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PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE FAMILIE
CHARTA DER
FAMILIENRECHTE
22. Oktober 1983 (1)
EINFÜHRUNG
Die «Charta der Familienrechte» geht zurück auf eine Bitte der
Bischofssynode, die im Jahre 1980 über das Thema «Die Rolle der christlichen
Familie in der modernen Welt» in Rom stattgefunden hat (vgl. «Propositio»
42). Papst Johannes Paul II. hat sich in seinem Apostolischen Schreiben
Familiaris consortio (Nr. 46) diesem Wunsch der Synode angeschlossen und
den Heiligen Stuhl beauftragt, eine Charta der Familienrechte zu
erarbeiten, um sie dann den zuständigen Behörden und Autoritäten vorzulegen.
Es ist wichtig, Natur und Stil der hier vorliegenden Charta
richtig zu verstehen.
Das Dokument ist keine Darlegung der Dogmatik und Moraltheologie
von Ehe und Familie, obgleich es die kirchliche Auffassung zu diesem Bereich
widerspiegelt. Auch ist es kein Verhaltenskodex für Personen und Institutionen,
die mit solchen Fragen befasst sind. Die Charta unterscheidet sich ferner von
einer bloßen Erklärung theoretischer Prinzipien bezüglich der Familie. Seine
Absicht ist vielmehr, den heutigen Menschen - ob Christen oder nicht - eine
möglichst vollständige und geordnete Zusammenstellung der grundlegenden Rechte
vorzulegen, die mit jener naturgegebenen und universellen Gemeinschaft verbunden
sind, wie sie die Familie darstellt.
Die in dieser Charta verkündigten Rechte sind im Gewissen des
Menschen und in den gemeinsamen Werten der ganzen Menschheit enthalten. Der
christliche Aspekt ist hierbei durch das Licht der göttlichen Offenbarung
gegeben, welche die naturgegebene Wirklichkeit der Familie erhellt. Letztlich
erwachsen diese Rechte jenem Gesetz, das vom Schöpfer dem Herzen jedes Menschen
eingeschrieben worden ist. Die Gesellschaft ist aufgerufen, diese Rechte gegen
alle Verletzungen zu verteidigen und sie in ganzem Umfang zu achten und zu
fördern.
Die Rechte, die hier dargelegt werden, müssen im spezifischen
Sinn einer «Charta» verstanden werden. In einigen Fällen verweisen sie auf
echte, juristisch verbindliche Normen; in anderen Fällen enthalten sie
grundlegende Forderungen und Prinzipien für eine entsprechende Konkretisierung
durch die Gesetzgebung und für die Entwicklung einer Familienpolitik. In jedem
Falle sind sie ein prophetischer Aufruf zugunsten der Familie, die geachtet und
gegen jeden widerrechtlichen Zugriff verteidigt werden muss.
Fast alle diese Rechte sind bereits in anderen Dokumenten sowohl
der Kirche wie auch der internationalen Gemeinschaft enthalten. Die vorliegende
Charta versucht, sie weiter zu entfalten, klarer zu definieren und in einer
zusammenhängenden, geordneten und systematischen Form darzustellen. Dem Text
sind Angaben (2) von «Quellen und Bezugsstellen» beigefügt, denen einige der
Formulierungen entnommen sind.
Die «Charta der Familienrechte» wird nun vom Heiligen
Stuhl vorgelegt, dem zentralen und höchsten Leitungsorgan der katholischen
Kirche. In diesem Dokument sind zahlreiche Anmerkungen und Gedanken verwertet
worden, die in Beantwortung einer breiten Konsultation der Bischofskonferenzen
der ganzen Kirche sowie von dafür zuständigen Fachleuten aus verschiedenen
Kulturbereichen eingegangen sind. Die Charta richtet sich hauptsächlich an
Regierungen. Indem die Charta zum Wohl der Gesellschaft das gemeinsame
Bewusstsein von den wesentlichen Rechten der Familie erneut bekräftigt, bietet
sie allen, die für das Gemeinwohl Verantwortung tragen, ein Modell und eine
Grundlage für die Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebung und
Familienpolitik sowie eine Handreichung für konkrete Programme und Aktionen an.
Zugleich legt der Heilige Stuhl dieses Dokument vertrauensvoll
den überstaatlichen internationalen Organisationen vor, die in ihrer
Zuständigkeit und Sorge für die Verteidigung und Förderung der Menschenrechte
die Verletzungen der fundamentalen Rechte der Familie nicht übersehen oder
zulassen dürfen.
Die Charta richtet sich natürlich auch an die Familien selbst.
Sie möchte unter den Familien das Bewusstsein von der unersetzlichen Rolle und
Stellung der Familie wieder stärken; sie will die Familien dazu anregen, sich
zur Verteidigung und Förderung ihrer Rechte zusammenzuschließen; sie ermutigt
die Familien, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass die Rolle der Familien in der
heutigen Welt besser gewertet und anerkannt wird.
Schließlich richtet sich die Charta an alle Männer und Frauen,
damit sie sich mit allen Kräften dafür einsetzen, dass die Rechte der Familie
geschützt werden und die Institution der Familie zum Wohl der heutigen und der
zukünftigen Menschheit gestärkt werde.
Durch die Vorlage dieser von den Vertretern des Weltepiskopates
gewünschten Charta richtet der Heilige Stuhl einen besonderen Appell an alle
Glieder und Institutionen der Kirche, die Überzeugung von der unersetzlichen
Sendung der Familie klar kundzutun und darauf zu achten, dass Familien und
Eltern die notwendige Unterstützung und Ermutigung erhalten, ihre gottgegebene
Aufgabe zu erfüllen.
CHARTA DER FAMILIENRECHTE
Präambel
Im Bewusstsein, dass
A. die Rechte der Person, selbst wenn sie als Rechte des
einzelnen formuliert sind, eine grundlegende soziale Dimension haben, die ihren
natürlichen und vitalen Ausdruck in der Familie findet; (3)
B. die Familie ihre Grundlage in der Ehe hat, dieser innigen
Lebensgemeinschaft in gegenseitiger Ergänzung von Mann und Frau, die durch das
frei übernommene und öffentlich bekundete unauflösliche Eheband gebildet wird
und offen ist für die Weitergabe des Lebens; (4)
C. die Ehe die naturgegebene Institution ist, der allein die
Aufgabe, das Leben weiterzugeben, anvertraut ist; (5)
D. die Familie, eine natürliche Gemeinschaft, vor dem Staat und
jeder anderen Gemeinschaft besteht und aus sich heraus Rechte besitzt, die
unveräußerlich sind; (6)
E. die Familie, die viel mehr ist als eine bloße juridische,
soziale und ökonomische Einheit, eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität
bildet, die in einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische, soziale,
geistige und religiöse Werte zu lehren und zu übermitteln, wie sie wesentlich
sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer eigenen Mitglieder und der
ganzen Gesellschaft; (7)
F. die Familie der Ort ist, wo verschiedene Generationen
zusammenkommen und einander helfen, an menschlicher Weisheit zu wachsen und die
Rechte des einzelnen mit den anderen Forderungen des sozialen Lebens zu
verbinden; (8)
G. Familie und Gesellschaft, die in vitaler und organischer
Weise miteinander verbunden sind, bei der Verteidigung und Förderung des Wohls
der Menschheit und jeder einzelnen Person eine komplementäre Funktion haben; (9)
H. die Erfahrung verschiedener Kulturen im Laufe der Geschichte
gezeigt hat, dass die Gesellschaft die Institution der Familie anerkennen und
verteidigen muss;
I. die Gesellschaft und insbesondere der Staat und
internationale Organisationen die Familie durch politische, ökonomische, soziale
und juristische Maßnahmen schützen müssen, die dahin zielen, die Einheit und
Festigkeit der Familie zu stärken, damit sie ihre besondere Funktion erfüllen
kann; (10)
J. die Rechte, die grundlegenden Bedürfnisse, das Wohlergehen
und die Werte der Familie, obwohl in einigen Fällen in zunehmendem Maße
gesichert, doch oft nicht beachtet und nicht selten durch Gesetze, Institutionen
und gesellschaftlich-wirtschaftliche Programme untergraben werden; (11)
K. viele Familien gezwungen sind, in ärmlichen Verhältnissen zu
leben, die sie daran hindern, ihre Aufgaben in Würde zu erfüllen; (12)
L. die katholische Kirche in der Erkenntnis, dass das Wohl der
Person, der Gesellschaft und der Kirche selbst auf dem Weg über die Familie
erreicht wird, es immer für einen Teil ihrer Sendung angesehen hat, allen den
Plan Gottes, wie er für Ehe und Familie der menschlichen Natur eingeschrieben
ist, zu verkünden, diese beiden Institutionen zu fördern und sie gegen alle zu
verteidigen, die sie angreifen; (13)
M. die Bischofssynode des Jahres 1980 ausdrücklich empfohlen
hat, eine Charta der Familienrechte zu erarbeiten und allen zuständigen
Stellen zuzuleiten, (14)
legt der Heilige Stuhl nach Einholung des Rates der
Bischofskonferenzen nun diese Charta der Familienrechte vor und bittet alle
Staaten und internationalen Organisationen, alle interessierten Institutionen
und Personen dringend, die Achtung vor diesen Rechten zu fördern und ihre
tatsächliche Beachtung und Einhaltung zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Personen haben das Recht, ihren Lebensstand frei zu wählen
und so entweder zu heiraten und eine Familie zu gründen oder ehelos zu bleiben.
(15)
a) Jeder Mann und jede Frau, die das heiratsfähige Alter
erreicht und die notwendige Eignung hat, hat das Recht, ohne jegliche
Diskriminierung zu heiraten und eine Familie zu gründen; gesetzliche
Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechtes, ob von dauerhafter oder
zeitlich begrenzter Art, dürfen nur eingeführt werden, wenn schwere und
objektive Erfordernisse der Eheinstitution selbst und ihrer sozialen und
öffentlichen Bedeutung dies verlangen; solche Einschränkungen müssen dabei auf
jeden Fall die Würde und die Grundrechte der Person respektieren. (16)
b) Diejenigen, welche heiraten und eine Familie gründen möchten,
haben das Recht, von der Gesellschaft die moralischen, erzieherischen, sozialen
und wirtschaftlichen Bedingungen zu erwarten, die es ihnen ermöglichen, ihr
Recht auf Heirat in aller Reife und Verantwortlichkeit auszuüben. (17)
c) Der Wert der Ehe als Institution soll von den staatlichen
Autoritäten hochgehalten werden; die Situation nichtverheirateter Paare darf
nicht mit einer gültig geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden. (18)
Artikel 2
Eine Ehe darf nur geschlossen werden aufgrund der freien und
vollen Zustimmung, die die Brautleute in gebührender Form bekunden. (19)
a) Bei allem schuldigen Respekt vor der traditionellen Rolle der
Familien in einigen Kulturen, die Kinder bei ihrer Entscheidung anzuleiten, muss
doch jeder Druck, der die Wahl einer bestimmten Person als Ehepartner behindern
würde, vermieden werden. (20)
b) Die zukünftigen Eheleute haben das Recht auf ihre religiöse
Freiheit. Darum ist es eine Verletzung dieses Rechtes, als vorgängige Bedingung
für eine Eheschließung eine Verleugnung des Glaubens oder das Bekenntnis eines
Glaubens, der ihrem Gewissen widerspricht, zu verlangen. (21)
c) Die Eheleute haben im Rahmen der natürlichen
Komplementarität, wie sie zwischen Mann und Frau besteht, dieselbe Würde und
gleiche Rechte im Hinblick auf ihre Ehe. (22)
Artikel 3
Die Eheleute haben das unveräußerliche Recht, eine Familie zu
gründen und über den zeitlichen Abstand der Geburten und die Zahl ihrer Kinder
zu entscheiden; dabei müssen sie ihre Verpflichtungen gegenüber sich selbst,
den bereits geborenen Kindern, der Familie und der Gesellschaft voll
berücksichtigen, und dies in einer rechten Hierarchie der Werte und in
Übereinstimmung mit der objektiven moralischen Ordnung, die
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung ausschließt. (23)
a) Die Aktivitäten öffentlicher Autoritäten und privater
Organisationen, die in irgendeiner Weise versuchen, die Freiheit der Ehepaare in
der Entscheidung über die Zahl ihrer Kinder einzuschränken, stellen eine schwere
Verletzung der menschlichen Würde und Gerechtigkeit dar. (24)
b) In den internationalen Beziehungen darf Wirtschaftshilfe für
die Entwicklung der Völker nicht an die Annahme von Programmen für
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Abtreibung gebunden werden. (25)
c) Die Familie hat ein Recht auf Unterstützung durch die
Gesellschaft bei der Geburt und Erziehung von Kindern. Jene Ehepaare, die eine
große Familie haben, haben ein Recht auf angemessene Hilfe und sollten keiner
Diskrimination ausgesetzt werden. (26)
Artikel 4
Menschliches Leben muss vom Augenblick der
Empfängnis an absolut geachtet und geschützt werden. (27)
a) Abtreibung ist eine direkte Verletzung des
grundlegenden Lebensrechtes des Menschen. (28)
b) Die Achtung vor der Würde des Menschen schließt
alle experimentelle Manipulation und Verwertung des menschlichen Embryos aus.
(29)
c) Alle Eingriffe in das genetische Erbe der
menschlichen Person, die nicht auf die Korrektur von Anomalien abzielen, stellen
eine Verletzung des Rechtes auf körperliche Integrität dar und widersprechen dem
Wohl der Familie.
d) Kinder haben vor und nach der
Geburt ein Recht auf besonderen Schutz und Beistand, wie die Mutter sie ihnen
während der Schwangerschaft und einer angemessenen Zeitspanne nach der Geburt
leistet. (30)
e) Alle Kinder, ob ehelich oder
außerehelich geboren, haben dasselbe Recht auf sozialen Schutz für ihre volle
persönliche Entfaltung. (31)
f) Waisen oder Kinder, die des Beistandes ihrer
Eltern oder Pflegeeltern entbehren, müssen von Seiten der Gesellschaft einen
besonderen Schutz erhalten. Im Hinblick auf ein Pflegeverhältnis oder auf
Adoption muss der Staat für eine Gesetzgebung sorgen, die es geeigneten Familien
erleichtert, Kinder in ihr Heim aufzunehmen, die dauernde oder zeitweilige Sorge
brauchen, und die zugleich die natürlichen Rechte der Eltern achtet. (32)
g) Behinderte Kinder haben das Recht, zu Hause und
in der Schule eine für ihre Entwicklung günstige Umgebung zu finden. (33)
Artikel 5
Weil sie ihren Kindern das Leben geschenkt haben, besitzen die
Eltern das ursprüngliche, erste und unveräußerliche Recht, sie zu erziehen;
darum müssen sie als die ersten und vorrangigen Erzieher ihrer Kinder
anerkannt werden. (34)
a) Eltern haben das Recht, ihre Kinder in Übereinstimmung mit
ihren moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen und dabei die
kulturellen Traditionen ihrer Familie zu berücksichtigen, die Wohl und Würde des
Kindes fördern; sie sollten auch die notwendige Hilfe und Unterstützung der
Gesellschaft erhalten, um ihre Erziehungsaufgabe richtig zu erfüllen. (35)
b) Eltern haben das Recht, Schulen und andere Hilfsmittel frei
zu wählen, die notwendig sind, um die Kinder in Übereinstimmung mit ihren
Überzeugungen zu erziehen. Staatliche Autoritäten müssen sicherstellen, dass die
staatlichen Unterstützungen so zugeteilt werden, dass die Eltern dieses Recht
wirklich frei ausüben können, ohne ungerechtfertigte Lasten tragen zu müssen. Es
dürfte nicht sein, dass Eltern direkt oder indirekt Sonderlasten tragen müssen,
die die Ausübung dieser Freiheit unmöglich machen oder in ungerechter Weise
einschränken würden. (36)
c) Eltern haben das Recht auf Gewähr, dass ihre Kinder nicht
gezwungen werden, Schulklassen zu besuchen, die nicht in Übereinstimmung stehen
mit ihren eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen. Insbesondere die
Geschlechtserziehung - die ein Grundrecht der Eltern darstellt - muss immer
unter ihrer aufmerksamen Führung geschehen, ob zu Hause oder in
Erziehungseinrichtungen, die von ihnen ausgewählt und kontrolliert werden. (37)
d) Die Elternrechte werden verletzt, wenn der Staat eine
verpflichtende Erziehungsform auferlegt, bei der alle religiöse Bildung
ausgeschlossen ist. (38)
e) Das vorrangige Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen,
muss in allen Formen des Zusammenwirkens zwischen Eltern, Lehrern und
Schulleitung gewahrt bleiben, insbesondere bei Mitwirkungsformen, die den
Bürgern in praktischen Schulfragen und in der Formulierung und Konkretisierung
von Erziehungsprogrammen eine Stimme geben wollen. (39)
f) Die Familie hat das Recht zu erwarten, dass die
Kommunikationsmittel als positive Instrumente für den Aufbau der Gesellschaft
wirken und die grundlegenden Werte der Familie stärken. Zugleich hat die Familie
das Recht, vor allem im Hinblick auf ihre jüngsten Mitglieder, vor den negativen
Einflüssen und den Missbräuchen der Massenkommunikationsmittel angemessen
beschützt zu werden. (40)
Artikel 6
Die Familie hat das Recht, als Familie zu leben und sich zu
entfalten. (41)
a) Die staatlichen Autoritäten müssen die Würde, gesetzliche
Unabhängigkeit, Privatsphäre, Einheit und Festigkeit jeder Familie achten und
fördern. (42)
b) Ehescheidung ist ein Angriff auf die Institution selbst von
Ehe und Familie. (43)
c) Dort, wo das System der Großfamilie existiert, sollte es
weiterhin hochgeschätzt und darin unterstützt werden, seine traditionelle Rolle
der Solidarität und des gegenseitigen Beistandes noch besser zu verwirklichen;
gleichzeitig sollten jedoch die Rechte der Kernfamilie und die Personwürde jedes
Familienmitgliedes geachtet werden.
Artikel 7
Jede Familie hat das Recht, unter Anleitung der Eltern zu
Hause ihr eigenes religiöses Leben zu führen, sowie das Recht, den Glauben
öffentlich zu bekennen und zu verbreiten, am öffentlichen Gottesdienst und an
frei gewählten Programmen religiöser Unterweisung teilzunehmen, ohne dadurch
benachteiligt zu werden. (44)
Artikel 8
Die Familie hat das Recht, ihre soziale und politische
Funktion beim Aufbau der Gesellschaft auszuüben. (45)
a) Familien haben das Recht, Vereinigungen mit anderen Familien
und Institutionen zu bilden, um die Aufgaben der Familie in geeigneter und
wirksamer Weise zu erfüllen sowie ihre Rechte zu schützen, ihr Wohlergehen zu
fördern und ihre Interessen zu vertreten. (46)
b) Auf wirtschaftlichem, sozialem, juristischem und kulturellem
Gebiet muss die rechtmäßige Rolle der Familien und Familienverbände für die
Planung und Entwicklung von Programmen, die das Familienleben berühren,
anerkannt werden. (47)
Artikel 9
Familien haben ein Recht, von den staatlichen Autoritäten eine
angemessene Familienpolitik auf juristischem, wirtschaftlichem, sozialem und
steuerrechtlichem Gebiet erwarten zu können, die jedwede Benachteiligung
ausschließt. (48)
a) Familien haben ein Recht auf wirtschaftliche Bedingungen, die
ihnen einen Lebensstandard sichern, der ihrer Würde und ihrer vollen Entwicklung
entspricht. Sie sollten nicht daran gehindert werden, privates Eigentum zu
erwerben und zu besitzen, um ein stabiles Familienleben zu fördern; die Gesetze
über Erbschaft und Eigentumsübertragung müssen die Bedürfnisse und Rechte der
Familienmitglieder beachten. (49)
b) Familien haben ein Recht auf soziale Unterstützung bei
besonderen Bedürfnissen, wie besonders beim vorzeitigen Tod eines oder beider
Elternteile, im Falle, dass ein Ehepartner im Stich gelassen wird, bei Unfall,
Krankheit oder Invalidität, bei Arbeitslosigkeit oder wenn immer die Familie aus
Gründen des hohen Alters, von körperlicher oder geistiger Behinderung oder wegen
der Kindererziehung Sonderlasten für ihre Mitglieder tragen muss. (50)
c) Die älteren Menschen haben das Recht, in ihrer eigenen
Familie oder, wenn dies nicht möglich ist, in geeigneten Einrichtungen eine
Umgebung zu finden, die es ihnen ermöglicht, ihre späten Lebensjahre in Ruhe und
Gelassenheit zu verbringen und dabei solche Dinge zu tun, die mit ihrem Alter
vereinbar sind und die sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen lassen. (51)
d) Die Rechte und Bedürfnisse der Familie, vor allem der Wert
der Einheit der Familie, müssen im Strafrecht und in der entsprechenden Politik
berücksichtigt werden, und zwar derart, dass ein Strafgefangener im Kontakt mit
seiner Familie bleibt und die Familie während der Zeit der Strafverbüßung
angemessen unterstützt wird.
Artikel 10
Familien haben ein Recht auf eine soziale und wirtschaftliche
Ordnung, in der die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse es den
Familienmitgliedern gestattet, zusammenzuleben, und nicht die Einheit, das
Wohlergehen, die Gesundheit und den Zusammenhalt der Familie behindert,
sondern sogar die Möglichkeit gemeinsamer Erholung bietet. (52)
a) Der Arbeitslohn muss hinreichend sein, um eine Familie in
würdiger Weise gründen und unterhalten zu können, und dies entweder durch eine
angemessene Bezahlung, „Familienlohn" genannt, oder durch andere soziale
Maßnahmen wie Familienzuschüsse oder ein Entgelt für die Hausarbeit eines
Elternteils; der Arbeitslohn sollte so bemessen sein, dass Mütter nicht zur
Arbeit außerhalb des Hauses genötigt werden, zum Nachteil des Familienlebens und
vor allem der Kindererziehung. (53)
b) Die Arbeit der Mutter im Haus muss wegen ihres Wertes für
Familie und Gesellschaft anerkannt und geachtet werden. (54)
Artikel 11
Die Familie hat das Recht auf eine menschenwürdige Wohnung,
die für das Familienleben geeignet ist und der Zahl der Familienmitglieder
entspricht, in einer äußeren Umgebung, in der die Grunddienste für das Leben
von Familie und Gemeinschaft gewährleistet sind. (55)
Artikel 12
Eingewanderte Familien haben das Recht auf denselben Schutz, wie
er den anderen Familien gewährt wird. (56)
a) Die Familien der Einwanderer haben das Recht, dass ihre
eigene Kultur geachtet wird und dass sie Unterstützung und Beistand erhalten für
ihre Integration in die Gesellschaft, zu deren Wohl sie beitragen.
b) Gastarbeiter haben das Recht, so bald wie möglich mit ihrer
Familie zusammenleben zu können.
c) Flüchtlinge haben das Recht auf Unterstützung durch
staatliche Autoritäten und internationale Organisationen, damit die
Zusammenführung ihrer Familien erleichtert wird.
ANMERKUNGEN
(1) Charta der Familienrechte vom Heiligen Stuhl
allen Personen, Institutionen und Autoritäten vorgelegt, die mit der Sendung
der Familie in der heutigen Welt befasst sind.
Die Charta besteht aus einer
Einführung, einer Präambel und 12 Artikeln. Offizielles Datum ist die
Vorstellung für die Journalisten, die am 24.11.1983 im Pressesaal des Hl. Stuhls
stattgefunden hat (s. CivCatt
134(1983) IVI3204, S. 581). Die in verschiedenen Sprachen erhältlichen
Broschüren der Libreria Editrice Vaticana aus der Reihe «Documenti vaticani»
tragen das Datum des 22. Oktobers1983.
(2) Die Aufführung der Anmerkungen erfolgt gemäß CivCatt 134(1983) IV/3204
S. 583ff.
(3) Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891, Nr
9: EE
3/891; Zweites Vatikan. Konzil, Past. Konst. Gaudium et spes, Nr. 24:
Ev 1/1393.
(4) Pacem in terris, Teil I: EV 2/7; Gaudium et spes,
48 und 50: Nr. 11.18; EV 1/1471.1478; Familiaris consortio, 19:
Nr. 534s; EV
7/1554f.; Kodex des Kanon. Rechts Can. 1056: Nr. 135.
(5) Gaudium et spes, 50: Nr. 19; EV 1/1479; Humanae
vitae, 12: Nr. 63f.; EV 31/598; Familiaris consorzio, 28:
Nr. 561f.; EV
7/1611f..
(6) Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891, Nrn.
9 und 10: EE
3/891ff.: Familiaris consortio, 28: Nr. 561f..
(7) Familiaris consorzio, 43: Nr. 613f..
(8) Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486;
Familiaris consortio, 21: Nr. 541f.: EV 7/1591f..
(9) Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486:
Familiaris consortio, 42 und 45: Nrn. 612.619f.; EV 7/1662.1669f..
(10) Familiaris consortio, 45: Nr. 620; EV
7/1670.
(11) Familiaris consortio, 46: Nr. 621; EV
7/1671.
(12) Familiaris consortio, 6 und 77: Nrn. 494.719;
EV
7/1544.1769.
(13) Familiaris consortio, 3 und 46: Nrn. 479.481.622;
EV
7/1529.1531.1672.
(14) Familiaris consortio, 46: Nr. 622; EV
7/1672.
(15) Leo XIII., Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891 ,
Nr. 9: EE
3/891: Pacem in terris, Teil I: EV 2/7; Gaudium et spes,
26: EV 1/1400; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 16,1.
(16) Kodex des Kanon. Rechts Can. 1058 und 1077: Nrn.
138.163;
Allgemeine Menschenrechtserklärung, 16,
1.
(17) Gaudium et spes, 52: Nrn. 26; EV 1/1486;
Familiaris consortio, 81: Nr. 740 EV 7/1790.
(18) Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486;
Familiaris consortio, 81 und 82: a 7410f.; EV 7/1790f..
(19) Gaudium et spes, 52: Nr. 25; EV 1/1485;
Kodex des Kanon. Rechts Can. 1057 § 1: Nr. 136; Allgemeine
Menschenrechtserklärung, 16, 2.
(20) Gaudium et spes. 52: Nr. 25; EV 1 /1485.
(21) Dignitatis humanae, 6: EV 1/1062.
(22) Gaudium et spes, 49: Nr. 16; EV 1/1476;
Familiaris consortio, 19 und 22: Nrn. 535.545f.; EV 7/1585.1595f.;
Kodex des Kanon. Rechts Can. 1135: Nr. 258; Allgemeine
Menschenrechtserklärung, 16, 1.
(23) Populorum progressio, 37: EV 2/1082;
Gaudium et spes, 50 und 87: Nr.19; EV 1/1479.1627; Humanae vitae,
10: Nr. 56-61; EV
3/596; Familiaris consortio, 30 und 46: Nrn. 564-566.622; EV
7/1614-1616.1672.
(24) Familiaris consortio, 30: Nr. 566; EV
7/1616.
(25)Familiaris consortio, 30: Nr. 566; EV
7/1616.
(26) Gaudium et spes, 50: Nrn. 19; EV 1/1479.
(27) Gaudium et spes, 51: Nrn. 23; EV 1/1483;
Familiaris consortio. 26: Nr. 558; EV 7/1608.
(28) Humanae vitae, 14: Nr. 66-69: EV 3/600;
Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung Quaestio de abortu, 18.11.1974: EV 5/662; Familiaris consortio,
30: Nr. 566; EV
7/1616.
(29) Johannes Paul II., An die Päpstliche Akademie der
Wissenschaften. 23.10.1982.
(30) Allgemeine Menschenrechtserklärung, 25, 2;
Erklärung über die Rechte des Kindes, Präambel und 4.
(31) Allgemeine Menschenrechtserklärung, 25, 2.
(32) Familiaris consortio, 41: Nr. 610: EV
7/1660.
(33) Familiaris consortio, 77: Nr. 719; EV
7/1769.
(34) Pius XI., Enzyklika Divini illius Magistri,
31.12.1929, Nrn. 27-34: EE 5/351ff.; Gravissimum educationis, 3:
EV 1/826;
Familiaris consortio, 36: Nr. 588f.; EV 7/1638f.; Kodex des
Kanon. Rechts Can. 793 und 1136: Nr. 259.
(35) Familiaris consortio, 46: Nr. 622; EV
7/1672.
(36) Gravissimum educationis, 7: EV 1/836;
Dignitatis humanae, 5: EV 1/1057 Johannes Paul II., Botschaft an
die Regierungschefs der Unterzeichnerstaaten der Schlussakte von Helsinki, Nr. 4 b: EV 7/566; Familiaris consortio,
40: Nr. 606f.; EV 7/1656f.: Kodex des Kanon. Rechts Can. 797.
(37) Dignitatis humanae, 5: EV 1/1057;
Familiaris consortio, 37 und 40: Nr. 591-596.606; EV
7/1643-1646.1656.
(38) Dignitatis humanae, 5: EV 1/1057;
Familiaris consortio, 40: Nr. 606; EV 7/1656.
(39) Familiaris consortio, 40: Nr. 607; EV
7/1657;
Kodex des Kanon. Rechts
Can. 796.
(40) Paul VI., Botschaft zum III. Welttag der sozialen
Kommunikationsmittel, 11.5.1969; Familiaris consortio, 76: Nr.
713-717; EV
7/1763-1767.
(41) Familiaris consortio, 46: Nr. 622; EV
7/1672.
(42) Leo XIII. Enzyklika Rerum novarum, 15.5.1891, Nr.
10: EE
3/892ff.;Familiaris consortio, 46: Nr. 621f.; EV 7/1671f.;
Internationale Konvention über zivile und politische Rechte, Nr. 17.
(43) Gaudium et spes, 48 und 50: Nrn. 11.20; EV
1/1471.1480.
(44) Dignitatis humanae, 5: EV 1/1057; Botschaft
über die Gewissens- und Religionsfreiheit, Nr. 4 b: EV 7/566;
Internationale Konvention über zivile und politische Rechte, Nr. 18.
(45) Familiaris consortio, 44 und 48: Nrn.
616.618.625-627; EV
7/1666-1668.1675-1677.
(46) Apostolicam actuositatem, 11: EV 1/957;
Familiaris consortio, 46 und 72: 622.700-702; EV 7/1672.1750-1752.
(47) Familiaris consortio, 44 und 45: Nrn. 616-620;
EV
7/1668-1670.
(48) Laborem exercens, 10 und 19: EV
7/1429f..1476-79;
Familiaris consortio, 45: Nr.620; EV 7/1670; Allgemeine
Menschenrechtserklärung, 16,3 und 22; Internationale Konvention über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Nr. 10, 1.
(49) Mater et magistra, 11: EE. 7/222ff.;
Laborem exercens, 10: EV 7/1429: Familiaris consortio, 45:
Nr. 620; EV
7/1670; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 22 und 25;
Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Nr. 7 a ii.
(50) Familiaris consortio, 45 und 46: Nrn. 619-622;
EV
7/1670.1672; Allgemeine Menschenrechtserklärung, 25,1;
Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
Nrn. 9. 10,1 und 10,2.
(51) Gaudium et spes, 52: Nr. 26; EV 1/1486;
Familiaris consortio, 27: Nrn. 559f.: EV 7/1609f..
(52) Laborem exercens, 19: EV 7/1476-79;
Familiaris consortio, 77: Nr. 718ff.; EV 7/1768-1774; Allgemeine
Menschenrechtserklärung, 23.
(53) Laborem exercens, 19: EV 7/1476-79;
Familiaris consortio, 23 und 81: Nrn. 547-550.740; EV
7/1597-1600.1790.
(54) Familiaris consortio, 23: Nrn. 547-550; EV
7/1597-1600.
(55) Apostolicam actuositatem, 8: EV 1/945;
Familiaris consortio, 81: Nr. 740; EV 7/1790; Internationale
Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Nr. 11,1.
(56) Familiaris consortio, 77: Nrn. 720; EV
7/1770; Europäische Sozialcharta, 19.
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