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ERKLÄRUNG GRAVISSIMUM
EDUCATIONIS
ÜBER DIE CHRISTLICHE ERZIEHUNG
VORWORT
Über die entscheidende Bedeutung der Erziehung im menschlichen Leben und
ihren ständig wachsenden Einfluß auf den gesellschaftlichen Fortschritt der
Gegenwart hat das Heilige Ökumenische Konzil eingehende Erwägungen angestellt
(1). Tatsächlich machen die Gegebenheiten unserer Zeit die Erziehung der Jugend,
ja sogar eine stetige Erwachsenenbildung leichter und vor allem dringlicher.
Denn die Menschen sind sich der eigenen Würde und Aufgabe voller bewußt und
verlangen immer mehr nach einer aktiveren Teilnahme am gesellschaftlichen und
besonders am wirtschaftlichen und politischen Leben (2). Die staunenswerten
Fortschritte der Technik und wissenschaftlichen Forschung sowie die modernen
Kommunikationsmittel der Gesellschaft geben den Menschen, die heute nicht selten
über mehr Freizeit verfügen, die Möglichkeit, zum geistig-kulturellen Erbe einen
leichteren Zugang zu finden und durch eine engere Verbindung zwischen den
Gruppen und den Völkern selbst sich gegenseitig zu ergänzen.
Daher werden überall Versuche unternommen, das Erziehungswerk mehr und mehr
zu fördern. Die grundlegenden Menschenrechte, die sich mit der Erziehung
befassen, insbesondere die der Kinder und der Eltern, stellt man klar heraus und
legt sie in öffentlichen Erklärungen nieder (3). Um der schnell anwachsenden
Schülerzahl gerecht zu werden, vermehrt und verbessert man auf breiter Basis die
Schulen und gründet neue Erziehungsinstitute; neuartige Versuche wollen die
Methoden von Erziehung und Unterricht vervollkommnen. Außerordentliche
Anstrengungen werden unternommen, diese allen Menschen zugänglich zu machen,
wenn auch bis jetzt einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen selbst der
elementarste Unterricht noch versagt bleibt und so viele andere eine geeignete
Erziehung entbehren müssen, bei der die Wahrheit und die Liebe zugleich gepflegt
werden.
In der Erfüllung des Auftrags ihres göttlichen Stifters soll die heilige
Mutter Kirche das Heilsmysterium allen Menschen verkünden und alles in Christus
erneuern. Ihrer Sorge ist daher auch das ganze irdische Leben des Menschen
aufgegeben, insofern es mit der himmlischen Berufung im Zusammenhang steht (4);
so hat sie auch bei der Förderung und Ausweitung der Erziehung ihre Aufgabe zu
erfüllen. Darum legt das Heilige Konzil hinsichtlich der christlichen Erziehung,
vor allem in den Schulen, einige grundlegende Richtlinien nieder, die dann durch
eine besondere nachkonziliare Kommission weiter ausgearbeitet und durch die
Bischofskonferenzen auf die unterschiedlichen Situationen ihrer Gebiete
angewendet werden sollen.
Das Recht jedes Menschen auf Bildung
1. Alle Menschen, gleich welcher Herkunft, welchen Standes und Alters, haben
kraft ihrer Personenwürde das unveräußerliche Recht auf eine Erziehung (5), die
ihrem Lebensziel (6), ihrer Veranlagung, dem Unterschied der Geschlechter
Rechnung trägt, der heimischen kulturellen Überlieferung angepaßt und zugleich
der brüderlichen Partnerschaft mit anderen Völkern geöffnet ist, um der wahren
Einheit und dem Frieden auf Erden zu dienen. Die wahre Erziehung erstrebt die
Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel, zugleich
aber auch auf das Wohl der Gemeinschaften, deren Glied der Mensch ist und an
deren Aufgaben er als Erwachsener einmal Anteil erhalten soll.
Unter Verwertung der Fortschritte der psychologischen, der pädagogischen und
der didaktischen Wissenschaft sollen also die Kinder und Jugendlichen in der
harmonischen Entfaltung ihrer körperlichen, sittlichen und geistigen Anlagen so
gefördert werden, daß sie allmählich ein tieferes Verantwortungsbewußtsein
erwerben für ihr eigenes Leben und seine im steten Streben zu leistende
Entfaltung und für das Wachsen in der wahren Freiheit, in der tapferen und
beharrlichen Überwindung der widerstreitenden Kräfte. Nach den jeweiligen
Altersstufen sollen sie durch eine positive und kluge Geschlechtserziehung
unterwiesen werden. Außerdem müssen sie für die Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben so geformt werden, daß sie, versehen mit dem notwendigen und geeigneten
Rüstzeug, sich in die verschiedenen Gruppen der menschlichen Gemeinschaft tätig
einzugliedern vermögen, dem Gespräch mit anderen sich öffnen und bereitwillig
für das Allgemeinwohl eintreten.
Ebenso erklärt die Heilige Synode: Die Kinder und Heranwachsenden haben ein
Recht darauf, angeleitet zu werden, die sittlichen Werte mit richtigem Gewissen
zu schätzen und sie in personaler Bindung zu erfassen und Gott immer
vollkommener zu erkennen und zu lieben. Daher richtet sie an alle Staatenlenker
und Erzieher die dringende Bitte, dafür zu sorgen, daß die Jugend niemals dieses
heiligen Rechtes beraubt werde. Die Söhne der Kirche aber ermahnt sie zum
hochherzigen Einsatz ihrer Kräfte im gesamten Bereich der Erziehung; vor allem
sollen sie mitarbeiten, daß möglichst bald alle Menschen auf der ganzen Welt in
den Genuß einer angemessenen Erziehung und Bildung gelangen können (7).
Die christliche Erziehung
2. Alle Christen, die, durch die Wiedergeburt aus dem Wasser und dem Heiligen
Geist zu einer neuen Schöpfung geworden (8), Söhne Gottes heißen und es auch
sind, haben das Recht auf eine christliche Erziehung. Diese erstrebt nicht nur
die eben umrissene Reifung der menschlichen Person, sondern zielt hauptsächlich
darauf ab, daß die Getauften, indem sie stufenweise in die Erkenntnis des
Heilsmysteriums eingeführt werden, der empfangenen Gabe des Glaubens immer mehr
bewußt werden. Sie sollen lernen, Gott den Vater im Geist und in der Wahrheit
(vgl.
Joh 4,23) vornehmlich durch die Mitfeier der Liturgie anzubeten und ihr
eigenes Leben nach dem neuen Menschen in Gerechtigkeit und wahrer Heiligkeit
(vgl.
Eph 4,22-24) zu gestalten. So sollen sie zur Mannesreife gelangen, zum
Vollmaß des Alters Christi (Eph 4,13), und so zum Aufbau des mystischen
Leibes ihren Beitrag leisten. Überdies sollen sie sich im Bewußtsein ihrer
Berufung darin einüben, Zeugnis abzulegen für die Hoffnung, die in ihnen ist (1
Petr 3,15), und an der christlichen Weltgestaltung mitzuhelfen; hierbei
sollen ja die natürlichen Werte, die in die Gesamtschau des von Christus
erlösten Menschen einbezogen sind, zum Wohl der ganzen Gesellschaft wirksam
werden (9). Deshalb erinnert die Heilige Synode die Oberhirten an die schwere
Verantwortung, alles daranzusetzen, daß alle Gläubigen diese christliche
Erziehung genießen, vor allem die jungen Menschen, die die Hoffnung der Kirche
sind (10).
Die Eltern, die ersten Erzieher
3. Da die Eltern ihren Kindern das Leben schenkten, haben sie die überaus
schwere Verpflichtung zur Kindererziehung (11). Daher müssen sie als die ersten
und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder anerkannt werden. Ihr Erziehungswirken ist
so entscheidend, daß es dort, wo es fehlt, kaum zu ersetzen ist. Den Eltern
obliegt es, die Familie derart zu einer Heimstätte der Frömmigkeit und Liebe zu
Gott und den Menschen zu gestalten, daß die gesamte Erziehung der Kinder nach
der persönlichen wie der gesellschaftlichen Seite hin davon getragen wird. So
ist die Familie die erste Schule der sozialen Tugenden, deren kein
gesellschaftliches Gebilde entraten kann. Besonders aber sollen in der
christlichen Familie, die mit der Gnade und dem Auftrag des Ehesakramentes
ausgestattet ist, die Kinder schon von den frühesten Jahren an angeleitet
werden, gemäß dem in der Taufe empfangenen Glauben Gott zu erkennen und zu
verehren und den Nächsten zu lieben. Was gesunde menschliche Gemeinschaft und
was Kirche ist, erfahren die Kinder zum erstenmal in einer solchen christlichen
Familie; durch sie werden sie auch allmählich in die weltliche Gemeinschaft und
in das Volk Gottes eingeführt. Daher sollen die Eltern wohl bedenken, wie
entscheidend die echt christliche Familie für das Leben und das Wachstum des
Gottesvolkes ist (12).
Wenn auch die Erziehungsaufgabe in erster Linie der Familie zufällt, so
bedarf diese doch der Hilfe der gesamten Gesellschaft. Neben den Rechten der
Eltern und derer, denen diese einen Teil der Erziehungsaufgabe anvertrauen,
stehen daher gewisse Rechte und Pflichten auch dem Staat zu, soweit dieser das
zu ordnen hat, was das zeitliche Allgemeinwohl erfordert. Zu seinen Aufgaben
gehört es, die Erziehung der Jugend in vielfacher Weise zu fördern; er hat die
Pflichten und Rechte der Eltern und all derer, die an der Erziehungsaufgabe
teilhaben, zu schützen und ihnen Hilfe zu leisten, und wenn die Initiativen der
Eltern und anderer Gemeinschaften nicht genügen, kommt dem Subsidiaritätsprinzip
entsprechend dem Staat die Pflicht zu, die Erziehung in die Hand zu nehmen,
immer aber unter Beachtung des elterlichen Willens.
Schließlich gehört es zu seinen Aufgaben, eigene Schulen und Institute zu
gründen, soweit dies das Allgemeinwohl erfordert (13). Ein ganz besonderer
Erziehungsauftrag ist der Kirche zu eigen, nicht nur weil auch sie als eine zur
Erziehung fähige menschliche Gemeinschaft anzuerkennen ist, sondern vor allem
deshalb, weil sie die Aufgabe hat, allen Menschen den Heilsweg zu verkünden, den
Gläubigen das Leben Christi mitzuteilen und ihnen mit unablässiger Sorge zu
helfen, daß sie zur Fülle dieses Lebens gelangen können (14). Diesen ihren
Kindern hat daher die Kirche gleichsam als ihre Mutter jene Erziehung zu
schenken, die ihr ganzes Leben mit dem Geiste Christi erfüllt; zugleich aber
bietet sie ihre wirksame Hilfe allen Völkern an zur Vervollkommnung der
menschlichen Persönlichkeit, zum Wohl der irdischen Gesellschaft und zum Aufbau
einer Welt, die menschlicher gestaltet werden muß (15).
Die verschiedenen Hilfsmittel der christlichen Erziehung
4. In der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe ist die Kirche um alle geeigneten
Hilfsmittel bemüht, besonders um jene, die ihr eigentümlich sind. Zu ihnen
gehört als erstes die katechetische Unterweisung (16): sie erleuchtet den
Glauben und stärkt ihn, sie nährt das Leben im Geiste Christi, führt zum
bewußten und aktiven Mitvollzug des Mysteriums der Liturgie (17) und ermuntert
zur apostolischen Tat. Aber auch die anderen zum gemeinsamen menschlichen Erbe
gehörenden Hilfsmittel, die zur Bildung des Geistes und zur Formung des Menschen
sehr viel beitragen, schätzt die Kirche hoch und sucht sie mit ihrem Geiste zu
durchdringen und zu vervollkommnen; so etwa die Kommunikationsmittel der
Gesellschaft (18), die verschiedenen der geistigen und körperlichen Ertüchtigung
dienenden Vereinigungen, die Jugendgemeinschaften und vor allem die Schulen.
Die Schule
5. Unter allen Erziehungsmitteln hat die Schule eine ganz besondere Bedeutung
(19), weil sie kraft ihrer Mission die geistigen Fähigkeiten in beharrlicher
Mühe heranbildet, das rechte Urteilsvermögen entwickelt, in das von den
vergangenen Generationen erworbene kulturelle Erbe einführt, den Sinn für die
Werte erschließt und auf das Berufsleben vorbereitet. Zudem stiftet sie zwischen
den Schülern verschiedener Anlagen und verschiedenen Standes ein
freundschaftliches Zusammenleben und schafft so die Grundlage für ein
gegenseitiges Verständnis. Darüber hinaus wird sie gleichsam zu einem Zentrum,
an dessen Bestrebungen und Fortschritten zugleich teilnehmen sollen die
Familien, die Lehrer, die verschiedenen Vereinigungen für das kulturelle, das
bürgerliche und das religiöse Leben, die Gesellschaft, ja die gesamte
Menschheitsfamilie.
Schön, freilich auch schwer ist darum die Berufung all derer, die als Helfer
der Eltern und Vertreter der menschlichen Gesellschaft in den Schulen die
Erziehungsaufgabe übernehmen. Ihre Berufung erfordert besondere Gaben des
Geistes und des Herzens, eine sehr sorgfältige Vorbereitung und die dauernde
Bereitschaft zur Erneuerung und Anpassung.
Rechte und Pflichten der Eltern
6. Die Eltern, die zuerst und unveräußerlich die Pflicht und das Recht haben,
ihre Kinder zu erziehen, müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein. Die
Staatsgewalt, deren Aufgabe es ist, die bürgerlichen Freiheiten zu schützen und
zu verteidigen, muß zur Wahrung der "austeilenden Gerechtigkeit" darauf sehen,
daß die öffentlichen Mittel so ausgegeben werden, daß die Eltern für ihre Kinder
die Schulen nach ihrem Gewissen wirklich frei wählen können (20).
Im übrigen kommt es dem Staat zu, dafür zu sorgen, daß allen Bürgern eine
entsprechende Teilnahme an der Kultur ermöglicht wird und sie auf die Übernahme
der bürgerlichen Pflichten und Rechte gebührend vorbereitet werden. Der Staat
muß daher das Recht der Kinder auf angemessene schulische Erziehung schützen,
die Befähigung der Lehrer und die Qualität des Unterrichts überwachen, für die
Gesundheit der Schüler Sorge tragen und im allgemeinen dem ganzen Schulwesen
seine Förderung angedeihen lassen. Dabei soll er das Subsidiaritätsprinzip vor
Augen haben, unter Ausschluß jeder Art von Schulmonopol, das den angeborenen
Rechten der menschlichen Person widerstreitet, dem Fortschritt und der
Ausbreitung der Kultur, dem friedlichen Zusammenleben der Bürger und dem in sehr
vielen Staaten heute herrschenden Pluralismus widerspricht (21).
An die Gläubigen aber richtet die Heilige Synode die Mahnung, hilfsbereit
mitzuwirken an der Erarbeitung guter Erziehungsmethoden und Unterrichtspläne
sowie an der Ausbildung von Lehrern, die die Jugend recht zu erziehen vermögen.
Zudem sollen sie, vor allem durch den Zusammenschluß in Elternvereinigungen, das
gesamte Schulwesen unterstützen und insbesondere die dadurch zu vermittelnde
sittliche Bildung mit ihren Hilfsmitteln fördern (22).
Die nichtkatholische Schule
7. Da die Kirche um ihre überaus schwere Pflicht weiß, für die sittliche und
religiöse Erziehung aller ihrer Kinder zu sorgen, muß sie mit besonders
liebevoller Hilfsbereitschaft der großen Zahl jener nahe sein, die ihre
Ausbildung in nichtkatholischen Schulen erhalten: durch das lebendige Vorbild
jener Katholiken, die sie dort lehren und leiten, durch das apostolische Wirken
ihrer Mitschüler (23), vor allem aber durch den Dienst der Priester und Laien,
die ihnen die Heilslehre in einer den Altersstufen und sonstigen Gegebenheiten
angepaßten Weise vermitteln und ihnen geistige Hilfe leisten durch
Einrichtungen, die den jeweiligen Umständen Rechnung tragen.
Die Eltern aber erinnert die Kirche an die ihnen auferlegte schwere
Verantwortung, alles zu veranlassen und auch zu fordern, daß ihre Kinder solcher
Hilfeleistung teilhaftig werden und daß mit der profanen auch die christliche
Ausbildung gleichen Schritt hält. Daher begrüßt die Kirche jene weltlichen
Autoritäten und Gemeinwesen, die dem Pluralismus der heutigen Gesellschaft
Rechnung tragen, für die gebührende religiöse Freiheit sorgen und so den
Familien dazu verhelfen, daß ihren Kindern in allen Schulen eine Erziehung nach
den sittlichen und religiösen Grundsätzen der Familien erteilt werden kann (24).
Die katholische Schule
8. Die Präsenz der Kirche im schulischen Bereich zeigt sich in besonderer
Weise durch die katholische Schule. Diese verfolgt nicht weniger als andere
Schulen die Bildungsziele und die menschliche Formung der Jugend. Ihre besondere
Aufgabe aber ist es, einen Lebensraum zu schaffen, in dem der Geist der Freiheit
und der Liebe des Evangeliums lebendig ist. Sie hilft dem jungen Menschen, seine
Persönlichkeit zu entfalten und zugleich der neuen Schöpfung nach zu wachsen,
die er durch die Taufe geworden ist. Ferner richtet sie die gesamte menschliche
Bildung auf die Heilsbotschaft aus, so daß die Erkenntnis, welche die Schüler
stufenweise von der Welt, vom Leben und vom Menschen gewinnen, durch den Glauben
erleuchtet wird (25). So erzieht die katholische Schule, indem sie sich den
Anforderungen der Zeit gebührend aufschließt, ihre Schüler dazu, das Wohl der
irdischen Gemeinschaft wirksam zu fördern, und bereitet sie zum Dienst an der
Ausbreitung des Reiches Gottes, damit sie in einem vorbildhaften und
apostolischen Leben gleichsam zum Sauerteig des Heils für die menschliche
Gemeinschaft werden.
Weil die katholische Schule also dem Volk Gottes in der Erfüllung seines
Auftrages so förderlich und dem Gespräch zwischen Kirche und menschlicher
Gemeinschaft zu deren beiderseitigem Vorteil nützlich sein kann, behält sie auch
in unserer heutigen Welt eine entscheidende Bedeutung. Deshalb verkündet die
Heilige Synode von neuem das in zahlreichen Äußerungen des kirchlichen Lehramtes
bereits niedergelegte Recht der Kirche (26), Schulen jeder Art und jeder
Rangstufe frei zu gründen und zu leiten. Dabei erinnert sie daran, daß die
Ausübung solchen Rechts auch der Gewissensfreiheit, dem Schutz des elterlichen
Rechts und dem kulturellen Fortschritt selbst höchst zuträglich ist.
Die Lehrer aber seien sich bewußt, daß es in höchstem Maße von ihnen abhängt,
wieweit die katholische Schule ihre Absichten und Initiativen verwirklichen kann
(27). Darum sollen sie mit besonderer Sorgfalt ausgebildet werden, damit sie mit
einem profanen wie auch religiösen Wissen ausgerüstet sind, das durch
hinreichende Zeugnisse bestätigt ist, und über Erziehungsmethoden verfügen, die
mit den Ergebnissen der weiterrückenden Zeit Schritt halten. In Liebe
untereinander und mit den Schülern eng verbunden und von apostolischem Geist
beseelt, sollen sie in Leben und Lehre für Christus, den einzigen Lehrer,
Zeugnis ablegen. Besonders mit den Eltern sollen sie eng zusammenarbeiten;
gemeinsam mit ihnen sollen sie in der gesamten Erziehung der Verschiedenheit der
Geschlechter und der jedem der beiden Geschlechter in Familie und Gesellschaft
eigenen, von der göttlichen Vorsehung bestimmten Zielsetzung Rechnung tragen;
sie seien bestrebt, ihre Schüler zur Eigeninitiative anzueifern, und sie sollen
nach Beendigung der Schulzeit fortfahren, um sie bemüht zu sein durch Rat und
Freundschaft sowie durch die Gründung besonderer Vereinigungen, die von wahrem
kirchlichem Geist beseelt sind. Die Heilige Synode erklärt: Der Dienst dieser
Lehrer ist im wahren Sinn des Wortes Apostolat, er ist auch für unsere Zeit in
höchstem Maße nützlich und notwendig und zugleich ein echter Dienst an der
Gesellschaft. Die katholischen Eltern jedoch erinnert sie an ihre Pflicht, ihre
Kinder, wann und wo sie die Möglichkeit haben, katholischen Schulen
anzuvertrauen, diese nach Kräften zu unterstützen und mit ihnen zum Wohle ihrer
Kinder zusammenzuarbeiten (28).
Verschiedene Formen katholischer Schulen
9. Diesem Leitbild der katholischen Schule müssen alle von der Kirche in
irgendeiner Weise abhängigen Schulen zu entsprechen suchen, wenn auch die
katholische Schule, den örtlichen Verhältnissen angepaßt, verschiedene Formen
annehmen kann (29). Als sehr wertvoll betrachtet die Kirche auch die
katholischen Schulen, die besonders im Bereich der jungen Kirchen auch von
nichtkatholischen Schülern besucht werden.
Im übrigen ist bei der Gründung und Einrichtung katholischer Schulen den aus
der Zeitentwicklung sich ergebenden Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Während
deshalb Schulen der Grund- und Mittelstufe, die das Fundament der Bildung legen,
weiterhin zu fördern sind, soll man sich auch um jene Schulen kümmern, die von
den heutigen Lebensbedingungen in besonderer Weise gefordert sind, nämlich um
die Berufsschulen (30) und die technischen Schulen, die Institute für
Erwachsenenbildung und für soziale Berufe und auch für solche, die wegen
anlagebedingter Mängel besonderer Sorge bedürfen, sowie Schulen, in denen Lehrer
sowohl für die religiöse Unterweisung als auch für andere Unterrichtsfächer
vorbereitet werden.
Die Heilige Synode mahnt die Oberhirten und alle Gläubigen nachdrücklich, daß
sie keine Opfer scheuen, um den katholischen Schulen zu helfen, ihre Aufgabe
immer vollkommener zu erfüllen, und daß sie sich besonders derjenigen annehmen,
die arm sind an zeitlichen Gütern, den Schutz und die Liebe der Familie
entbehren müssen oder der Gnade des Glaubens fernstehen.
Die Hochschulen
10. Gleicherweise widmet die Kirche den Hochschulen, insbesondere den
Universitäten und Fakultäten, ihre angelegentliche Sorge. In der Tat ist sie bei
denen, die ihr unterstehen, naturgemäß bestrebt, daß die einzelnen Disziplinen
mit den ihnen eigenen Prinzipien, mit ihrer eigenen Methode und mit einer der
wissenschaftlichen Forschung eigenen Freiheit so gepflegt werden, daß sich in
ihnen die Erkenntnisse mehr und mehr vertiefen, die neuen Fragen und
Forschungsergebnisse der voranschreitenden Zeit sorgfältige Beachtung finden und
so tiefer erfaßt wird, wie Glaube und Vernunft sich in der einen Wahrheit
treffen. Dabei dienen die Kirchenlehrer, besonders der heilige Thomas von Aquin,
als Vorbilder (31). So soll gleichsam der christliche Geist bei dem gesamten
Bemühen um die Förderung einer höheren Kultur öffentlich, stets und universell
präsent sein. Die Studenten dieser Anstalten sollen zu Menschen herangebildet
werden, die in ihrer Wissenschaft bestens bewandert, wichtigen Aufgaben im
öffentlichen Leben gewachsen und Zeugen des Glaubens in der Welt sind (32).
An katholischen Universitäten, an denen keine theologische Fakultät besteht,
werde ein Institut oder ein Lehrstuhl für Theologie unterhalten, an dem
Vorlesungen gegeben werden sollen, die auch für Laienhörer geeignet sind. Weil
die Wissenschaften hauptsächlich durch Spezialforschungen von hohem
wissenschaftlichem Wert weiterentwickelt werden, sollen an den Universitäten und
Fakultäten Institute sehr gefördert werden, die in erster Linie der
wissenschaftlichen Forschung dienen.
Die Heilige Synode empfiehlt sehr die Förderung der in angemessener Weise auf
die verschiedenen Teile der Welt verteilten katholischen Universitäten und
Fakultäten, jedoch so, daß sie nicht durch ihre Zahl, sondern durch ihre
wissenschaftliche Leistung hervortreten. Sie sollen besonders den begabten
Studenten offenstehen, auch wenn diese zu den Armen zählen, vor allem aber auch
denen, die aus den jungen Völkern stammen.
Weil das Schicksal der Gesellschaft und der Kirche selbst mit der Entwicklung
der Hochschulstudenten sehr eng verbunden ist (33), sollen die Oberhirten der
Kirche nicht nur für das geistliche Leben der Studenten an katholischen
Universitäten Sorge tragen; sie sollen vielmehr, um die geistliche Bildung aller
ihrer Söhne besorgt, nach sachdienlichen Beratungen der Bischöfe darauf achten,
daß auch an nichtkatholischen Universitäten katholische Studentenheime und
Universitätszentren errichtet werden, in denen sorgfältig ausgewählte und
vorgebildete Priester, Ordensleute und Laien der studierenden Jugend dauernde
geistliche und geistige Hilfe bieten. Besonders begabte Studenten katholischer
oder anderer Universitäten, die zur Lehr- und Forschungstätigkeit befähigt
erscheinen, sollen mit besonderer Sorgfalt ausgebildet und für die Übernahme des
Lehramtes vorbereitet werden.
Die theologischen Fakultäten
11. Von der Tätigkeit der theologischen Fakultäten erwartet die Kirche sehr
viel (34). Ihnen nämlich vertraut sie die überaus wichtige Aufgabe an, ihre
Studenten nicht nur auf den priesterlichen Dienst, sondern besonders für die
Tätigkeit auf den Lehrstühlen der Theologie und auf eigenständige Weiterarbeit
in der Wissenschaft oder auf schwierigere Aufgaben im geistigen Apostolat
vorzubereiten. Ebenso ist es die Aufgabe der genannten Fakultäten, die
verschiedenen Gebiete der Theologie gründlicher zu erforschen, so daß das
Verständnis der göttlichen Offenbarung sich mehr und mehr vertieft, das von den
Vätern überkommene Erbe christlicher Weisheit sich immer besser erschließt, das
Gespräch mit den getrennten Brüdern und den Nichtchristen gepflegt wird und die
durch den Fortschritt der Wissenschaft aufgeworfenen Fragen eine Antwort finden
(35).
Deshalb sollen die kirchlichen Fakultäten unter entsprechender Neugestaltung
ihrer eigenen Gesetze die Theologie und die mit ihr zusammenhängenden
Wissenschaften tatkräftig weiterentwickeln und durch Anwendung auch moderner
Methoden und Hilfsmittel die Hörer zu tiefergehenden Studien anleiten.
Die Koordinierung katholischer Schulen
12. Weil die Zusammenarbeit, die auf diözesaner, nationaler und
internationaler Ebene mit jedem Tag dringender und stärker wird, auch im
Schulwesen sich als höchst notwendig erweist, muß mit allen Mitteln danach
gestrebt werden, daß zwischen den katholischen Schulen eine angemessene
Koordinierung zustande kommt und zwischen ihnen und den übrigen Schulen jene
Zusammenarbeit gefördert wird, die das Wohl der gesamten menschlichen
Gesellschaft erfordert (36).
Aus stärkerer Koordinierung und gemeinsamer Arbeit lassen sich besonders auf
der Ebene der Hochschulen reichere Früchte erwarten. In jeder Universität sollen
daher die Fakultäten, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitige Hilfe
leisten. Auch die Universitäten selbst sollen in engere Zusammenarbeit treten,
indem sie gemeinsam internationale Tagungen veranstalten, wissenschaftliche
Forschungsgebiete unter sich aufteilen, Entdeckungen einander vorlegen,
Professoren zeitweilig unter sich austauschen und alle Initiativen fördern, die
zu stärkerer Hilfeleistung beitragen.
SCHLUSSWORT
Die Heilige Synode wendet sich mit der eindringlichen Mahnung an die Jugend,
sich der überragenden Bedeutung der Erziehungsaufgaben bewußt zu werden und zu
ihrer Übernahme sich großherzig bereit zu finden, besonders dort, wo
Lehrermangel die Jugenderziehung in Frage stellt.
Schließlich dankt die Heilige Synode all den Priestern, Ordensmännern,
Schwestern und Laien, die im Geiste des Evangeliums sich für das einzigartige
Werk der Erziehung und für die Schulen jedwelcher Art aufopfern. Sie ermuntert
diese, in der übernommenen Aufgabe frohen Herzens auszuharren und in der Formung
ihrer Schüler mit dem Geiste Christi, in der Kunst des rechten Erziehens und in
der wissenschaftlichen Arbeit nach so guten Leistungen zu streben, daß sie nicht
nur die innere Erneuerung der Kirche fördern, sondern auch deren segensreiche
Präsenz in der heutigen Welt, besonders unter den Gebildeten, erhalten und
vertiefen.
28. Oktober 1965
Anmerkungen:
1) Von den zahlreichen Verlautbarungen, die die Bedeutung der Erziehung
herausstellen, vgl. besonders: Benedikt XV., Ep. Apost. Communes Litteras,
10. Apr. 1919: AAS 11 (1919) 172; Pius XI., Enz. Divini Illius
Magistri, 31. Dez. 1929: AAS (1930) 49-86; Pius XII., Ansprache an
die Jugendlichen der A.C.I.: Discorsi e Radiomessaggi VIII., 53-57; ders.,
Ansprache an die Familienväter Frankreichs, 18. Sept. 1951: Discorsi e
Radiomessaggi XIII.,241-245; Johannes XXIII., Botschaft zum 30. Jahrestag des
Erscheinens der Enz. Divini Illius Magistri, 30. Dez. 1959: AAS 52
(1960) 57-59; Paul VI., Ansprache an die Sodalen der F.I.D.A.E.
(Federazione Istituti Dipendenti dall Autorità Ecclesiastica), 30. Dez. 1963:
Encicliche e Discorsi di S.S. Paolo VI., I (Rom 1964) 601-603. Darüber hinaus
vgl. die Acta et Documenta Concilio Œcumenico Vaticano II
apparando, series I, Antepræparatoria, Bd. III.,363-364.370-371.373-374.
2) Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra, 15. Mai 1961: AAS
53 (1961) 413.415-417.424; ders., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963:
AAS 55 (1963) 278f.
3) Vgl. die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Déclaration des droits
de l'homme) durch die UN am 10. Dez. 1948; vgl. außerdem die Erklärung der
Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1959; Protocole additionnel à la convention de
sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, Paris, 20. März
1952; über jene allgemeine Erklärung der Menschenrechte vgl. Johannes XXIII.,
Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 295f.
4) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra, 15. Mai 1961: AAS
53 (1961) 402. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
Nr. 17: AAS 57 (1965) 21.
5) Pius XII., Radiobotschaft, 24. Dez. 1942: AAS 35 (1943) 12.19; Johannes
XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 259f.
Vgl. auch die in Anm. 3 genannten Erklärungen der Menschenrechte.
6) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, 31. Dez. 1929: AAS
22 (1930) 50f.
7) Vgl. Johannes XXlII., Enz. Mater et Magistra, 15. Mai 1961: AAS
53 (1961) 441f.
8) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 83.
9) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
Nr. 36: AAS 57 (1965) 41f.
10) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der
Kirche Christus Dominus, Nr. 12-14.
11) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 59f.; ders.,
Enz. Mit brennender Sorge, 14. März 1937: AAS 29 (1937) 164f.;
Pius XII., Ansprache an den ersten nationalen Kongreß der Vereinigung der
katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.), 8. Sept. 1946: Discorsi e
Radiomessaggi VIII., 218.
12) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
Nr. 11 und 35: AAS 57 (1965) 16 und 40f.
13) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 63f.; Pius
XII., Radiobotschaft, 1. Juni 1941: AAS 33 (1941) 200; Ansprache an den
ersten nationalen Kongreß der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens,
8. Sept. 1946: Discorsi e Radiomessaggi VIII.,218. Zum Subsidiaritätsprinzip
vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55
(1963) 294.
14) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 53f. 56f.;
ders., Enz. Non abbiamo bisogno, 29. Juni 1931: AAS 23 (1931)
311f.; Pius XII., Schreiben des Staatssekretariats zur 28. italienischen
sozialen Woche, 20. Sept. 1955: L,Osservatore Romano, 29. Sept. 1955.
15) Die Kirche lobt jene zivilen, lokalen, nationalen und internationalen
Autoritäten, die im Bewußtsein der vordringlichen Bedürfnisse der gegenwärtigen
Zeit alle Kräfte aufbieten, um alle Völker an einer umfassenderen Erziehung und
an der menschlichen Kultur teilnehmen zu lassen. Vgl. Paul VI., Ansprache vor
der Vollversammlung der Vereinten Nationen, 4. Okt. 1965: AAS 57
(1965) 877-885.
16) Vgl. Pius XI., Motupr. Orbem catholicum, 29. Juni 1923: AAS
15 (1923) 327-329; ders., Dekret Provide sane, 12. Jan. 1935: AAS
27 (1935) 145-152; II. Vat. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe
in der Kirche Christus Dominus, Nr. 13 und 14.
17) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum
Concilium, Nr. 14: AAS 56 (1964) 104.
18) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel
Inter mirifica, Nr. 13 und 14: AAS 56 (1964) 149f.
19) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 76; Pius
XII., Ansprache an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez.
1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII., 746.
20) Vgl. Provinzialsynode von Cincinnati III (1861): Collectio Lacensis
III.,1240, c/d; Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O.
60.63f.
21) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 63; ders.,
Enz. Non abbiamo bisogno, 29. Juni 1931: AAS 23 (1931) 305; Pius
XII., Schreiben des Staatssekretariats an die 28. italienische soziale Woche,
20. Sept. 1955: L'Osservatore Romano, 29. Sept. 1955; Paul VI., Ansprache an die
christliche Vereinigung der Arbeiter Italiens (A.C.L.I.), 6. Okt. 1963:
Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964) 230.
22) Vgl. Johannes XXIII., Botschaft zum 30. Jahrestag des Erscheinens der
Enzyklika Divini Illius Magistri, 30. Dez. 1959: AAS 52 (1960) 57.
23) Die Kirche schätzt das apostolische Wirken, das die katholischen Lehrer
und Schüler auch in jenen Schulen auszuüben vermögen, sehr hoch.
24) Vgl. Pius XII., Anspr. an die Vereinigung der katholischen Lehrer
Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII.,745f.
25) Vgl. Provinzialsynode von Westminster I (1852): Collectio Lacensis
III.,1240, c/d; Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 77f.;
Pius XII., Ansprache an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31.
Dez. 1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII.,746; Paul VI., Ansprache an die
Sodalen der F.I.D.A.E. (Federazione Istituti Dipendenti dall Autorità
Ecclesiastica), 30. Dez. 1963: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964)
602f.
26) Vgl. besonders die in Anm. 1 genannten Dokumente; dieses Recht der Kirche
wird außerdem auf vielen Provinzialsynoden und in den jüngsten Erklärungen
zahlreicher Bischofskonferenzen verkündet.
27) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius Magistri, a. a. O. 80f.; Pius
XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Lehrer Italiens an den
Sekundarschulen (U.C. I.I.M.), 5. Jan. 1954: Discorsi e Radiomessaggi
XV,551-556; Johannes XXIII., Ansprache an den 6. Kongreß der Vereinigung der
katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.), 5. Sept. 1959: Discorsi, Messaggi,
Colloqui I (Rom 1960) 427-431.
28) Vgl. Pius XII., Ansprache an die katholische Vereinigung der Lehrer
Italiens an den Sekundarschulen (U.C.I.I.M.), 5. Jan. 1954, a. a. O. 555.
29) Vgl. Paul VI., Ansprache an das internationale Werk katholischer
Erziehung (O.I.E.C.), 25. Febr. 1964: Encicliche e Discorsi di Paulo VI., II
(Rom 1964) 232.
30) Vgl. Paul VI., Ansprache an die christliche Vereinigung der Arbeiter
Italiens (A.C.L.I.), 6. Okt. 1963: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom
1964) 229.
31) Vgl. Paul VI., Ansprache vor dem Sechsten Internationalen Thomistischen
Kongreß, 10. Sept. 1965: AAS 57 (1965) 788-792.
32) Vgl. Pius XII., Ansprache an die Professoren und Studenten der
katholischen Hochschulen Frankreichs, 21. Sept. 1950: Discorsi e Radiomessaggi
XII.,219-221; ders., Schreiben an den 22. Kongreß der "Pax Romana", 12. Aug.
1952: Discorsi e Radiomessaggi XIV,567-569; Johannes XXIII., Ansprache an den
Verband katholischer Universitäten, 1. Apr. 1959: Discorsi, Messaggi, Colloqui I
(Rom 1960) 226-229; Paul VI., Ansprache an den Akademischen Senat der
katholischen Universität Mailand, 5. Apr. 1964: Encicliche e Discorsi di Paolo
VI., II (Rom 1964) 438-443.
33) Vgl. Pius XII., Ansprache an den Akademischen Senat und an die Studenten
der Universität Rom, 15. Juni 1952: Discorsi e Radiomessaggi XIV,208: "Die
Entwicklung der Gesellschaft von morgen hängt wesentlich von dem Geist und dem
Herzen der Universitätsangehörigen von heute ab."
34) Vgl. Pius XI., Apost. Konst. Deus Scientiarum Dominus, 24. Mai
1931: AAS 23 (1931) 245-247.
35) Vgl. Pius XII., Enz. Humani generis, 12. Aug. 1950: AAS 42
(1950) 568f. 578; Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, Tl. III.,6. Aug. 1964:
AAS 56 (1964) 637-659; II. Vat. Konzil, Dekret über den Ökumenismus
Unitatis redintegratio: AAS 57 (1965) 90-107.
36) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS
55 (1963) 284 und passim.
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