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APOSTOLISCHE PÖNITENTIARIE

URBIS ET ORBIS

D E K R E T

Um das Geschenk besonderer heiliger Ablässe während des Jahres des Glaubens zu erlangen, sind besondere Frömmigkeitsübungen zu vollbringen

 

Am fünfzigsten Jahrestag der feierlichen Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils, dem der selige Johannes XXIII. »als Hauptaufgabe übertrug, ein authentisches und aufrichtiges Bekenntnis ein und desselben Glaubens zu geben« (Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Fidei Depositum, 11. Okt. 1992: AAS 86 [1994] 113), hat Papst Benedikt XVI. den Beginn eines Jahres festgelegt, das in besonderer Weise dem Bekenntnis des wahren Glaubens und seiner richtigen Auslegung durch das Lesen oder, noch besser, durch frommes Meditieren der Konzilsdokumente und der Artikel des Katechismus der Katholischen Kirche gewidmet sein soll, der vom seligen Johannes Paul II. dreißig Jahre nach Konzilsbeginn mit der klaren Absicht herausgegeben worden war, »die Gläubigen anzuleiten, sich besser an ihn zu halten und seine Kenntnis und Anwendung zu fördern« (ebd., 114).

Bereits im Jahr des Herrn 1967 wurde vom Diener Gottes Paul VI., zum Gedächtnis an das Martyrium der Apostel Petrus und Paulus vor tausendneunhundert Jahren, ein solches Jahr des Glaubens ausgerufen, zum feierlichen Zeugnis dafür, »daß es in der ganzen Kirche ein authentisches und aufrichtiges Bekenntnis ein und desselben Glaubens gebe«; zudem wollte er, daß dieser Glaube »einzeln und gemeinschaftlich, frei und bewußt, innerlich und äußerlich, demütig und freimütig« bekräftigt würde (Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Porta Fidei, 4).

In unserer Zeit tiefgreifender Veränderungen, denen die Menschheit ausgesetzt ist, will der Heilige Vater Benedikt XVI. mit der Anberaumung dieses zweiten Jahres des Glaubens das Volk Gottes, dessen universaler Hirt er ist, sowie die Mitbrüder im Bischofsamt auf dem ganzen Erdkreis einladen, sich »in dieser Zeit der geistlichen Gnade, die der Herr uns anbietet, dem Nachfolger Petri anzuschließen, um des kostbaren Geschenks des Glaubens zu gedenken« (ebd., Nr. 8). Zudem sollen alle Gläubigen »die Gelegenheit haben, den Glauben an den auferstandenen Herrn in unseren Kathedralen und in allen Kirchen der Welt, in unseren Häusern und bei unseren Familien zu bekennen, damit jeder das starke Bedürfnis verspürt, den unveränderlichen Glauben besser zu kennen und an die zukünftigen Generationen weiterzugeben. Die Ordensgemeinschaften sowie die Pfarrgemeinden und alle alten wie neuen kirchlichen Realitäten werden Gelegenheit finden, in diesem Jahr das Credo öffentlich zu bekennen« (ebd.). Zudem sollen alle Gläubigen, einzeln und in Gemeinschaft, dazu aufgerufen werden, offen vor den anderen in den jeweils besonderen Umständen des täglichen Lebens von ihrem Glauben Zeugnis zu geben: »Die Sozialnatur des Menschen erfordert, daß der Mensch innere Akte der Religion nach außen zum Ausdruck bringt, mit anderen in religiösen Dingen in Gemeinschaft steht und seine Religion gemeinschaftlich bekennt « (Erklärung Dignitatis humanae, 7. Dez. 1965, Nr. 3: AAS 58 [1966], 932).

Da es vor allem darum geht – soweit das auf Erden möglich ist –, die Heiligkeit des Lebens in höchstem Grad zu entfalten und somit die höchste Stufe der Reinheit der Seele zu erlangen, wird das große Geschenk der Ablässe, das die Kirche kraft der ihr von Christus übertragenen Macht allen anbietet, die mit der erforderten inneren Bereitschaft die für deren Erlangung verlangten besonderen Vorschriften erfüllen. »Durch den Ablaß teilt die Kirche«, so lehrte Paul VI., »indem sie von ihrer Macht als Dienerin der von Christus, dem Herrn, vollbrachten Erlösung Gebrauch macht, den Gläubigen die Teilhabe an dieser Fülle Christi in der Gemeinschaft der Heiligen mit, wobei sie sie in größtem Maße mit den Mitteln zur Erlangung des Heils ausstattet« (Apostol. Schreiben Apostolorum Limina, 23. Mai 1974: AAS 66 [1974] 289). So zeigt sich »der Schatz der Kirche«, dessen weiteres »Wachsen auch die Verdienste der seligen Muttergottes und aller Auserwählten, vom ersten bis zum letzten Gerechten, sind« (Clemens VI., Bulle Unigenitus Dei Filius, 27. Jan. 1343).

Die Apostolische Pönitentiarie, deren Aufgabe es ist, alles zu regeln, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen betrifft, und Geist und Herz der Gläubigen zum richtigen Verständnis des Ablasses und zum frommen Verlangen nach seinem Empfang anzuregen, hat, vom Päpstlichen Rat zur Förderung der Neuevangelisierung aufgefordert und unter sorgfältiger Beachtung der Note der Kongregation für die Glaubenslehre mit pastoralen Hinweisen für das Jahr des Glaubens, um das Geschenk der Ablässe während des Jahres des Glaubens zu erhalten, die folgenden Verfügungen festgelegt, die mit der Auffassung des Papstes in Einklang stehen, auf daß die Gläubigen stärker zum Kennenlernen und zur Liebe der Lehre der katholischen Kirche angeregt werden und deren reichste geistliche Früchte erlangen.

Während des ganzen Jahres des Glaubens, das für die Zeit vom 11. Oktober 2012 bis 24. November 2013 festgelegt wird, können alle einzelnen Gläubigen, wenn sie ihre Sünden wirklich bereut, gebührend gebeichtet, das Sakrament der Kommunion empfangen haben und nach Meinung des Heiligen Vaters beten, den vollkommenen Ablaß von der zeitlichen Strafe für ihre Sünden erlangen, der auch den Seelen der verstorbenen Gläubigen zugedacht werden kann:

a. jedesmal, wenn sie in einer beliebigen Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort an wenigstens drei Predigten während der geistlichen Missionen oder an wenigstens drei Vorträgen über die Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils und über die Artikel des Katechismus der Katholischen Kirche teilnehmen;

b. jedesmal wenn sie als Pilger eine Päpstliche Basilika, eine christliche Katakombe, eine Kathedrale, einen vom Ortsbischof für das Jahr des Glaubens bestimmten heiligen Ort besuchen (darunter z.B. die sogenannten Basilicae minores und die der seligen Jungfrau Maria, den heiligen Aposteln und den heiligen Schutzpatronen geweihten Heiligtümer) und dort an einem Gottesdienst teilnehmen oder zumindest für eine bestimmte Zeit der Sammlung mit frommen Meditationen innehalten, das Beten des Vaterunser, des Glaubensbekenntnisses in einer zugelassenen Form, die Anrufungen an die selige Jungfrau Maria und gegebenenfalls der heiligen Apostel oder Schutzpatrone;

c. jedesmal wenn sie an den vom Ortsbischof für das Jahr des Glaubens festgelegten Tagen (zum Beispiel an den Herrenfesten, an den Festen der Jungfrau Maria, an den Festen der Heiligen Apostel und Schutzpatrone, am Fest Petri Stuhlfeier) an jedem geheiligten Ort an einer Eucharistiefeier oder an einem Stundengebet teilnehmen und das Glaubensbekenntnis in einer zugelassenen Form anfügen;

d. an einem während des Jahres des Glaubens frei gewählten Tag für den frommen Besuch der Taufkapelle oder eines anderen Ortes, an dem sie das Taufsakrament empfangen haben, wenn sie die Taufversprechen mit einer zugelassenen Formel erneuern. Die Diözesanbischöfe oder Eparchen und jene, die ihnen rechtlich gleichgestellt sind, werden an dem dafür am besten geeigneten Tag anläßlich der Hauptfeier (z.B. am 24. November 2013), dem Tag des Christkönigsfestes, mit dem das Jahr des Glaubens abgeschlossen werden wird, den Päpstlichen Segen erteilen können, zusammen mit dem vollkommenen Ablaß, der für alle Gläubigen erreichbar ist, die diesen Segen andächtig empfangen.

Die wirklich reumütigen Gläubigen, die aber aus schwerwiegenden Gründen nicht an den feierlichen Gottesdiensten teilnehmen können (wie vor allem die in den Klöstern in ständiger Klausur lebenden Nonnen, die Anachoreten und die Eremiten, die Alten, Kranken sowie auch diejenigen, die in Spitälern oder anderen Pflegestätten ständig Dienst für die Betreuung der Kranken leisten…), werden den vollen Ablaß zu denselben Bedingungen erhalten, wenn sie, vereint durch den Geist und den Gedanken an die anwesenden Gläubigen, besonders in den Augenblicken, in denen die Worte des Papstes oder der Diözesanbischöfe über Fernsehen und Radio übertragen werden, in ihrem Haus oder dort, wo die Behinderung sie festhält (zum Beispiel in der Kapelle des Klosters, des Krankenhauses, des Pflegeheimes, des Gefängnisses…), das Vaterunser, das Glaubensbekenntnis in jeder zulässigen Form und andere den Zielsetzungen des Jahres des Glaubens entsprechende Gebete sprechen und auf diese Weise ihre Leiden oder das Ungemach ihres Lebens aufopfern.

Um den Zugang zum Bußsakrament und zur Erlangung der göttlichen Vergebung durch die Schlüsselgewalt pastoral zu erleichtern, werden die Ortsbischöfe dazu aufgefordert, den Kanonikern und den Priestern, die in den Kathedralen und in den für das Jahr des Glaubens bestimmten Kirchen den Gläubigen die Beichte abnehmen können, in begrenztem Maße die Möglichkeiten des Zugangs zum Forum internum zu gewähren, darunter für die Gläubigen der orientalischen Kirchen nach can. 728, § 2 des CCEO, und im Fall eines eventuellem Vorbehalts jene für can. 727, natürlich ausschließlich der in can. 728, § 1 betroffenen Fälle; für die Gläubigen der lateinischen Kirche gelten die Befugnisse nach CIC can. 508 § 1.

Die Bußkanoniker werden, nachdem sie die Gläubigen wegen der Schwere von Sünden, mit denen ein Vorbehalt oder ein Verweis verbunden ist, ermahnt haben, geeignete sakramentale Bußstrafen beschließen, um sie soweit als möglich zu einer festen Reue anzuhalten und ihnen, je nach Art der Fälle, die Wiedergutmachung eventueller Skandale und Schäden aufzuerlegen. Schließlich fordert die Pönitentiarie die Bischöfe als Träger des dreifachen Amtes des Lehrens, Leitens und Heiligens nachdrücklich dazu auf, dafür Sorge zu tragen, daß die für die Heiligung der Gläubigen hier vorgelegten Grundsätze und Verfügungen verständlich und mit besonderer Berücksichtigung der lokalen und kulturellen Umstände und Traditionen erklärt werden. Eine an das Wesen jedes Volkes angepaßte Katechese wird das Verlangen nach diesem kraft der Vermittlung der Kirche erlangten einzigartigen Geschenk klarer und mit größerer Lebendigkeit dem Verstand vorlegen und fester und tiefer in den Herzen verwurzeln können.

Das vorliegende Dekret hat nur für das Jahr des Glaubens Gültigkeit. Ungeachtet aller entgegenstehenden Bestimmungen.

Gegeben zu Rom, am Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 14. September 2012, Fest der Kreuzerhöhung.


 

Manuel Kard. Monteiro de Castro
Großpönitentiar

Msgr. Krzysztof Nykiel
Regent

 

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