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HEILIGER VATER

KARDINALSKOLLEGIUM

RÖMISCHE KURIE

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Gericht der Römischen Rota
 

Praedicate Evangelium:

Art. 200

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.

§ 2. Beim Gericht der Römischen Rota ist ein Amt eingerichtet, das dafür zuständig ist, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Erteilung der Dispens zu urteilen.

§ 3. Dieses Amt ist auch nach Maßgabe des allgemeinen und eigenen Rechts, je nach den verschiedenen Fällen, für die Beurteilung der Nichtigkeit einer heiligen Weihe zuständig.

Art. 201

§ 1. Das Gericht hat eine kollegiale Struktur und setzt sich aus einer gewissen Anzahl von Richtern zusammen, die durch rechten Glauben, Kompetenz und Lebenserfahrung ausgewiesen sind und vom Papst aus verschiedenen Teilen der Welt ernannt werden.

§ 2. Dem Kollegium des Gerichts steht als primus inter pares der Dekan vor, der vom Papst aus den Reihen der Richter ausgewählt und auf fünf Jahre ernannt wird.

§ 3. Das Amt für Dispensverfahren für die gültige, aber nicht vollzogene Ehe und für die Weihenichtigkeitsfälle wird vom Dekan geleitet, der von eigenen Beamten, beauftragten Kommissaren und Konsultoren unterstützt wird.

Art. 202

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in zweiter Instanz über die von den ordentlichen Gerichten erster Instanz entschiedenen Sachen, die durch rechtmäßige Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden.

§ 2. Es urteilt in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.

Art. 203

§ 1. Das Gericht der Römischen Rota urteilt in erster Instanz:

1. über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;

2. über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens päpstlichen Rechts;

3. über Diözesen/Eparchien oder sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;

4. in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.

§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, richtet es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Art. 204

Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.

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