväter in
besonders reichem Maße gespendet wird.
Die Priester seien stets vollständig für diesen Dienst verfügbar, von dem
sowohl die ewige Seligkeit der Ehegatten als auch zum groben Teil ihr Glück im
jetzigen Leben abhängt; mögen die Priester ihnen wahrhaft lebendige Zeugen der
Barmherzigkeit des Vaters sein!
Vatikanstadt, den 12. Februar 1997.
Alfonso Kardinal López Trujillo Präsident des Päpstlichen Rates
für die Familie
+ Francisco Gil Hellín Sekretär
(1) 3 II. Vat. Konzil, Dekret über das Apostolat der Laien
Apostolicam
actuositatem, 18. November 1965, Nr. 11.
(2) Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22.
November 1981, Nr. 3.
(3) Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22.
November 1981, Nr. 58.
(4) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von
heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 49.
(5) Johannes Paul II., Enz.
Dives in misericordia, 30. November 1980,
Nr. 13.
(6) Man bedenke die abtreibende Wirkung einiger neuer pharmakologischer
Präparate. Vgl. Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995,
Nr. 13.
(7) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt
von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 48.
(8) Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992, Nr. 2337.
(9) Ibid.
(10) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von
heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51.
(11) Paul VI., Enz.
Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 12.
(12) Pius XI., Enz. Casti connubii, 31. Dezember 1930.
(13) Pius XII., Ansprache vor dem Kongress der Union Katholischer Hebammen
Italiens, 2. Oktober 1951; Ansprache vor der Front der Familie und den
Vereinigungen kinderreicher Familien, 27. November 1951.
(14) Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968.
(15) 3 Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22.
November 1981.
(16) 3 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2.
Februar 1994.
(17) 3 II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von
heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965.
(18) 3 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992.
(19) 3 Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt
von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 24.
(20) Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22.
November 1981, Nr. 32.
(21) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2378; vgl. Johannes
Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr.
11.
(22) 3 Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22.
November 1981, Nr. 32.
(23) »In den verschiedenen Verhältnissen und Aufgaben des Lebens wird die
eine Heiligkeit von allen entfaltet, die sich vom Geist Gottes leiten lassen
und, der Stimme des Vaters gehorsam, Gott den Vater im Geist und in der Wahrheit
anbeten und dem armen, demütigen, das Kreuz tragenden Christus folgen und so der
Teilnahme an seiner Herrlichkeit würdig werden. Jeder aber muss nach seinen
eigenen Gaben und Gnaden auf dem Weg eines lebendigen Glaubens, der die Hoffnung
weckt und durch Liebe wirksam ist, entschlossen vorangehen« (II. Vat. Konzil,
Dogmatische Konstitution über die Kirche
Lumen gentium, 21. November
1964, Nr. 41).
(24) »Die Liebe ist die Seele der Heiligkeit, zu der alle berufen sind«. (Katechismus
der Katholischen Kirche, Nr. 826). »Die Liebe sorgt dafür, dass sich der
Mensch durch die aufrichtige Selbsthingabe verwirklicht: lieben heißt, alles
geben und empfangen, was man weder kaufen noch verkaufen, sondern sich nur aus
freien Stücken gegenseitig schenken kann« (Johannes Paul II., Brief an die
Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 11).
(25) Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22.
November 1981, Nr. 13. »Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in bestimmten
Situationen schwer, sehr schwer sein: niemals jedoch ist sie unmöglich. Dies ist
eine beständige Lehre der Tradition der Kirche« (Johannes Paul II., Enz.
Veritatis Splendor, 6. August 1993, Nr. 102).
»Es wäre ein sehr schwerwiegender Irrtum, anzunehmen,... dass die von der
Kirche gelehrte Norm an sich nur ein »Ideal« sei, welches in einem zweiten
Schritt angepasst und in entsprechender Weise auf die — wie man sagt — konkreten
Möglichkeiten des Menschen abgestimmt werden muss, und zwar gemäß einer »Abwägung
der verschiedenen betroffenen Güter«. Aber worin bestehen die »konkreten
Möglichkeiten des Menschen«? Und von welchem Menschen ist die Rede? Vom
Menschen, der von der Begehrlichkeit beherrscht wird, oder vom Menschen,
der von Christus erlöst worden ist? Denn darum geht es letztlich: um die
Wirklichkeit der Erlösung in Christus. Christus hat uns erlöst! Das
heißt: er hat uns die Möglichkeit geschenkt, die vollständige
Wahrheit unseres Seins zu verwirklichen; er hat unsere Freiheit von der
Beherrschung
durch die Begehrlichkeit befreit. Und wenn auch der erlöste Mensch noch sündigt,
so nicht, weil die Erlösung durch Christus unvollständig wäre, sondern weil der
Wille des Menschen sich jener Gnade entzieht, die aus dieser Erlösungstat
hervorgeht. Das Gebot Gottes ist ohne jeden Zweifel der Fähigkeit des Menschen
angemessen: jedoch der Fähigkeit jenes Menschen, dem der Heilige Geist geschenkt
ist; jenes Menschen, der auch nach dem Fall in die Sünde stets Vergebung
erlangen und sich der Gegenwart des Heiligen Geistes erfreuen kann« (Johannes
Paul II., Ansprache an die Teilnehmer eines Kurses über verantwortliche
Elternschaft, 1. März 1984).
(26) »Die eigene Sünde anerkennen, ja — wenn man bei der Betrachtung
der eigenen Person noch tiefer vordringt — sich selbst als Sünder bekennen,
zur Sünde fähig und zur Sünde neigend, das ist der unerlässliche Anfang einer
Rückkehr zu Gott. (...) Versöhnung mit Gott setzt in der Tat voraus und schließt
ein, sich klar und eindeutig von der Sünde zu trennen, die man begangen hat. Sie
setzt also voraus und umfasst das Buße tun im vollen Sinn des Wortes:
bereuen, die Reue sichtbar machen, das konkrete Verhalten eines Büßers annehmen,
der sich auf den Rückweg zum Vater begibt. (...) In der konkreten Verfasstheit
des Sünders, in der es keine Umkehr ohne die Erkenntnis der eigenen Sünde geben
kann, stellt der kirchliche Dienst der Versöhnung immer wieder eine Hilfe zur
Verfügung, die deutlich auf Bube ausgerichtet ist, das heißt den Menschen zur
»Selbsterkenntnis« bringen will« (Joannes Paul II., Nachsynodales Ap. Schreiben
Reconciliatio et paenitentia, 2. Dezember 1984, Nr. 13).
"Wenn wir erkennen, dass die Liebe, die Gott zu uns hat, vor unserer Sünde
nicht haltmacht, vor unseren Beleidigungen nicht zurückweicht, sondern an Sorge
und hochherziger Zuwendung noch wächst; wenn wir uns bewusst werden, dass diese
Liebe sogar das Leiden und den Tod des menschgewordenen Wortes bewirkt hat, das
bereit war, uns um den Preis seines Blutes zu erlösen, dann rufen wir voll
Dankbarkeit aus: »Ja, der Herr ist reich an Erbarmen« und sagen sogar: »Der Herr
ist Barmherzigkeit"« (ibid., Nr. 22).
(27) »Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit gilt auch den christlichen
Gatten und Eltern. Sie bekommt für sie eine eigene Prägung durch das empfangene
Sakrament und verwirklicht sich im besonderen Rahmen ehelichen und familiären
Lebens. Hieraus ergeben sich die Gnade und die Verpflichtung zu einer echten und
tiefen Spiritualität der Ehe und Familie mit den Themen von Schöpfung,
Bund, Kreuz, Auferstehung und Zeichen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 56).
»Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen und durch die
erlösende Kraft Christi und die Heilsvermittlung der Kirche gelenkt und
bereichert, damit die Ehegatten wirksam zu Gott hingeführt werden und in ihrer
hohen Aufgabe als Vater und Mutter unterstützt und gefestigt werden. So werden
die christlichen Gatten in den Pflichten und der Würde ihres Standes durch ein
eigenes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht. In der Kraft dieses Sakraments
erfüllen sie ihre Aufgabe in Ehe und Familie. Im Geist Christi, durch den ihr
ganzes Leben mit Glaube, Hoffnung und Liebe durchdrungen wird, gelangen sie mehr
und mehr zu ihrer eigenen Vervollkommnung, zur gegenseitigen Heiligung und so
gemeinsam zur Verherrlichung Gottes« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über
die Kirche in der Welt von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr.
48).
(28) 3 »Die Kirche ist fest überzeugt, dass das menschliche Leben, auch das
schwache und leidende, immer ein herrliches Geschenk der göttlichen Güte ist.
Gegen Pessimismus und Egoismus, die die Welt verdunkeln, steht die Kirche auf
der Seite des Lebens; in jedem menschlichen Leben weiß sie den Glanz jenes »Ja«,
jenes »Amen« zu entdecken, das Christus selbst ist. Dem »Nein«, das in die Welt
einbricht und einwirkt, setzt sie dieses lebendige »Ja« entgegen und verteidigt
so den Menschen und die Welt vor denen, die das Leben bekämpfen und ersticken«
(Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22. November
1981, Nr. 30).
»Die Familie muss wieder als das Heiligtum des Lebens angesehen werden.
Sie ist in der Tat heilig: sie ist der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in
angemessener Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen es
ausgesetzt ist, geschützt wird, und wo es sich entsprechend den Forderungen
eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann. Gegenüber der sogenannten
Kultur des Todes stellt die Familie den Sitz der Kultur des Lebens dar«
(Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 1. Mai 1991, Nr. 39).
(29) Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2.
Februar 1994, Nr. 9.
(30) »Derselbe Gott, der gesagt hat: 'Es ist nicht gut, dass der Mensch allein
sei' (Gen 2,28), und der 'den Menschen von Anfang an als Mann und Frau
schuf' (Mt 19,14), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem
schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach:
'Wachset und mehret euch'. (Gen 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen
Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze
sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dass die
Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des
Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer vergröbert und
bereichert« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt
von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Die christliche Familie ist eine Gemeinschaft von Personen, ein Zeichen und
Abbild der Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes im Heiligen Geist. In der
Zeugung und Erziehung von Kindern spiegelt sich das Schöpfungswerk des Vaters
wider« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2205).
»Mit Gott zusammenarbeiten, um neue Menschen ins Leben zu rufen, heißt
mitwirken an der Übertragung jenes göttlichen Abbildes, das jedes »von einer
Frau geborene« Wesen in sich trägt« (Johannes Paul II., Brief an die Familien
Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 8).
(31) Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 43;
vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50.
(32) »In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die
als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute
als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten
dieser Liebe. Daher müssen sie in menschlicher und christlicher
Verantwortlichkeit ihre Aufgaben erfüllen und in einer auf Gott hinhörenden
Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen, sich ein sachgerechtes Urteil
zu bilden. Hierbei müssen sie auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder —
der schon geborenen oder der zu erwartenden — achten; sie müssen die materiellen
und geistigen Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und
schließlich auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der
Kirche berücksichtigen. Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die Eheleute
letztlich selbst fällen. In ihrem ganzen Verhalten seien sich die christlichen
Gatten bewusst, dass sie nicht nach eigener Willkür vorgehen können; sie müssen
sich vielmehr leiten lassen von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am
göttlichen Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses
göttliche Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.
Dieses göttliche Gesetz zeigt die ganze Bedeutung der ehelichen Liebe,
schützt sie und drängt sie zu ihrer wahrhaft menschlichen Vollendung« (II. Vat.
Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher
Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität der Handlungsweise
nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab, sondern auch von
objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der menschlichen Person und ihrer
Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den
einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren. Das ist nicht möglich
ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit. Von diesen
Prinzipien her ist es den Kindern der Kirche nicht erlaubt, in der
Geburtenregelung Wege zu beschreiten, die das Lehramt in Auslegung des
göttlichen Gesetzes verwirft« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die
Kirche in der Welt von heute
Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51).
»Im Hinblick schließlich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche, seelische
und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewusste Elternschaft, dass man
entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu einem gröberen
Kinderreichtum entschließt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des
Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder
zu verzichten.
Endlich und vor allem hat verantwortungsbewusste Elternschaft einen inneren
Bezug zur sogenannten objektiven sittlichen Ordnung, die auf Gott zurückzuführen
ist, und deren Deuterin das rechte Gewissen ist. Die Aufgabe
verantwortungsbewusster Elternschaft verlangt von den Gatten, dass sie in Wahrung
der rechten Güter- und Wertordnung ihre Pflichten gegenüber Gott, sich selbst,
gegenüber ihrer Familie und der menschlichen Gesellschaft anerkennen.
Daraus folgt, dass sie bei der Aufgabe, das Leben weiterzugeben, keineswegs
ihrer Willkür folgen dürfen, gleichsam als hinge die Bestimmung der sittlich
gangbaren Wege von ihrem eigenen und freien Ermessen ab. Sie sind vielmehr
verpflichtet, ihr Verhalten auf den göttlichen Schöpfungsplan auszurichten, der
einerseits im Wesen der Ehe selbst und ihrer Akte zum Ausdruck kommt, den
andererseits die beständige Lehre der Kirche kundtut« (Paul VI., Enz.
Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 10).
(33) Die Enzyklika
Humanae vitae erklärt jede Handlung für
verwerflich, »die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des
ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen
Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern«. Weiter heißt es:
»Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu
rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das
als das weniger schwere erscheine; auch nicht, dass solche Akte eine gewisse
Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren Akten und deshalb
an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch zuweilen erlaubt
ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein gröberes zu verhindern oder
um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern, so ist es dennoch niemals erlaubt —
auch aus noch so ernsten Gründen nicht —, Böses zu tun um eines guten Zweckes
willen: das heißt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung
verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten muss; das gilt auch, wenn
dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der
menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb
die Meinung, ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit in sich
unsittlicher ehelicher Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen Akte des
gesamtehelichen Lebens seine Rechtfertigung erhalten« (Paul VI., Enz.
Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 14).
»Wenn die Ehegatten durch Empfängnisverhütung diese beiden Sinngehalte, die
der Schöpfergott dem Wesen von Mann und Frau und der Dynamik ihrer sexuellen
Vereinigung eingeschrieben hat, auseinanderreißen, liefern sie den Plan Gottes
ihrer Willkür aus; sie »manipulieren« und erniedrigen die menschliche Sexualität
— und damit sich und den Ehepartner —, weil sie ihr den Charakter der Ganzhingabe
nehmen. Während die geschlechtliche Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein
vorbehaltloses gegenseitiges Sichschenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird
sie durch die Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen Gebärde,
zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven Zurückweisung der
Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der inneren Wahrheit ehelicher
Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist« (Johannes Paul
II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 32).
(34) »Das menschliche Geschöpf muss geachtet und von seiner Empfängnis an als
Person behandelt werden, und folglich müssen ihm von eben diesem Moment an die
Rechte einer Person zuerkannt werden, vor allem das unantastbare Recht jedes
unschuldigen menschlichen Wesens auf Leben« (Kongregation für die Glaubenslehre,
Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die
Würde der Fortpflanzung
Donum vitae, 22. Februar 1987, Nr. 1).
»Die auf mentaler Ebene enge Verknüpfung zwischen den Praktiken von
Empfängnisverhütung und Abtreibung wird immer deutlicher; das beweist auch in
alarmierender Weise die grobe Anzahl von chemischen Präparaten, intrauterinären
Instrumenten und Impfstoffen, die — wiewohl sie mit derselben Leichtfertigkeit
wie Kontrazeptiva verteilt werden — in Wirklichkeit eine abtreibende Wirkung in
den allerersten Entwicklungsstadien des Lebens des neuen menschlichen Wesens
zeitigen« (Johannes Paul II., Enz.
Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 13).
(35) »Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der
Reihenfolge der Geburten — Gründe, die sich aus den körperlichen oder seelischen
Situationen der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben —, ist es nach
kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der
Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die
empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen,
dass die
oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden.
Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die
Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für erlaubt hält,
andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel als immer
unerlaubt verwirft — auch wenn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und
schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz
unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer
naturgegebenen Möglichkeit rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen hingegen hindern
sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden
Fällen die Gatten sich einig, dass sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen,
und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, dass nur im
ersten Fall die Gatten es verstehen, sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen
Verkehrs zu enthalten, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr
wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen sie dann den
ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der
versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein
Zeugnis der rechten Liebe« (Paul VI., Enz.
Humanae vitae, 25. Juli 1968,
Nr. 16).
»Wenn dagegen die Ehegatten durch die Zeitwahl den untrennbaren Zusammenhang
von Begegnung und Zeugung in der menschlichen Sexualität respektieren, stellen
sie sich unter Gottes Plan und vollziehen die Sexualität in ihrer ursprünglichen
Dynamik der Ganzhingabe, ohne Manipulationen und Verfälschungen« (Johannes Paul
II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 32).
»Das Werk der Erziehung zum Leben schließt die Formung der Eheleute im
Hinblick auf die verantwortliche Zeugung der Nachkommenschaft
ein. Diese erfordert in ihrer wahren Bedeutung, dass sich die Ehegatten dem Ruf
des Herrn fügen und als treue Interpreten seines Planes handeln: das ist der
Fall, wenn die Familie sich grobherzig neuem Leben öffnet und auch dann in einer
Haltung der Offenheit für das Leben und des Dienstes an ihm bleibt, wenn die
Ehepartner aus ernstzunehmenden Gründen und unter Achtung des Moralgesetzes
entscheiden, vorläufig oder für unbestimmte Zeit eine neue Geburt zu vermeiden.
Das Moralgesetz verpflichtet sie in jedem Fall, die Neigungen des Instinkts und
der Leidenschaft zu beherrschen und die ihrer Person eingeschriebenen
biologischen Gesetze zu beachten. Im Dienst der Verantwortlichkeit bei der
Zeugung erlaubt gerade diese Betrachtung die Anwendung der natürlichen
Methoden der Fruchtbarkeitsregelung« (Johannes Paul II., Enz.
Evangelium
vitae, 25. März 1995, Nr. 97).
(36) 3 Johannes Paul II., Enz.
Dives in misericordia, 30. November
1980, Nr. 6.
(37) »Wie bei der Feier der Eucharistie am Altar und bei jedem anderen
Sakrament handelt der Priester auch als Verwalter des Bußsakraments in der
Person Christi. Christus, der durch den Priester gegenwärtig gesetzt wird
und durch ihn das Geheimnis der Sündenvergebung wirkt, erscheint als
Bruder des Menschen, als barmherziger, treuer und mitfühlender
Hohepriester, als Hirt, der entschlossen ist, das verlorene Schaf zu suchen,
als Arzt, der heilt und stärkt, als einziger Meister, der die Wahrheit lehrt und
die Wege Gottes aufzeigt, als Richter der Lebenden und der Toten, der nach der
Wahrheit und nicht nach dem Augenschein richtet« (Johannes Paul II.,
Nachsynodales Ap. Schreiben
Reconciliatio et paenitentia, 2. Dezember
1984, Nr. 29).
»Wenn der Priester das Bußsakrament spendet, versieht er den Dienst des Guten
Hirten, der nach dem verlorenen Schaf sucht; den des guten Samariters, der die
Wunden verbindet; den des Vaters, der auf den verlorenen Sohn wartet und ihn bei
dessen Rückkehr liebevoll aufnimmt; den des gerechten Richters, der ohne Ansehen
der Person ein zugleich gerechtes und barmherziges Urteil fällt. Kurz, der
Priester ist Zeichen und Werkzeug der barmherzigen Liebe Gottes zum Sünder« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1465).
(38) 3 Vgl. Kongregation des Hl. Offiziums, Normae quaedam de agendi
ratione confessariorum circa sextum Decalogi praeceptum, 16. Mai 1943.
(39) »Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und
Behutsamkeit vorzugehen; dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu
berücksichtigen; nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen« (Codex
des Kanonischen Rechtes, Can. 979).
»Die konkrete pastorale Führung der Kirche muss stets mit ihrer Lehre
verbunden sein und darf niemals von ihr getrennt werden. Ich wiederhole deshalb
mit derselben Überzeugung die Worte meines Vorgängers: 'In keinem Punkte
Abstriche von der Heilslehre Christi zu machen ist hohe Form seelsorglicher
Liebe'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 33).
(40) Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr. 3187.
(41) »Das Geständnis vor dem Priester bildet einen wesentlichen Teil des
Bußsakramentes: 'Von den Büßenden müssen alle Todsünden, derer sie sich nach
gewissenhafter Selbsterforschung bewusst sind, im Bekenntnis aufgeführt
werden..., auch wenn sie ganz im Verborgenen und nur gegen die zwei letzten
Vorschriften der Zehn Gebote begangen wurden; manchmal verwunden diese die Seele
schwerer und sind gefährlicher als die, welche ganz offen begangen werden'« (Katechismus
der Katholischen Kirche, Nr. 1456).
(42) 3 »Wenn hingegen die Unkenntnis unüberwindlich oder der Betreffende für
das Fehlurteil nicht verantwortlich ist, kann ihm seine böse Tat nicht zur Last
gelegt werden. Trotzdem bleibt sie etwas Böses, ein Mangel, eine Unordnung. Aus
diesem Grund müssen wir uns bemühen, Irrtümer des Gewissens zu beheben« (Katechismus
der Katholischen Kirche, Nr. 1793).
»Das aufgrund einer unüberwindbaren Unwissenheit oder eines nicht
schuldhaften Fehlurteils begangene Übel kann zwar der Person, die es begeht,
nicht als Schuld anzurechnen sein; doch auch in diesem Falle bleibt es ein Übel,
eine Unordnung in Bezug auf die Wahrheit des Guten« (Johannes Paul II., Enz.
Veritatis splendor, 8. August 1993, Nr. 63).
(43) »Auch die Eheleute sind im Bereich ihres sittlichen Lebens auf einen
solchen Weg gerufen, getragen vom aufrichtig suchenden Verlangen, die Werte, die
das göttliche Gesetz schützt und fördert, immer besser zu erkennen, sowie vom
ehrlichen und bereiten Willen, diese in ihren konkreten Entscheidungen zu
verwirklichen. Jedoch können sie das Gesetz nicht als reines Ideal auffassen,
das es in Zukunft einmal zu erreichen gelte, sondern sie müssen es betrachten
als ein Gebot Christi, die Schwierigkeiten mit all ihrer Kraft zu überwinden.
'Daher kann das sogenannte »Gesetz der Gradualität« oder des stufenweisen Weges
nicht mit einer »Gradualität des Gesetzes« selbst gleichgesetzt werden, als ob
es verschiedene Grade und Arten von Geboten im göttlichen Gesetz gäbe, je nach
Menschen und Situation verschieden. Alle Eheleute sind nach dem göttlichen Plan
zur Heiligkeit in der Ehe berufen, und diese hehre Berufung verwirklicht sich in
dem Maße, wie die menschliche Person fähig ist, auf das göttliche Gebot ruhigen
Sinns im Vertrauen auf die Gnade Gottes und auf den eigenen Willen zu
antworten.' Dementsprechend gehört es zur pastoralen Führung der Kirche,
dass die
Eheleute vor allem die Lehre der Enzyklika
Humanae vitae
als normativ für die Ausübung ihrer Geschlechtlichkeit klar anerkennen und sich
aufrichtig darum bemühen, die für die Beobachtung dieser Norm notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 34).
(44) »Hier öffnet sich dem Erbarmen Gottes mit der Sünde des sich
bekehrenden Menschen und dem Verständnis für die menschliche Schwäche der
angemessene Raum. Dieses Verständnis bedeutet niemals, den Maßstab von Gut und
Böse aufs Spiel zu setzen und zu verfälschen, um ihn an die Umstände anzupassen.
Während es menschlich ist, dass der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine
Schwäche erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet, ist hingegen die
Haltung eines Menschen, der seine Schwäche zum Kriterium vom Guten macht, um
sich von allein gerechtfertigt zu fühlen, ohne es nötig zu haben, sich an Gott
und seine Barmherzigkeit zu wenden, unannehmbar. Eine solche Haltung verdirbt
die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft, weil sie lehrt, an der Objektivität
des Sittengesetzes im allgemeinen könne gezweifelt werden, und die Absolutheit
der sittlichen Verbote hinsichtlich bestimmter menschlicher Handlungen könne
geleugnet werden, was schließlich dazu führt, dass man sämtliche Werturteile
durcheinanderbringt« (Johannes Paul II., Enz.
Veritatis splendor, 6.
August 1993, Nr. 104).
(45) 3 »Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten
hat, und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch
aufgeschoben werden« (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 980).
(46) »Zudem weiß die Heilige Kirche sehr wohl, dass nicht selten einer der
beiden Gatten die Sünde mehr erleidet als verursacht, wenn er aus wirklich
schwerwiegenden Gründen die Verzerrung der notwendigen Ordnung zulässt, welcher
er freilich nicht zustimmt und an der ihn folglich keine Schuld trifft; zugleich
ruft sie auch in solch einem Fall die Gebote der Liebe in Erinnerung und
ermahnt, es nicht zu vernachlässigen, dem Gatten von der Sünde abzuraten und
diesen von ihr abzubringen«. (Pius XI., Enz. Casti connubii, AAS 22
$[1930$
(47) Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr. 2795;
3634.
(48) »Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist es niemals erlaubt, formell am
Bösen mitzuwirken. Solcher Art ist die Mitwirkung dann, wenn die durchgeführte
Handlung entweder aufgrund ihres Wesens oder wegen der Form, die sie in einem
konkreten Rahmen annimmt, als direkte Beteiligung an einer gegen das unschuldige
Menschenleben gerichteten Tat oder als Billigung der unmoralischen Absicht des
Haupttäters bezeichnet werden muss« (Johannes Paul II., Enz.
Evangelium vitae,
25. März 1995, Nr. 74).
(49) »Solche Selbstzucht, Ausdruck ehelicher Keuschheit, braucht keineswegs
der Gattenliebe zu schaden; sie erfüllt sie vielmehr mit einem höheren Sinn für
die Menschlichkeit. Solche Selbstzucht verlangt zwar beständiges Sich-Mühen;
ihre heilsame Kraft aber führt die Gatten zu einer volleren Entfaltung ihrer
selbst und macht sie reich an geistlichen Gütern. Sie schenkt der Familie wahren
Frieden und hilft, auch sonstige Schwierigkeiten zu meistern. Sie fördert bei
den Gatten gegenseitige Achtung und Besorgtsein füreinander; sie hilft den
Eheleuten, ungezügelte Selbstsucht, die der wahren Liebe widerspricht, zu
überwinden, sie hebt bei ihnen das Verantwortungsbewußtsein bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Sie verleiht den Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder eine
innerlich begründete, wirkungsvollere Autorität: dementsprechend werden dann
Kinder und junge Menschen mit fortschreitendem Alter zu den wahren menschlichen
Werten die rechte Einstellung bekommen und die Kräfte des Geistes und ihrer
Sinne in glücklicher Harmonie entfalten« (Paul VI., Enz.
Humanae vitae,
25. Juli 1968, Nr. 21).
(50) Für die Priester »ist es Pflicht — unser Wort gilt besonders den Lehrern
der Moraltheologie —, die kirchliche Ehelehre unverfälscht und offen vorzulegen.
An erster Stelle gebt ihr bei der Ausübung eures Amtes das Beispiel aufrichtigen
Gehorsams, der innerlich und nach außen dem kirchlichen Lehramt zu leisten ist.
Wie ihr wohl wisst, verpflichtet euch dieser Gehorsam nicht so sehr wegen der
beigebrachten Beweisgründe, als wegen des Lichtes des Heiligen Geistes, mit dem
besonders die Hirten der Kirche bei der Darlegung der Wahrheit ausgestattet
sind.
Ihr wisst auch, dass es zur Wahrnehmung des inneren Friedens der einzelnen und
der Einheit des christlichen Volkes von grober Bedeutung ist, dass in Sitten- wie
Glaubensfragen alle dem kirchlichen Lehramt gehorchen und die gleiche Sprache
sprechen. Deshalb machen wir uns die eindringlichen Worte des Apostels Paulus zu
eigen und appellieren erneut an euch aus ganzem Herzen: 'Ich ermahne euch,
Brüder,... dass ihr alle in Eintracht redet; keine Parteiungen soll es unter euch
geben, vielmehr sollt ihr im gleichen Sinn und in gleicher Überzeugung
zusammenstehen'.
Ferner, wenn nichts von der Heilslehre Christi zu unterschlagen eine
hervorragende Ausdrucksform der Liebe ist, so muss dies immer mit Duldsamkeit und
Liebe verbunden sein; dafür hat der Herr selbst durch sein Wort und sein Werk
den Menschen ein Beispiel gegeben. Denn obwohl er gekommen war, nicht um die
Welt zu richten, sondern zu retten, war er zwar unerbittlich streng gegen die
Sünde, aber geduldig und barmherzig gegenüber den Sündern« (Paul VI., Enz.
Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 28-29).
(51) »Im Hinblick auf das Problem einer sittlich richtigen Geburtenregelung
muss die kirchliche Gemeinschaft zur gegenwärtigen Zeit die Aufgabe übernehmen,
Überzeugungen zu wecken und denen konkrete Hilfe anzubieten, die ihre Vater- und
Mutterschaft in einer wirklich verantwortlichen Weise leben wollen.
Während die Kirche die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung für eine
genauere Kenntnis der Zyklen der weiblichen Fruchtbarkeit begrübt und eine
entschlossene Ausweitung dieser Studien anregt, kann sie nicht umhin, erneut mit
Nachdruck an die Verantwortung all derer zu appellieren — Ärzte, Experten,
Eheberater, Erzieher, Ehepaare —, die den Eheleuten wirksam helfen können, ihre
Liebe in der Beachtung der Struktur und der Ziele des ehelichen Aktes zu
verwirklichen, der diese Liebe zum Ausdruck bringt. Das bedeutet einen
umfassenderen, entschlosseneren und systematischeren Einsatz dafür, dass die
natürlichen Methoden der Geburtenregelung bekannt, geschätzt und angewandt
werden.
Ein wertvolles Zeugnis kann und muss von jenen Eheleuten gegeben werden, die
durch ihr gemeinsames Bemühen um die periodische Enthaltsamkeit eine reifere
persönliche Verantwortlichkeit gegenüber der Liebe und dem Leben gewonnen haben.
Wie Paul VI. schreibt, 'übergibt ihnen der Herr die Aufgabe, die Heiligkeit und
Milde jenes Gesetzes den Menschen sichtbar zu machen, das die gegenseitige Liebe
der Eheleute und ihr Zusammenwirken mit der Liebe Gottes, des Urhebers des
menschlichen Lebens, vereint'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 35).
(52) »Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch verwerflich
erklärt, eine Abtreibung herbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und
ist unabänderlich. Eine direkte, das heißt eine als Ziel oder Mittel gewollte,
Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar« (Katechismus
der Katholischen Kirche, Nr. 2271; siehe auch Kongregation für die
Glaubenslehre,
Erklärung zur vorsätzlichen Abtreibung, 18. November
1974).
»Die sittliche Schwere der Abtreibung wird in ihrer ganzen Wahrheit deutlich,
wenn man erkennt, dass es sich um einen Mord handelt, und insbesondere, wenn man
die spezifischen Umstände bedenkt, die ihn kennzeichnen. Getötet wird hier ein
menschliches Geschöpf, das gerade erst dem Leben entgegengeht, das heißt das
absolut unschuldigste Wesen, das man sich vorstellen kann« (Johannes Paul
II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 58).
(53) Man beachte, dass »ipso iure« die Vollmacht, in dieser Materie im
forum
internum loszusprechen — wie bei allen Zensuren, die nicht dem Heiligen Stuhl
vorbehalten und nicht deklariert sind —, jedem Bischof, einschließlich dem
Titularbischof, zusteht, sowie dem Bußkanoniker der Kathedrale der
Kollegiatskirche (Can. 508); weiterhin den Kaplänen der Spitäler, der
Gefängnisse und der Nicht-Sesshaften (Can. 566 § 2). Was spezifisch die Zensur
bezüglich der Abtreibung angeht, besitzen aufgrund eines Privilegs all jene
Beichtväter die Vollmacht zur Lossprechung, welche einem Bettelorden oder
bestimmten modernen religiösen Kongregationen angehören.
(54) Vgl. Johannes Paul II., Enz.
Dives in misericordia, 30. November
1980, Nr. 14.
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