PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE FAMILIE
VADEMEKUM FÜR BEICHTVATER IN EINIGEN FRAGEN
DER EHEMORAL
VORWORT
Christus setzt durch seine Kirche die Sendung fort, die er vom Vater
erhalten hat. Er sendet die Zwölf aus, das Reich Gottes zu verkünden
und die Menschen zu Umkehr und Bube, zur Metanoia (vgl. Mk 6,12)
zu rufen. Jesus, der Auferstandene, überträgt ihnen seine Gewalt, Sünden
zu vergeben: »Empfangt den Heiligen Geist; wem ihr die Sünden
nachlabt, dem sind sie nachgelassen« (Joh 20,22-23). Durch die von
ihm gewirkte Ausgiebung des Heiligen Geistes setzt die Kirche die Verkündigung
des Evangeliums fort, ruft alle Menschen zur Umkehr auf, spendet das Sakrament
der Sündenvergebung, durch das der reuige Sünder die Versöhnung
mit Gott und mit der Kirche empfängt, so dab sich ihm der Weg des Heils eröffnet.
Der Heilige Vater hat in seinem besonderen pastoralen Gespür dem Päpstlichen
Rat für die Familie den Auftrag gegeben, das vorliegende Vademekum
als Orientierungshilfe für Beichtväter herauszugeben. Vor dem
Hintergrund seiner groben Erfahrung als Priester und Bischof hat er erkannt, wie
wichtig sichere und klare Wegweisungen für die Spender des Sakraments der
Versöhnung sind, auf die sie dann im Gespräch mit den Menschen
zurückgreifen können. Die Fülle der Verlautbarungen des Lehramts
der Kirche zu Fragen von Ehe und Familie, insbesondere seit dem Zweiten
Vatikanischen Konzil, ist eine gute Grundlage für die Zusammenfassung einiger
Fragen der Morallehre über das Eheleben.
Dab sich die Kirche in ihrer Lehre der Anforderungen im Hinblick auf das
Sakrament der Bube bewubt ist und unerschütterlich daran festhält, läbt
sich nicht leugnen. Trotzdem hat sich bei der Umsetzung dieser Lehre in der
pastoralen Praxis ein gewisses Vakuum gebildet. Zwar bildet die von der Kirche
vorgelegte Lehre die Grundlage für dieses »Vademekum«. Dennoch
ist es nicht unsere Aufgabe, diese einfach zu wiederholen, auch wenn in einigen
Abschnitten darauf verwiesen wird. Wir kennen den ganzen Reichtum, den die
Enzyklika Humanae vitae und die Enzyklika Veritatis splendor
sowie die Apostolischen Schreiben Familiaris consortio und Reconciliatio
et paenitentia bieten. Wir wissen auch, dab der Katechismus der
Katholischen Kirche eine gute und synthetische Zusammenfassung der Lehre in
diesen Fragen bietet.
»Es ist die wesentliche Aufgabe der Kirche, den Menschen im Herzen zu
Umkehr und Bube zu führen und ihm das Geschenk der Versöhnung
anzubieten [...]. Dies ist eine Sendung, die sich nicht in einigen theoretischen
Aussagen und in der Verkündigung eines ethischen Ideals erschöpft,
welche von keinen wirksamen Kräften begleitet ist. Sie zielt vielmehr
darauf ab, sich für eine konkrete Praxis der Bube und Versöhnung in
bestimmten Amtshandlungen auszudrücken« (Apostolisches Schreiben Reconciliatio
et paenitentia, Nr. 23).
Wir freuen uns, den Priestern dieses Dokument überreichen zu können.
Es wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Heiligen Vaters und unter
kompetenter Mitarbeit von Theologieprofessoren und Bischöfen verfabt.
Wir danken allen, die durch ihren Beitrag die Verwirklichung des Dokuments
ermöglicht haben. Unser besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang der
Kongregation für die Glaubenslehre und der Apostolischen Pönitentiarie.
EINLEITUNG
1. Ziel des Dokuments
Der Familie, die das II. Vatikanische Konzil als das häusliche
Heiligtum der Kirche sowie als die »Grund- und Lebenszelle der
Gesellschaft«1 definiert hat, schenkt die Kirche in ihrer pastoralen Tätigkeit
besondere Beachtung. »In einem geschichtlichen Augenblick, in dem die
Familie Ziel von zahlreichen Kräften ist, die sie zu zerstören oder
jedenfalls zu entstellen trachten, ist sich die Kirche bewubt, dab das Wohl der
Gesellschaft und ihr eigenes mit dem der Familie eng verbunden ist, und fühlt
umso stärker und drängender ihre Sendung, allen den Plan Gottes für
Ehe und Familie zu verkünden«.2
In den letzten Jahren hat die Kirche sowohl in der Verkündigung
des Heiligen Vaters als auch durch eine umfangreiche seelsorgerische Initiative
von Priestern und Laien ihre Bemühungen verstärkt, alle Gläubigen
zur dankbaren und glaubenserfüllten Betrachtung all jener Gaben anzuleiten,
die Gott den Gatten im Sakrament der Ehe zuteil werden läbt. Es ist ihr ein
Anliegen, dab die Eheleute in der Lage sind, auf dem Weg wahrer Heiligkeit
voranzuschreiten und so in den konkreten Situationen ihres Lebens das Evangelium
in authentischer Weise zu bezeugen.
Auf dem Weg zur Heiligkeit in Ehe und Familie sind die Sakramente der
Eucharistie und der Versöhnung von grundlegender Bedeutung. Das erste
festigt die Verbindung mit Christus, dem Ursprung aller Gnaden und des Lebens,
das zweite richtet die eheliche und familiäre Gemeinschaft wieder auf, wenn
diese zerstört war, bzw. fördert und vervollkommnet sie,3 allen
Bedrohungen und Verletzungen durch die Sünde zum Trotz.
Ein eingehendes Verständnis ihres Weges zur Heiligkeit und die Erfüllung
ihrer Sendung seitens der Eheleute baut auf der Bildung ihres Gewissens sowie
der tätigen Annahme des Willens Gottes im spezifischen Umfeld ihres
Ehelebens auf, d.h. in ihrer ehelichen Gemeinschaft und in ihrem Dienst am
Leben. Das Licht des Evangeliums und die sakramentale Gnade bilden die beiden
unverzichtbaren Grundlagen für die erhabene Vollkommenheit ehelicher Liebe,
welche ihren Ursprung in Gott dem Schöpfer hat: »Diese Liebe hat der
Herr durch eine besondere Gabe seiner Gnade und Liebe geheilt, vollendet und erhöht«.4
Für das Annehmen sowohl der Forderungen authentischer Liebe als auch
des Planes Gottes im täglichen Leben der Eheleute stellt der Moment, in dem
diese das Sakrament der Versöhnung erbitten und empfangen, ein
heilbringendes Ereignis von gröbter Bedeutung dar; es bietet Gelegenheit
zur erhellenden Vertiefung des Glaubens und hilft in konkreter Weise, Gottes
Plan im eigenen Leben zu verwirklichen.
»Das Sakrament der Bube oder Versöhnung ebnet den Weg zu jedem
Menschen selbst dann, wenn er mit schwerer Schuld beladen ist. In diesem
Sakrament kann jeder Mensch auf einzigartige Weise das Erbarmen erfahren, das
heibt die Liebe, die mächtiger ist als die Sünde«.5
Da das Sakrament der Versöhnung den Priestern zur Spendung anvertraut
ist, richtet sich dieses Dokument in besonderer Weise an alle Beichtväter.
Es will einige praktische Anweisungen geben, welche die Beichte und Absolution
der Gläubigen hinsichtlich der ehelichen Keuschheit zum Gegenstand haben.
Zugleich soll dieses vademecum ad praxim confessariorum als konkreter
Anhaltspunkt in der Beichtpraxis der Eheleute dienen, damit diese immer gröberen
Nutzen aus dem Sakrament der Versöhnung ziehen und so ihre Berufung zu
einer verantwortlichen Vater- bzw. Mutterschaft in Einklang mit den göttlichen
Gesetzen leben können, wie sie die Kirche kraft ihrer Autorität lehrt.
Nicht zuletzt soll es all jenen förderlich sein, die sich auf den Empfang
des Ehesakraments vorbereiten.
Die Problematik der verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft stellt
innerhalb der katholischen Morallehre über das Eheleben einen Themenbereich
dar, dessen Behandlung einer besonderen Feinfühligkeit bedarf; dies umso
mehr im Zusammenhang mit der Spendung des Sakraments der Versöhnung, in dem
die kirchliche Lehre den konkreten Umständen und dem geistlichen Wachstum
der einzelnen Gläubigen gegenübergestellt wird. Es ergibt sich
folglich die Notwendigkeit, einige unverzichtbare Lehraussagen in Erinnerung zu
rufen, die es ermöglichen, sich auf eine den pastoralen Anforderungen
entsprechende Weise mit den neuen Arten der Empfängnisverhütung und
der zunehmenden Bedrohung durch dieses Phänomen auseinanderzusetzen.6 Das
vorliegende Dokument will nicht die vollständige Lehre der Enzyklika Humanae
vitae, des Apostolischen Schreibens Familiaris consortio und der
anderen Aussagen des päpstlichen Lehramtes wiedergeben, sondern lediglich
einige Anregungen und Orientierungshilfen bieten; diese sollen einerseits dem
geistlichen Wohl der Beichtenden dienen, andererseits sollen sie dazu beitragen,
mögliche Unstimmigkeiten und Unsicherheiten in der Praxis der Beichtväter
zu überwinden.
2. Die eheliche Keuschheit in der Lehre der Kirche
Die christliche Tradition hat stets entgegen zahlreichen Häresien,
die bereits in der Frühzeit der Kirche auftraten, den Wert der ehelichen
Vereinigung und der Familie verteidigt. Von Gott in der Schöpfung selbst
gewollt, von Christus zu ihrem eigentlichen Ursprung zurückgeführt und
zur Würde eines Sakraments erhoben, ist die Ehe eine innige
Gemeinschaft der Liebe und des Lebens zwischen den Eheleuten, welche von Natur
aus auf das Ehegut der Kinder ausgerichtet ist, die Gott ihnen anvertrauen will.
Ihrer Natur entsprechend, ist die einmal eingegangene Bindung, sowohl wegen des
Wohls der Gatten und Kinder als auch wegen des Wohls der Gesellschaft, nicht
mehr von menschlichem Gutdünken abhängig.7
Die Tugend der ehelichen Keuschheit »wahrt zugleich die Unversehrtheit
der Person und die Ganzheit der Hingabe«,8 und in ihr wird die
Geschlechtlichkeit »persönlich und wahrhaft menschlich, wenn sie in
die Beziehung von Person zu Person, in die vollständige und zeitlich
unbegrenzte wechselseitige Hingabe von Mann und Frau eingegliedert ist«.9
Insofern diese Tugend die intimen Beziehungen der Ehegatten betrifft, verlangt
sie, dab diese »sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den
einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren«.10 Es ist daher
angezeigt, in Erinnerung zu rufen, dab eines der sittlichen Grundprinzipien des
Ehelebens »in der von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung der
beiden Sinngehalte liebende Vereinigung und Fortpflanzung , die
beide dem ehelichen Akt innewohnen und welche der Mensch nicht eigenmächtig
auflösen darf«,11 besteht.
Die Päpste dieses Jahrhunderts haben zahlreiche Dokumente veröffentlicht,
in denen sie die Grundwahrheiten der Morallehre über die eheliche
Keuschheit in Erinnerung rufen. Unter diesen verdienen die Enzyklika Casti
connubii (1930) von Pius XI.12, zahlreiche Ansprachen von Pius XII.13, die
Enzyklika Humanae vitae (1968) von Paul VI.14 sowie das Apostolische
Schreiben Familiaris consortio15 (1981), der Brief an die Familien Gratissimam
sane16 (1994) und die Enzyklika Evangelium vitae (1995) von
Johannes Paul II. besondere Erwähnung. Weiterhin sind die
Pastoralkonstitution Gaudium et spes17 (1965) und der Katechismus
der Katholischen Kirche18 (1992) anzuführen. Hinzu kommen die in
Einklang mit den genannten Lehraussagen stehenden Schreiben der
Bischofskonferenzen sowie jene von Hirten und Theologen, welche zu einem
eingehenderen Verständnis der Thematik beitragen. Nicht zuletzt sei auch
das Beispiel zahlreicher Ehepaare genannt, deren Bestreben, in christlicher
Weise ihre menschliche Liebe zu leben, einen Beitrag von höchster
Wirksamkeit zur Neuevangelisierung der Familien darstellt.
3. Die Ehegüter und die Selbsthingabe der Gatten
Im Sakrament der Ehe empfangen die Eheleute von Christus dem Erlöser
das Geschenk jener Gnade, welche die Gemeinschaft treuer und fruchtbarer Liebe
festigt und veredelt. Die Heiligkeit, zu der sie berufen sind, ist vor allem ein
Gnadengeschenk.
All jene Personen, welche zum Eheleben berufen sind, verwirklichen ihre
Berufung zur Liebe19 in der vollständigen Hingabe ihrer selbst, welche in
der Sprache des Körpers ihren entsprechenden Ausdruck findet.20 Die
spezifische Frucht der gegenseitigen Hingabe der Gatten ist die Weitergabe des
Lebens an die Kinder, die Zeichen und Krönung der ehelichen Liebe sind.21
Da die Empfängnisverhütung in direktem Gegensatz zur Weitergabe
des Lebens steht, verrät und verfälscht sie die hingebende Liebe, die
der ehelichen Vereinigung zu eigen ist: »sie manipuliert den Charakter der
Ganzhingabe«22 und widerspricht dem Plan der Liebe Gottes, an dem
die Ehegatten teilhaben.
VADEMEKUM FÜR DIE BEICHTVÄTER
Das vorliegende Vademekum besteht aus einer Reihe von Aussagen,
derer sich die Beichtväter bei der Spendung der Sakraments der Versöhnung
bewubt sein müssen, um in verstärktem Mabe die Eheleute in deren Bemühen
unterstützen zu können, auf christliche Weise ihre Berufung zur Vater-
bzw. Mutterschaft zu leben, entsprechend ihren persönlichen und sozialen
Umständen.
1. Die Heiligkeit in der Ehe
1. Alle Christen müssen in geeigneter Weise über ihre Berufung zur
Heiligkeit unterrichtet werden. Die Einladung zur Nachfolge Christi schliebt
niemanden aus; alle Gläubigen sind angehalten, nach der Fülle des
christlichen Lebens und der Vollkommenheit der Liebe in ihrem eigenen Stand zu
streben.23
2. Die Liebe ist die Seele der Heiligkeit. Aufgrund der ihr eigenen Natur
als in die Herzen der Menschen eingegossene Gabe des Heiligen Geistes
umfabt die göttliche Liebe die menschliche und erhebt sie, so dab diese zur
vollkommenen Selbsthingabe befähigt wird. Die Liebe hilft bei der Annahme
von Verzicht, erleichtert das Voranschreiten im geistlichen Kampf und vermehrt
die Freude an der Selbsthingabe.24
3. Es ist dem Menschen nicht möglich, allein aus eigener Kraft die
vollkommene Hingabe seiner selbst zu verwirklichen. Die Befähigung dazu erhält
er kraft der Gnade des Heiligen Geistes. Es ist Christus, der die Ehe in ihrer
ursprünglichen Wahrheit offenbart und den Menschen, indem er ihn von seinem
verhärteten Herzen befreit, dazu befähigt, sie in vollkommener Weise
zu leben.25
4. Auf dem Weg zur Heiligkeit macht der Christ sowohl die Erfahrung
menschlicher Schwäche als auch die der Güte und Barmherzigkeit des
Herrn. Das ausschlaggebende Moment in der Ubung der christlichen Tugenden
und folglich auch der ehelichen Keuschheit liegt daher im gläubigen
Gewahrwerden der Barmherzigkeit Gottes und in der demütigen Reue, welche
die Vergebung Gottes annimmt.26
5. Die Ehegatten verwirklichen die vollkommene Hingabe ihrer selbst im
ehelichen Zusammenleben und in der ehelichen Vereinigung, welche im Fall von
Christen aus der Gnade des Sakraments ihr eigentliches Leben schöpfen. Die
ihnen eigentümliche Vereinigung und die Weitergabe der Lebens gehören
zu den wesenhaften Aufgaben ihrer Heiligung in der Ehe.27
2. Die Lehre der Kirche über die verantwortliche Elternschaft
1. Die Eheleute sind über den unschätzbaren Wert des menschlichen
Lebens zu unterrichten, und es gilt, sie in dem Bestreben zu fördern, die
eigene Familie zu einem Heiligtum des Lebens zu machen:28 »In der
menschlichen Elternschaft ist Gott selber in einer anderen Weise gegenwärtig
als bei jeder anderen Zeugung »auf Erden««.29
2. Die Eltern mögen ihre Berufung als Ehre und verantwortungsvolle
Aufgabe betrachten, da sie zu Mitarbeitern Gottes werden, welcher einen neuen
Menschen ins Leben ruft, der nach dem Ebenbild Gottes geschaffen, in Christus
erlöst und zu einem Leben in der ewigen Seligkeit bestimmt ist.30 »Auf
dieser ihrer Rolle von Mitarbeitern Gottes, der sein Bild auf das neue Geschöpf
überträgt, beruht gerade die Gröbe der Eheleute, die bereit sind
'zur Mitwirkung der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie
seine eigene Familie immer mehr vergröbert und bereichert'«.31
3. Auf diesen Tatsachen gründen sich die Freude und die Ehrfurcht,
welche die Christen vor der Vater- bzw. Mutterschaft empfinden. Wenn diese
Elternschaft in den jüngsten kirchlichen Dokumenten als »verantwortliche«
bezeichnet wird, so dient dies dem Zweck, das Bewubtsein und die
Hochherzigkeit der Eheleute hinsichtlich ihres Auftrags zur Weitergabe des
Lebens, das in sich einen ewigen Wert birgt, hervorzuheben und ihre Rolle als
Erzieher zu betonen. Zweifelsohne fällt es unter die Verantwortung der
Ehegatten welche sich freilich entsprechend beraten lassen mögen ,
in besonnener Weise und im Geiste des Glaubens die Gröbe ihrer Familie zu
erwägen und unter Berücksichtigung der moralischen Richtlinien für
das Eheleben entsprechende konkrete Entscheidungen zu treffen.32
4. Die Kirche hat stets gelehrt, dab die Empfängnisverhütung, das
heibt jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte
Handlung ist. Diese Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen.
Die Empfängnisverhütung stellt einen schwerwiegenden Widerspruch zur
ehelichen Keuschheit dar; sie ist sowohl der Weitergabe des Lebens (Aspekt der
ehelichen Fortpflanzung) als auch der gegenseitigen Hingabe der Gatten (Aspekt
der ehelichen Vereinigung) entgegengesetzt; sie verletzt die wahre Liebe und
verneint die Souveränität Gottes über die Weitergabe des
menschlichen Lebens.33
5. Eine spezifische und moralisch schwerwiegendere Sünde besteht bei
Verwendung von Mitteln mit abtreibender Wirkung, sei es dab diese die
Einpflanzung des neu gezeugten Embryos verhindern, sei es dab sie dessen frühzeitige
Abstobung bewirken.34
6. Dagegen unterscheidet sich dem Wesen nach von allen empfängnisverhütenden
Praktiken sowohl aus anthropologischer als auch aus moralischer Sicht, da
es auf einer anderen Auffassung von Person und Sexualität beruht das
Verhalten jener Ehegatten, die vor dem Hintergrund einer fundamentalen und ständigen
Offenheit für das Geschenk des Lebens nur während der unfruchtbaren
Perioden miteinander verkehren, wenn sie aus gewichtigen Gründen der
verantwortlichen Elternschaft dazu veranlabt werden.35
Das Zeugnis all jener Ehepaare, die seit vielen Jahren in Einklang mit der
schöpferischen Absicht Gottes leben und in legitimer Weise im Falle des
Vorliegens entsprechend gewichtiger Gründe die sogenannten »natürlichen«
Methoden anwenden, bestätigt, dab Eheleute vollständig, in
gegenseitiger Übereinstimmung und mit ganzer Hingabe den Anforderungen des
Ehelebens und der ehelichen Keuschheit gemäb leben können.
3. Pastorale Orientierungshilfen der Beichtväter
1. Was das Verhalten gegenüber Pönitenten bezüglich der
verantwortlichen Elternschaft anlangt, so hat der Beichtvater vier Aspekte zu
berücksichtigen: a) das Vorbild des Herrn, der fähig ist, »sich
über jeden verlorenen Sohn zu beugen, über jedes menschliche Elend,
vor allem über das moralische Elend: die Sünde«;36 b)
Umsicht und Klugheit beim Stellen von Fragen, die derartige Sünden
betreffen; c) Hilfe und Ermutigung dem Beichtenden gegenüber, damit
dieser zu hinlänglicher Reue gelangt und seine schweren Sünden vollständig
bekennt; d) die geeigneten Ratschläge, welche alle Menschen
schrittweise auf dem Weg der Heiligkeit vorankommen lassen.
2. Der Spender des Sakraments der Vergebung sei sich stets bewubt, dab die
Beichte für Männer und Frauen eingesetzt wurde, die Sünder sind.
Sofern kein offensichtlicher Beweis für das Gegenteil vorliegt, wird er
daher die Sünder, die den Beichtstuhl betreten, in der Annahme empfangen,
dab sie guten Willens sind, sich mit dem barmherzigen Gott auszusöhnen.
Dieser gute Wille geht, wenn auch in unterschiedlichen Graden, aus einem reuigen
und demütigen Herzen (Ps 51[50],19) hervor.37
3. Wenn ein Pönitent das Sakrament empfangen will, der seit langer Zeit
nicht mehr gebeichtet hat und eine generell schwerwiegende Situation erkennen läbt,
ist es angezeigt, bevor man direkte und konkrete Fragen bezüglich der
verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft sowie der Keuschheit im
allgemeinen stellt, ihm dahingehend zu helfen, dab er diese Gebote aus der Sicht
des Glaubens verstehen kann. Es wird daher nötig sein, falls das Bekenntnis
der Sünden zu knapp oder mechanisch gewesen ist, den Beichtenden dabei zu
unterstützen, sein ganzes Leben im Angesicht Gottes neu zu sehen; es wird
weiterhin nötig sein, mittels allgemeiner Fragen über die
verschiedenen Tugenden und Verpflichtungen entsprechend den persönlichen
Umständen des Betroffenen38 ausdrücklich die Berufung zur Heiligkeit
der Liebe und die Bedeutung der Pflichten hinsichtlich der Zeugung und der
Erziehung von Kindern zu erwähnen.
4. Wenn seinerseits der Pönitent Fragen stellt oder nach Klärung
konkreter Punkte sei es auch nur implizit verlangt, mub der
Beichtvater in entsprechender Weise antworten, jedoch stets mit Klugheit und
Diskretion,39 und ohne falsche Meinungen gutzuheiben.
5. Hinsichtlich der objektiv schweren Sünden ist der Beichtvater
gehalten, die Beichtenden zu ermahnen und darauf hinzuwirken, dab sie beim
Verlangen nach Lossprechung und Vergebung seitens des Herrn den Vorsatz fassen,
ihr Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Rückfälligkeit
in die Sünden der Empfängnisverhütung ist an sich kein Grund, die
Absolution zu verweigern; diese kann jedoch nicht erteilt werden, wenn es an
ausreichender Reue oder am Vorsatz, nicht erneut zu sündigen, fehlt.40
6. Ein Pönitent, der regelmäbig bei demselben Priester beichtet,
erwartet oft mehr als die blobe Lossprechung. In diesem Fall soll sich der
Beichtvater darum bemühen, dem Pönitenten Orientierungshilfen zu
geben, um ihn in seinem Bemühen zu unterstützen, in allen christlichen
Tugenden und folglich auch in der Heiligung des Ehelebens voranzuschreiten.
Diese Aufgabe wird dort umso leichter gelingen, wo ein Verhältnis echter
geistlicher Leitung besteht, wenn sie auch nicht ausdrücklich als solche
bezeichnet wird.41
7. Das Sakrament der Vergebung verlangt seitens des Pönitenten
aufrichtige Reue, das formal vollständige Bekenntnis aller Todsünden
und den Vorsatz, mit der Hilfe Gottes nicht mehr in die Sünde zurückzufallen.
Im allgemeinen besteht keine Notwendigkeit, dab der Beichtvater eingehendere
Fragen bezüglich all jener Sünden stellt, die aufgrund von unüberwindlicher
Unkenntnis ihrer moralischen Sündhaftigkeit oder aufgrund eines
schuldfreien Fehlurteils begangen worden sind. Obwohl allerdings derartige Sünden
moralisch nicht anrechenbar sind, so stellen sie doch ein Übel und eine
Unordnung dar. Das gilt auch für die objektive moralische Sündhaftigkeit
der Empfängnisverhütung: diese führt in das Eheleben der
Gatten eine schlechte Gewohnheit ein. Es ist daher nötig, sich auf möglichst
geeignete Weise dafür einzusetzen, das moralische Gewissen von diesen Irrtümern42
zu befreien, die im Widerspruch zur Natur der Ganzhingabe des Ehelebens stehen.
Wiewohl man sich der Tatsache bewubt sein mub, dab die Gewissensbildung vor
allem in der Katechese sei es in der allgemeinen, sei es in der speziell
für Eheleute bestimmten ihren Platz hat, so besteht doch immer die
Notwendigkeit, die Eheleute auch im Sakrament der Versöhnung anzuleiten,
sich in bezug auf die spezifischen Pflichten des Ehelebens zu prüfen. Falls
sich der Beichtvater verpflichtet sieht, den Pönitenten zu befragen, so möge
er dies mit Diskretion und Respekt tun.
8. Zweifelsohne ist auch in bezug auf die eheliche Keuschheit jenes Prinzip
immer als gültig anzusehen, demzufolge es vorzuziehen ist, den Pönitenten
in gutem Glauben zu belassen, falls ein auf subjektiv unüberwindliche
Unwissenheit zurückzuführender Irrtum vorliegt, und es abzusehen ist,
dab der Pönitent, wenngleich unterwiesen, ein Leben des Glaubens zu führen,
sein Verhalten nicht ändern würde, sondern vielmehr auch in formaler
Hinsicht sündigen würde. Jedoch hat auch in solchen Fällen der
Beichtvater sich darum zu bemühen, die Beichtenden immer mehr dahingehend
zu fördern, dab sie in ihrem Leben den Plan Gottes annehmen, auch was die
Forderungen der ehelichen Keuschheit angeht. Zu diesem Zweck kann der
Beichtvater dem Pönitenten das Gebet empfehlen, ihn zur Gewissensbildung
auffordern oder ihm eine gründlichere Kenntnis der kirchlichen Lehre
anraten.
9. Das »Gesetz der Gradualität« darf in der pastoralen Tätigkeit
nicht mit einer »Gradualität des Gesetzes« verwechselt werden,
welche darauf aus ist, dessen Anforderungen zu mindern. Es besteht vielmehr in
der Forderung nach einer entschiedenen Abwendung von der Sünde und
einem stetigen Voranschreiten in Richtung auf die vollständige
Vereinigung mit dem Willen Gottes und dessen liebenswerten Geboten.43
10. Dagegen ist es unzulässig, die eigene Schwäche zum Kriterium für
die sittliche Wahrheit zu machen. Seit der ersten Verkündigung des Wortes
Jesu ist sich der Christ des »Mibverhältnisses« zwischen dem
Moralgesetz dem natürlichen wie dem des Evangeliums und der
menschlichen Fähigkeit bewubt. Zugleich begreift er, dab der notwendige und
sichere Weg, die Pforten der göttlichen Barmherzigkeit zu öffnen, über
die Erkenntnis der eigenen Schwäche führt.44
11. Dem Büber, der nach einem schweren Verstob gegen die eheliche
Keuschheit Reue zeigt und ungeachtet der Rückfälle gewillt ist, in
Zukunft gegen die Sünde zu kämpfen, werde die sakramentale
Lossprechung nicht verweigert. Der Beichtvater soll es vermeiden, mangelndes
Vertrauen in die Gnade Gottes oder in die Bereitwilligkeit des Pönitenten
zu bekunden, und wird es daher unterlassen, absolute Garantien über das zukünftige
untadelige Verhalten45 zu fordern, zumal diese nicht menschenmöglich sind;
dies entspricht der anerkannten Lehre und der von den heiligen Kirchenlehrern
und Beichtvätern gepflogenen Praxis bei habituellen Sündern.
12. Läbt der Pönitent die Bereitschaft erkennen, die Sittenlehre
der Kirche anzunehmen besonders dann, wenn er regelmäbig das
Bubsakrament empfängt und Vertrauen in dessen geistliche Hilfe zeigt ,
so ist es von Nutzen, in ihm das Vertrauen in die Vorsehung zu wecken und ihm
dabei zu helfen, sich in ehrlicher Weise vor Gottes Angesicht zu prüfen. Zu
diesem Zweck empfiehlt es sich, sowohl die Gründe für das Einschränken
der Vater- bzw. Mutterschaft als auch die Zulässigkeit der zur
Familienplanung verwendeten Mittel zu überprüfen.
13. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich bei Fällen von Beihilfe
zur Sünde des Ehegatten, wenn jener willentlichdie Unfruchtbarkeit der
ehelichen Vereinigung herbeiführt. Hier gilt es zunächst, zwischen
Beihilfe im eigentlichen Sinn und Gewaltanwendung bzw. ungerechter Nötigung
zu unterscheiden, denen sich der andere Ehepartner faktisch nicht widersetzen
kann.46, 561).] Eine derartige Beihilfe kann zulässig sein, wenn die drei
folgenden Bedingungen zugleich gegeben sind:
- Das Tun des Beihilfe leistenden Gatten darf nicht an sich moralisch
unerlaubt sein.47
- Es müssen entsprechend schwerwiegende Gründe für die
Beihilfe zur Sünde des Gatten vorliegen.
- Es mub das Bestreben vorhanden sein, dem Gatten dahingehend zu helfen, dab
er von seinem Verhalten abläbt (auf geduldige Weise, mittels des Gebets,
der Liebe und des Gesprächs; nicht notwendigerweise im Moment der Tat
selbst und auch nicht bei jedem Anlab).
14. Eine derartige Beihilfe ist nicht gestattet, wenn Mittel mit
abtreibender Wirkung zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus ist die
Mitwirkung zum Bösen entsprechend zu beurteilen, wenn Mittel verwendet
werden, die eine mögliche abtreibende Wirkung haben.48
15. Die christlichen Eheleute sind Zeugen der Liebe Gottes in der Welt. Sie
müssen daher Dank des Glaubens auch entgegen der Erfahrung menschlicher
Schwäche davon überzeugt sein, dab es mit Hilfe der Gnade Gottes möglich
ist, den Willen des Herrn im Eheleben zu befolgen. Die häufige und beständige
Zuflucht zum Gebet, zur Eucharistie und zur Beichte sind für das Erlangen
der Selbstbeherrschung unabdingbar.49
16. Von den Priestern wird erwartet, dab sie in vollständiger
Treue zum Lehramt der Kirche in der Katechese und in der Ehevorbereitung
sowohl bei der Unterweisung als auch bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung,
einheitliche Kriterien über die moralische Sündhaftigkeit der Empfängnisverhütung
zur Anwendung bringen.
Die Bischöfe mögen diesbezüglich besondere Sorge walten
lassen; nicht selten erregt ein derartiger Mangel an Einheit in der Katechese
und bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung bei den Gläubigen
Anstob.50
17. Eine solche Pastoral der Beichte ist dann umso wirkungsvoller, wenn sie
mit einer beständigen und flächendeckenden Katechese einhergeht,
welche die christliche Berufung zur ehelichen Liebe und deren Dimensionen von
Freude und Anforderung, Gnade und persönlicher Verpflichtung zum Thema
hat;51 und wenn geeignete Berater und Zentren zur Verfügung stehen, die der
Beichtvater dem Pönitenten zur korrekten Information über die natürlichen
Methoden empfehlen kann.
18. Um die praktische Anwendung der sittlichen Gebote hinsichtlich der
verantwortlichen Elternschaft zu ermöglichen, mub die unschätzbare Tätigkeit
der Beichtväter durch die Katechese vervollständigt werden. Dazu gehört
eine gründliche Aufklärung über die Schwere der Sünde der
Abtreibung.52
19. Was die Lossprechung von der Sünde der Abtreibung betrifft, so
besteht immer die Verpflichtung zur Berücksichtigung der kanonischen
Richtlinien. Im Falle aufrichtiger Reue und wenn es schwierig sein sollte, den Pönitenten
an die zuständige Autorität zu verweisen, der die Aufhebung der Zensur
vorbehalten ist, kann jeder Beichtvater gemäb Can. 1357 die Absolution
erteilen, eine entsprechende Bube auferlegen und den Pönitenten auf die
Rekurspflicht hinweisen, eventuell verbunden mit dem Angebot, dieser selbst
nachzukommen bzw. den Rekurs weiterzuleiten.53
SCHLUBBEMERKUNG
Die Kirche sieht es gerade in der Welt von heute als eine ihrer vorrangigen
Aufgaben an, das Geheimnis der Barmherzigkeit, welches sich am deutlichsten in
der Person Jesu Christi offenbart hat, zu verkünden und in das Leben des
einzelnen zu integrieren.54
Der Ort schlechthin für diese Verkündigung und die Erfüllung
der Barmherzigkeit ist die Feier des Sakraments der Vergebung.
Gerade dieses erste Jahr des Trienniums zur Vorbereitung auf das Dritte
Jahrtausend, das Jesus Christus, dem alleinigen Retter der Welt, gestern,
heute und in Ewigkeit (vgl. Hebr 13,8) gewidmet ist, kann eine
grobartige Gelegenheit für die pastorale Eingliederung dieser Lehre in die
heutige Zeit und deren katechetische Vertiefung in den Diözesen sowie
speziell an den Wallfahrtsorten bieten, wo sich viele Pilger versammeln, und wo
das Sakrament der Versöhnung wegen der zahlreich vorhandenen Beichtväter
in besonders reichem Mabe gespendet wird.
Die Priester seien stets vollständig für diesen Dienst verfügbar,
von dem sowohl die ewige Seligkeit der Ehegatten als auch zum groben Teil ihr Glück
im jetzigen Leben abhängt; mögen die Priester ihnen wahrhaft lebendige
Zeugen der Barmherzigkeit des Vaters sein!
Vatikanstadt, den 12. Februar 1997.
Alfonso Kardinal López Trujillo Präsident des Päpstlichen
Rates für die Familie
+ Francisco Gil Hellín Sekretär
(1) 3 II. Vat. Konzil, Dekret über das Apostolat der Laien Apostolicam
actuositatem, 18. November 1965, Nr. 11.
(2) Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 3.
(3) Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 58.
(4) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt
von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 49.
(5) Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November
1980, Nr. 13.
(6) Man bedenke die abtreibende Wirkung einiger neuer pharmakologischer Präparate.
Vgl. Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr.
13.
(7) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der
Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 48.
(8) 2 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992, Nr.
2337.
(9) 2 Ibid.
(10) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt
von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51.
(11) Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 12.
(12) Pius XI., Enz. Casti connubii, 31. Dezember 1930.
(13) Pius XII., Ansprache vor dem Kongreb der Union Katholischer Hebammen
Italiens, 2. Oktober 1951; Ansprache vor der Front der Familie und den
Vereinigungen kinderreicher Familien, 27. November 1951.
(14) Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968.
(15) 3 Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981.
(16) 3 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2.
Februar 1994.
(17) 3 II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der
Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965.
(18) 3 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992.
(19) 3 Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in
der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 24.
(20) Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 32.
(21) Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2378; vgl.
Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar
1994, Nr. 11.
(22) 3 Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 32.
(23) »In den verschiedenen Verhältnissen und Aufgaben des Lebens
wird die eine Heiligkeit von allen entfaltet, die sich vom Geist Gottes leiten
lassen und, der Stimme des Vaters gehorsam, Gott den Vater im Geist und in der
Wahrheit anbeten und dem armen, demütigen, das Kreuz tragenden Christus
folgen und so der Teilnahme an seiner Herrlichkeit würdig werden. Jeder
aber mub nach seinen eigenen Gaben und Gnaden auf dem Weg eines
lebendigen Glaubens, der die Hoffnung weckt und durch Liebe wirksam ist,
entschlossen vorangehen« (II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über
die Kirche Lumen gentium, 21. November 1964, Nr. 41).
(24) »Die Liebe ist die Seele der Heiligkeit, zu der alle berufen sind«.
(Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 826). »Die Liebe sorgt
dafür, dab sich der Mensch durch die aufrichtige Selbsthingabe
verwirklicht: lieben heibt, alles geben und empfangen, was man weder kaufen noch
verkaufen, sondern sich nur aus freien Stücken gegenseitig schenken kann«
(Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar
1994, Nr. 11).
(25) Vgl. Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 13. »Die Befolgung des Gesetzes Gottes kann in
bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein: niemals jedoch ist sie unmöglich.
Dies ist eine beständige Lehre der Tradition der Kirche« (Johannes
Paul II., Enz. Veritatis Splendor, 6. August 1993, Nr. 102).
»Es wäre ein sehr schwerwiegender Irrtum, anzunehmen,... dab die
von der Kirche gelehrte Norm an sich nur ein »Ideal« sei, welches in
einem zweiten Schritt angepabt und in entsprechender Weise auf die wie
man sagt konkreten Möglichkeiten des Menschen abgestimmt werden mub,
und zwar gemäb einer »Abwägung der verschiedenen betroffenen Güter«.
Aber worin bestehen die »konkreten Möglichkeiten des Menschen«?
Und von welchem Menschen ist die Rede? Vom Menschen, der von der
Begehrlichkeit beherrscht wird, oder vom Menschen, der von Christus erlöst
worden ist? Denn darum geht es letztlich: um die Wirklichkeit der
Erlösung in Christus. Christus hat uns erlöst! Das heibt: er
hat uns die Möglichkeit geschenkt, die vollständige
Wahrheit unseres Seins zu verwirklichen; er hat unsere Freiheit von der Beherrschung
durch die Begehrlichkeit befreit. Und wenn auch der erlöste Mensch noch sündigt,
so nicht, weil die Erlösung durch Christus unvollständig wäre,
sondern weil der Wille des Menschen sich jener Gnade entzieht, die aus
dieser Erlösungstat hervorgeht. Das Gebot Gottes ist ohne jeden Zweifel der
Fähigkeit des Menschen angemessen: jedoch der Fähigkeit jenes
Menschen, dem der Heilige Geist geschenkt ist; jenes Menschen, der auch nach dem
Fall in die Sünde stets Vergebung erlangen und sich der Gegenwart des
Heiligen Geistes erfreuen kann« (Johannes Paul II., Ansprache an die
Teilnehmer eines Kurses über verantwortliche Elternschaft, 1. März
1984).
(26) »Die eigene Sünde anerkennen, ja wenn man bei
der Betrachtung der eigenen Person noch tiefer vordringt sich selbst
als Sünder bekennen, zur Sünde fähig und zur Sünde
neigend, das ist der unerläbliche Anfang einer Rückkehr zu Gott. (...)
Versöhnung mit Gott setzt in der Tat voraus und schliebt ein, sich klar und
eindeutig von der Sünde zu trennen, die man begangen hat. Sie setzt also
voraus und umfabt das Bubetun im vollen Sinn des Wortes: bereuen, die
Reue sichtbar machen, das konkrete Verhalten eines Bübers annehmen, der
sich auf den Rückweg zum Vater begibt. (...) In der konkreten Verfabtheit
des Sünders, in der es keine Umkehr ohne die Erkenntnis der eigenen Sünde
geben kann, stellt der kirchliche Dienst der Versöhnung immer wieder eine
Hilfe zur Verfügung, die deutlich auf Bube ausgerichtet ist, das heibt den
Menschen zur »Selbsterkenntnis« bringen will« (Joannes Paul II.,
Nachsynodales Ap. Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 2. Dezember
1984, Nr. 13).
"Wenn wir erkennen, dab die Liebe, die Gott zu uns hat, vor unserer Sünde
nicht haltmacht, vor unseren Beleidigungen nicht zurückweicht, sondern an
Sorge und hochherziger Zuwendung noch wächst; wenn wir uns bewubt
werden, dab diese Liebe sogar das Leiden und den Tod des menschgewordenen
Wortes bewirkt hat, das bereit war, uns um den Preis seines Blutes zu erlösen,
dann rufen wir voll Dankbarkeit aus: »Ja, der Herr ist reich an Erbarmen«
und sagen sogar: »Der Herr ist Barmherzigkeit"« (ibid.,
Nr. 22).
(27) »Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit gilt auch den christlichen
Gatten und Eltern. Sie bekommt für sie eine eigene Prägung durch das
empfangene Sakrament und verwirklicht sich im besonderen Rahmen ehelichen und
familiären Lebens. Hieraus ergeben sich die Gnade und die Verpflichtung zu
einer echten und tiefen Spiritualität der Ehe und Familie mit den
Themen von Schöpfung, Bund, Kreuz, Auferstehung und Zeichen« (Johannes
Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr.
56).
»Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen und
durch die erlösende Kraft Christi und die Heilsvermittlung der Kirche
gelenkt und bereichert, damit die Ehegatten wirksam zu Gott hingeführt
werden und in ihrer hohen Aufgabe als Vater und Mutter unterstützt und
gefestigt werden. So werden die christlichen Gatten in den Pflichten und der Würde
ihres Standes durch ein eigenes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht.
In der Kraft dieses Sakraments erfüllen sie ihre Aufgabe in Ehe und
Familie. Im Geist Christi, durch den ihr ganzes Leben mit Glaube, Hoffnung und
Liebe durchdrungen wird, gelangen sie mehr und mehr zu ihrer eigenen
Vervollkommnung, zur gegenseitigen Heiligung und so gemeinsam zur Verherrlichung
Gottes« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der
Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 48).
(28) 3 »Die Kirche ist fest überzeugt, dab das menschliche Leben,
auch das schwache und leidende, immer ein herrliches Geschenk der göttlichen
Güte ist. Gegen Pessimismus und Egoismus, die die Welt verdunkeln, steht
die Kirche auf der Seite des Lebens; in jedem menschlichen Leben weib sie den
Glanz jenes »Ja«, jenes »Amen« zu entdecken, das Christus
selbst ist. Dem »Nein«, das in die Welt einbricht und einwirkt, setzt
sie dieses lebendige »Ja« entgegen und verteidigt so den Menschen und
die Welt vor denen, die das Leben bekämpfen und ersticken« (Johannes
Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr.
30).
»Die Familie mub wieder als das Heiligtum des Lebens angesehen
werden. Sie ist in der Tat heilig: sie ist der Ort, an dem das Leben, Gabe
Gottes, in angemessener Weise angenommen und gegen die vielfältigen
Angriffe, denen es ausgesetzt ist, geschützt wird, und wo es sich
entsprechend den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann.
Gegenüber der sogenannten Kultur des Todes stellt die Familie den Sitz der
Kultur des Lebens dar« (Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus,
1. Mai 1991, Nr. 39).
(29) Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2.
Februar 1994, Nr. 9.
(30) »Derselbe Gott, der gesagt hat: 'Es ist nicht gut, dab der Mensch
allein sei' (Gen 2,28), und der 'den Menschen von Anfang an als Mann und
Frau schuf' (Mt 19,14), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem
schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach:
'Wachset und mehret euch'. (Gen 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen
Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze
sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dab die
Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des
Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer vergröbert
und bereichert« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche
in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Die christliche Familie ist eine Gemeinschaft von Personen, ein
Zeichen und Abbild der Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes im Heiligen Geist.
In der Zeugung und Erziehung von Kindern spiegelt sich das Schöpfungswerk
des Vaters wider« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2205).
»Mit Gott zusammenarbeiten, um neue Menschen ins Leben zu rufen, heibt
mitwirken an der Übertragung jenes göttlichen Abbildes, das jedes »von
einer Frau geborene« Wesen in sich trägt« (Johannes Paul II.,
Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 8).
(31) Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995,
Nr. 43; vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der
Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50.
(32) »In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu
erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen
sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und
gleichsam als Interpreten dieser Liebe. Daher müssen sie in menschlicher
und christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgaben erfüllen und in einer auf
Gott hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen, sich
ein sachgerechtes Urteil zu bilden. Hierbei müssen sie auf ihr eigenes Wohl
wie auf das ihrer Kinder der schon geborenen oder der zu erwartenden
achten; sie müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit
und ihres Lebens zu erkennen suchen und schlieblich auch das Wohl der
Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche berücksichtigen.
Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die Eheleute letztlich selbst fällen.
In ihrem ganzen Verhalten seien sich die christlichen Gatten bewubt, dab sie
nicht nach eigener Willkür vorgehen können; sie müssen sich
vielmehr leiten lassen von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am göttlichen
Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche
Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.
Dieses göttliche Gesetz zeigt die ganze Bedeutung der ehelichen Liebe,
schützt sie und drängt sie zu ihrer wahrhaft menschlichen Vollendung«
(II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von
heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und
verantwortlicher Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität
der Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive
ab, sondern auch von objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der
menschlichen Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn
gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher
Liebe wahren. Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung
der Tugend ehelicher Keuschheit. Von diesen Prinzipien her ist es den Kindern
der Kirche nicht erlaubt, in der Geburtenregelung Wege zu beschreiten, die das
Lehramt in Auslegung des göttlichen Gesetzes verwirft« (II. Vat.
Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium
et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51).
»Im Hinblick schlieblich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche,
seelische und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewubte Elternschaft, dab
man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu
einem gröberen Kinderreichtum entschliebt, oder bei ernsten Gründen
und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder
dauernd auf weitere Kinder zu verzichten.
Endlich und vor allem hat verantwortungsbewubte Elternschaft einen inneren
Bezug zur sogenannten objektiven sittlichen Ordnung, die auf Gott zurückzuführen
ist, und deren Deuterin das rechte Gewissen ist. Die Aufgabe
verantwortungsbewubter Elternschaft verlangt von den Gatten, dab sie in Wahrung
der rechten Güter- und Wertordnung ihre Pflichten gegenüber Gott, sich
selbst, gegenüber ihrer Familie und der menschlichen Gesellschaft
anerkennen.
Daraus folgt, dab sie bei der Aufgabe, das Leben weiterzugeben, keineswegs
ihrer Willkür folgen dürfen, gleichsam als hinge die Bestimmung der
sittlich gangbaren Wege von ihrem eigenen und freien Ermessen ab. Sie sind
vielmehr verpflichtet, ihr Verhalten auf den göttlichen Schöpfungsplan
auszurichten, der einerseits im Wesen der Ehe selbst und ihrer Akte zum Ausdruck
kommt, den andererseits die beständige Lehre der Kirche kundtut« (Paul
VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 10).
(33) Die Enzyklika Humanae vitae erklärt jede Handlung für
verwerflich, »die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs
des ehelichen Aktes oder im Anschlub an ihn beim Ablauf seiner natürlichen
Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern«. Weiter
heibt es: »Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen
Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel
wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, dab solche Akte
eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren
Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch
zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein gröberes
zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern, so ist
es dennoch niemals erlaubt auch aus noch so ernsten Gründen nicht ,
Böses zu tun um eines guten Zweckes willen: das heibt etwas zu wollen, was
seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen
unwürdig gelten mub; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht,
das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen
oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb die Meinung, ein absichtlich
unfruchtbar gemachter und damit in sich unsittlicher ehelicher Akt könne
durch die fruchtbaren ehelichen Akte des gesamtehelichen Lebens seine
Rechtfertigung erhalten« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli
1968, Nr. 14).
»Wenn die Ehegatten durch Empfängnisverhütung diese beiden
Sinngehalte, die der Schöpfergott dem Wesen von Mann und Frau und der
Dynamik ihrer sexuellen Vereinigung eingeschrieben hat, auseinanderreiben,
liefern sie den Plan Gottes ihrer Willkür aus; sie »manipulieren«
und erniedrigen die menschliche Sexualität und damit sich und den
Ehepartner , weil sie ihr den Charakter der Ganzhingabe nehmen. Während
die geschlechtliche Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein vorbehaltloses
gegenseitiges Sichschenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird sie durch
die Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen Gebärde,
zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven Zurückweisung der
Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der inneren Wahrheit
ehelicher Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist«
(Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November
1981, Nr. 32).
(34) »Das menschliche Geschöpf mub geachtet und von seiner Empfängnis
an als Person behandelt werden, und folglich müssen ihm von eben diesem
Moment an die Rechte einer Person zuerkannt werden, vor allem das unantastbare
Recht jedes unschuldigen menschlichen Wesens auf Leben« (Kongregation für
die Glaubenslehre, Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden
menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung Donum vitae, 22.
Februar 1987, Nr. 1).
»Die auf mentaler Ebene enge Verknüpfung zwischen den Praktiken
von Empfängnisverhütung und Abtreibung wird immer deutlicher; das
beweist auch in alarmierender Weise die grobe Anzahl von chemischen Präparaten,
intrauterinären Instrumenten und Impfstoffen, die wiewohl sie mit
derselben Leichtfertigkeit wie Kontrazeptiva verteilt werden in
Wirklichkeit eine abtreibende Wirkung in den allerersten Entwicklungsstadien des
Lebens des neuen menschlichen Wesens zeitigen« (Johannes Paul II., Enz.
Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 13).
(35) »Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände
einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten Gründe, die sich aus den
körperlichen oder seelischen Situationen der Gatten oder aus äuberen
Verhältnissen ergeben , ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten
erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den
ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und
die Kinderzahl so zu planen, dab die oben dargelegten sittlichen Grundsätze
nicht verletzt werden.
Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die
Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für
erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender
Mittel als immer unerlaubt verwirft auch wenn für diese andere
Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt
werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche
Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit
rechtmäbig Gebrauch; bei der anderen hingegen hindern sie den
Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen
die Gatten sich einig, dab sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen,
und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, dab nur im
ersten Fall die Gatten es verstehen, sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen
Verkehrs zu enthalten, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder
mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber
vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe
und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten,
geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe« (Paul VI., Enz. Humanae
vitae, 25. Juli 1968, Nr. 16).
»Wenn dagegen die Ehegatten durch die Zeitwahl den untrennbaren
Zusammenhang von Begegnung und Zeugung in der menschlichen Sexualität
respektieren, stellen sie sich unter Gottes Plan und vollziehen die Sexualität
in ihrer ursprünglichen Dynamik der Ganzhingabe, ohne Manipulationen und
Verfälschungen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 32).
»Das Werk der Erziehung zum Leben schliebt die Formung der
Eheleute im Hinblick auf die verantwortliche Zeugung der Nachkommenschaft
ein. Diese erfordert in ihrer wahren Bedeutung, dab sich die Ehegatten dem Ruf
des Herrn fügen und als treue Interpreten seines Planes handeln: das ist
der Fall, wenn die Familie sich grobherzig neuem Leben öffnet und auch dann
in einer Haltung der Offenheit für das Leben und des Dienstes an ihm
bleibt, wenn die Ehepartner aus ernstzunehmenden Gründen und unter Achtung
des Moralgesetzes entscheiden, vorläufig oder für unbestimmte Zeit
eine neue Geburt zu vermeiden. Das Moralgesetz verpflichtet sie in jedem Fall,
die Neigungen des Instinkts und der Leidenschaft zu beherrschen und die ihrer
Person eingeschriebenen biologischen Gesetze zu beachten. Im Dienst der
Verantwortlichkeit bei der Zeugung erlaubt gerade diese Betrachtung die Anwendung
der natürlichen Methoden der Fruchtbarkeitsregelung« (Johannes
Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 97).
(36) 3 Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November
1980, Nr. 6.
(37) »Wie bei der Feier der Eucharistie am Altar und bei jedem anderen
Sakrament handelt der Priester auch als Verwalter des Bubsakraments in der
Person Christi. Christus, der durch den Priester gegenwärtig gesetzt
wird und durch ihn das Geheimnis der Sündenvergebung wirkt, erscheint als
Bruder des Menschen, als barmherziger, treuer und mitfühlender
Hoherpriester, als Hirt, der entschlossen ist, das verlorene Schaf zu suchen,
als Arzt, der heilt und stärkt, als einziger Meister, der die Wahrheit
lehrt und die Wege Gottes aufzeigt, als Richter der Lebenden und der Toten, der
nach der Wahrheit und nicht nach dem Augenschein richtet« (Johannes Paul
II., Nachsynodales Ap. Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 2.
Dezember 1984, Nr. 29).
»Wenn der Priester das Bubsakrament spendet, versieht er den Dienst des
Guten Hirten, der nach dem verlorenen Schaf sucht; den des guten Samariters, der
die Wunden verbindet; den des Vaters, der auf den verlorenen Sohn wartet und ihn
bei dessen Rückkehr liebevoll aufnimmt; den des gerechten Richters, der
ohne Ansehen der Person ein zugleich gerechtes und barmherziges Urteil fällt.
Kurz, der Priester ist Zeichen und Werkzeug der barmherzigen Liebe Gottes zum Sünder«
(Kate chismus der Katholischen Kirche, Nr. 1465).
(38) 3 Vgl. Kongregation des Hl. Offiziums, Normae quaedam de
agendi ratione confessariorum circa sextum Decalogi praeceptum, 16. Mai
1943.
(39) »Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und
Behutsamkeit vorzugehen; dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu
berücksichtigen; nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen«
(Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 979).
»Die konkrete pastorale Führung der Kirche mub stets mit ihrer
Lehre verbunden sein und darf niemals von ihr getrennt werden. Ich wiederhole
deshalb mit derselben Überzeugung die Worte meines Vorgängers: 'In
keinem Punkte Abstriche von der Heilslehre Christi zu machen ist hohe Form
seelsorglicher Liebe'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 33).
(40) Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr.
3187.
(41) »Das Geständnis vor dem Priester bildet einen wesentlichen
Teil des Bubsakramentes: 'Von den Bübenden müssen alle Todsünden,
derer sie sich nach gewissenhafter Selbsterforschung bewubt sind, im Bekenntnis
aufgeführt werden..., auch wenn sie ganz im Verborgenen und nur gegen die
zwei letzten Vorschriften der Zehn Gebote begangen wurden; manchmal verwunden
diese die Seele schwerer und sind gefährlicher als die, welche ganz offen
begangen werden'« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1456).
(42) 3 »Wenn hingegen die Unkenntnis unüberwindlich oder der
Betreffende für das Fehlurteil nicht verantwortlich ist, kann ihm seine böse
Tat nicht zur Last gelegt werden. Trotzdem bleibt sie etwas Böses, ein
Mangel, eine Unordnung. Aus diesem Grund müssen wir uns bemühen, Irrtümer
des Gewissens zu beheben« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr.
1793).
»Das aufgrund einer unüberwindbaren Unwissenheit oder eines nicht
schuldhaften Fehlurteils begangene Übel kann zwar der Person, die es
begeht, nicht als Schuld anzurechnen sein; doch auch in diesem Falle bleibt es
ein Übel, eine Unordnung in bezug auf die Wahrheit des Guten«
(Johannes Paul II., Enz. Veritatis splendor, 8. August 1993, Nr. 63).
(43) »Auch die Eheleute sind im Bereich ihres sittlichen Lebens auf
einen solchen Weg gerufen, getragen vom aufrichtig suchenden Verlangen, die
Werte, die das göttliche Gesetz schützt und fördert, immer besser
zu erkennen, sowie vom ehrlichen und bereiten Willen, diese in ihren konkreten
Entscheidungen zu verwirklichen. Jedoch können sie das Gesetz nicht als
reines Ideal auffassen, das es in Zukunft einmal zu erreichen gelte, sondern sie
müssen es betrachten als ein Gebot Christi, die Schwierigkeiten mit all
ihrer Kraft zu überwinden. 'Daher kann das sogenannte »Gesetz der
Gradualität« oder des stufenweisen Weges nicht mit einer »Gradualität
des Gesetzes« selbst gleichgesetzt werden, als ob es verschiedene Grade und
Arten von Geboten im göttlichen Gesetz gäbe, je nach Menschen und
Situation verschieden. Alle Eheleute sind nach dem göttlichen Plan zur
Heiligkeit in der Ehe berufen, und diese hehre Berufung verwirklicht sich in dem
Mabe, wie die menschliche Person fähig ist, auf das göttliche Gebot
ruhigen Sinns im Vertrauen auf die Gnade Gottes und auf den eigenen Willen zu
antworten.' Dementsprechend gehört es zur pastoralen Führung der
Kirche, dab die Eheleute vor allem die Lehre der Enzyklika Humanae vitae
als normativ für die Ausübung ihrer Geschlechtlichkeit klar anerkennen
und sich aufrichtig darum bemühen, die für die Beobachtung dieser Norm
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben
Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 34).
(44) »Hier öffnet sich dem Erbarmen Gottes mit der Sünde
des sich bekehrenden Menschen und dem Verständnis für die
menschliche Schwäche der angemessene Raum. Dieses Verständnis
bedeutet niemals, den Mabstab von Gut und Böse aufs Spiel zu setzen und zu
verfälschen, um ihn an die Umstände anzupassen. Während es
menschlich ist, dab der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine Schwäche
erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet, ist hingegen die Haltung
eines Menschen, der seine Schwäche zum Kriterium vom Guten macht, um sich
von allein gerechtfertigt zu fühlen, ohne es nötig zu haben, sich an
Gott und seine Barmherzigkeit zu wenden, unannehmbar. Eine solche Haltung
verdirbt die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft, weil sie lehrt, an der
Objektivität des Sittengesetzes im allgemeinen könne gezweifelt
werden, und die Absolutheit der sittlichen Verbote hinsichtlich bestimmter
menschlicher Handlungen könne geleugnet werden, was schlieblich dazu führt,
dab man sämtliche Werturteile durcheinanderbringt« (Johannes Paul II.,
Enz. Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 104).
(45) 3 »Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten
hat, und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch
aufgeschoben werden« (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 980).
(46) »Zudem weib die Heilige Kirche sehr wohl, dab nicht selten einer
der beiden Gatten die Sünde mehr erleidet als verursacht, wenn er aus
wirklich schwerwiegenden Gründen die Verzerrung der notwendigen Ordnung zuläbt,
welcher er freilich nicht zustimmt und an der ihn folglich keine Schuld trifft;
zugleich ruft sie auch in solch einem Fall die Gebote der Liebe in Erinnerung
und ermahnt, es nicht zu vernachlässigen, dem Gatten von der Sünde
abzuraten und diesen von ihr abzubringen«. (Pius XI., Enz. Casti
connubii, AAS 22 $[1930$
(47) Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr.
2795; 3634.
(48) »Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist es niemals erlaubt,
formell am Bösen mitzuwirken. Solcher Art ist die Mitwirkung dann, wenn die
durchgeführte Handlung entweder aufgrund ihres Wesens oder wegen der Form,
die sie in einem konkreten Rahmen annimmt, als direkte Beteiligung an einer
gegen das unschuldige Menschenleben gerichteten Tat oder als Billigung der
unmoralischen Absicht des Haupttäters bezeichnet werden mub« (Johannes
Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 74).
(49) »Solche Selbstzucht, Ausdruck ehelicher Keuschheit, braucht
keineswegs der Gattenliebe zu schaden; sie erfüllt sie vielmehr mit einem höheren
Sinn für die Menschlichkeit. Solche Selbstzucht verlangt zwar beständiges
Sich-Mühen; ihre heilsame Kraft aber führt die Gatten zu einer
volleren Entfaltung ihrer selbst und macht sie reich an geistlichen Gütern.
Sie schenkt der Familie wahren Frieden und hilft, auch sonstige Schwierigkeiten
zu meistern. Sie fördert bei den Gatten gegenseitige Achtung und
Besorgtsein füreinander; sie hilft den Eheleuten, ungezügelte
Selbstsucht, die der wahren Liebe widerspricht, zu überwinden, sie hebt bei
ihnen das Verantwortungsbewubtsein bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
verleiht den Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder eine innerlich begründete,
wirkungsvollere Autorität: dementsprechend werden dann Kinder und
junge Menschen mit fortschreitendem Alter zu den wahren menschlichen Werten die
rechte Einstellung bekommen und die Kräfte des Geistes und ihrer Sinne in
glücklicher Harmonie entfalten« (Paul VI., Enz. Humanae vitae,
25. Juli 1968, Nr. 21).
(50) Für die Priester »ist es Pflicht unser Wort gilt
besonders den Lehrern der Moraltheologie , die kirchliche Ehelehre unverfälscht
und offen vorzulegen. An erster Stelle gebt ihr bei der Ausübung eures
Amtes das Beispiel aufrichtigen Gehorsams, der innerlich und nach auben dem
kirchlichen Lehramt zu leisten ist. Wie ihr wohl wibt, verpflichtet euch dieser
Gehorsam nicht so sehr wegen der beigebrachten Beweisgründe, als wegen des
Lichtes des Heiligen Geistes, mit dem besonders die Hirten der Kirche bei der
Darlegung der Wahrheit ausgestattet sind.
Ihr wibt auch, dab es zur Wahrnehmung des inneren Friedens der einzelnen und
der Einheit des christlichen Volkes von grober Bedeutung ist, dab in Sitten- wie
Glaubensfragen alle dem kirchlichen Lehramt gehorchen und die gleiche Sprache
sprechen. Deshalb machen wir uns die eindringlichen Worte des Apostels Paulus zu
eigen und appellieren erneut an euch aus ganzem Herzen: 'Ich ermahne euch, Brüder,...
dab ihr alle in Eintracht redet; keine Parteiungen soll es unter euch geben,
vielmehr sollt ihr im gleichen Sinn und in gleicher Überzeugung
zusammenstehen'.
Ferner, wenn nichts von der Heilslehre Christi zu unterschlagen eine
hervorragende Ausdrucksform der Liebe ist, so mub dies immer mit Duldsamkeit und
Liebe verbunden sein; dafür hat der Herr selbst durch sein Wort und sein
Werk den Menschen ein Beispiel gegeben. Denn obwohl er gekommen war, nicht um
die Welt zu richten, sondern zu retten, war er zwar unerbittlich streng gegen
die Sünde, aber geduldig und barmherzig gegenüber den Sündern«
(Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 28-29).
(51) 3 »Im Hinblick auf das Problem einer sittlich richtigen
Geburtenregelung mub die kirchliche Gemeinschaft zur gegenwärtigen Zeit die
Aufgabe übernehmen, Überzeugungen zu wecken und denen konkrete Hilfe
anzubieten, die ihre Vater- und Mutterschaft in einer wirklich verantwortlichen
Weise leben wollen.
Während die Kirche die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Forschung für eine genauere Kenntnis der Zyklen der weiblichen
Fruchtbarkeit begrübt und eine entschlossene Ausweitung dieser Studien
anregt, kann sie nicht umhin, erneut mit Nachdruck an die Verantwortung all
derer zu appellieren Ärzte, Experten, Eheberater, Erzieher, Ehepaare
, die den Eheleuten wirksam helfen können, ihre Liebe in der
Beachtung der Struktur und der Ziele des ehelichen Aktes zu verwirklichen, der
diese Liebe zum Ausdruck bringt. Das bedeutet einen umfassenderen,
entschlosseneren und systematischeren Einsatz dafür, dab die natürlichen
Methoden der Geburtenregelung bekannt, geschätzt und angewandt werden.
Ein wertvolles Zeugnis kann und mub von jenen Eheleuten gegeben werden, die
durch ihr gemeinsames Bemühen um die periodische Enthaltsamkeit eine
reifere persönliche Verantwortlichkeit gegenüber der Liebe und dem
Leben gewonnen haben. Wie Paul VI. schreibt, 'übergibt ihnen der Herr die
Aufgabe, die Heiligkeit und Milde jenes Gesetzes den Menschen sichtbar zu
machen, das die gegenseitige Liebe der Eheleute und ihr Zusammenwirken mit der
Liebe Gottes, des Urhebers des menschlichen Lebens, vereint'« (Johannes
Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr.
35).
(52) »Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch
verwerflich erklärt, eine Abtreibung herbeizuführen. Diese Lehre hat
sich nicht geändert und ist unabänderlich. Eine direkte, das heibt
eine als Ziel oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein schweres Vergehen
gegen das sittliche Gesetz dar« (Katechismus der Katholischen Kirche,
Nr. 2271; siehe auch Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung
zur vorsätzlichen Abtreibung, 18. November 1974).
»Die sittliche Schwere der Abtreibung wird in ihrer ganzen Wahrheit
deutlich, wenn man erkennt, dab es sich um einen Mord handelt, und insbesondere,
wenn man die spezifischen Umstände bedenkt, die ihn kennzeichnen. Getötet
wird hier ein menschliches Geschöpf, das gerade erst dem Leben
entgegengeht, das heibt das absolut unschuldigste Wesen, das man sich
vorstellen kann« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März
1995, Nr. 58).
(53) Man beachte, dab »ipso iure« die Vollmacht, in dieser Materie
im forum internum loszusprechen wie bei allen Zensuren, die nicht dem
Heiligen Stuhl vorbehalten und nicht deklariert sind , jedem Bischof,
einschlieblich dem Titularbischof, zusteht, sowie dem Bubkanoniker der
Kathedraloder Kollegiatskirche (Can. 508); weiterhin den Kaplänen der
Spitäler, der Gefängnisse und der Nicht-Sebhaften (Can. 566 § 2).
Was spezifisch die Zensur bezüglich der Abtreibung angeht, besitzen
aufgrund eines Privilegs all jene Beichtväter die Vollmacht zur
Lossprechung, welche einem Bettelorden oder bestimmten modernen religiösen
Kongregationen angehören.
(54) Vgl. Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30.
November 1980, Nr. 14.
|