Art. 1 − Name und Sitz
Die „Fraternitas Internationalis Mater Dei et
Ecclesiae“ hat ihren Sitz in der Patriachalbasilika
Santa Maria Maggiore und ist dem Kapitel Liberianum
untergeordnet. Das Zentrum der Fraternitas befindet
sich in der Basilika.
Art. 2 − Zweck und Ziel
Die Bruderschaft strebt keinen Gewinn an.
Ihre Ziele sind:
1. die Sorge um das eigene
Innenleben, ausgerichtet nach dem Beispiel Marias
gemäß dem mystischen Prinzip „Ad Jesum per Mariam“,
so wie es vom Hl. Luigi M. Grignion de Monfort
empfohlen wurde, und gestärkt durch eine regelmäßige
Eucharistiefeier;
2. die geistige, moralische und eventuell auch
materielle Unterstützung der Basilika;
3. das Apostolat zur Verbreitung der Verehrung
Marias als Mutter Gottes und der Kirche.
Art. 3 − Dauer
Der Fortdauer der Bruderschaft sind keine Grenzen
gesetzt; sie kann durch Beschluß des Kapitels
Liberianum aufgelöst werden.
Art. 4 − Aufnahmeantrag
Der Bruderschaft können sich alle erwachsenen
katholischen Gläubigen jeder Lebenssituation
anschließen, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten die
Ziele der Gemeinschaft unterstützen möchten. Sie
müssen einen schriftlichen Aufnahemantrag stellen,
in dem sie sich mit der aktuellen Satzung
einverstanden erklären. Unter diesen Bedingungen
können sowohl Priester und Ordensleute als auch
Laien, Verheiratete oder Ledige beitreten. Die
Gemeinschaft steht insbesondere Frauen offen, die
bereits einem Jungfrauenorden angehören oder sich um
die Aufnahme in einen solchen bemühen und den
marianischen Geist und die Ziele der Vereinigung
teilen wollen.
Die Aufnahme wird auf Vorschlag des Präfekten vom
Kardinal Erzpriester bewilligt.
Art. 5 − Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Alle Mitglieder genießen die geistigen Vorteile, die
vom Reichtum der Gnade Marias, die der Basilika
innewohnt, ausgehen. Die Mitglieder sind angehalten,
ein beispielhaftes christliches Leben zu führen, an
den Aktivitäten der Gemeinschaft teilzunehmen und in
jeder Hinsicht ein korrektes Verhalten an den Tag zu
legen, das den Zielen der Bruderschaft nicht
zuwiderläuft.
Art. 6 − Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet in
folgenden Fällen:
1. ausbleibende Zahlung des jährlichen
Mitgliedsbeitrags;
2. freiwilliges Ausscheiden;
3. Ausschluß, der auf Antrag des Präfekten durch den
Kardinal Erzpriester gegenüber einem Mitglied
beschlossen wird, das unehrenhafte Taten inner- oder
außerhalb der Gemeinschaft begangen hat oder durch
sein Verhalten das Wohlergehen derselben behindert.
Art. 7 − Organe
Die Organe der Bruderschaft sind:
- der Präsident (in der Person des Kardinal
Erzpriesters pro tempore)
- der Präfekt (ein vom Kapitel gewählter Kanoniker)
- der Sekretär (ein Laie, benannt vom Präfekten)
Art. 8 − Die Haushaltsbilanz
Der Präfekt verfaßt jedes Jahr die Haushaltsbilanz
bzw. den wirtschaftlichen und finanziellen
Rechenschaftsbericht der Vereinigung und kümmert
sich um jede weitere Dokumentation, die per Gesetz
oder auf Anordnung des Kapitels notwendig ist. Die
Haushaltsbilanz wird dem Kapitel üblicherweise in
der Jahresversammlung des Monats März zur Billigung
vorgelegt.
Art. 9 − Der Präsident
Der Kardinal Erzpriester ist als Präsident der
Brurderschaft ihr gesetzlicher Vertreter. Er kann
diese Funktion an den Präfekten delegieren.
Art. 10 − Der Präfekt
Der Präfekt leitet die Vereinigung, koordiniert jede
Aktivität der Bruderschaft und führt die Beschlüsse
des Präsidenten aus. Unterstützt durch den Sekretär
kümmert er sich um die Korrespondenz, besorgt als
Schatzmeister die Verwaltung und übernimmt die
Buchhaltung. Der Präfekt bleibt für drei Jahre im
Amt. Sein Mandat kann höchstens zweimal verlängert
werden.
Art. 11 − Vermögen
Die finanziellen Mittel der Bruderschaft setzen sich
aus den großzügigen Beiträgen ihrer Mitglieder,
eventuellen Zuschüssen von Instituten und
Vereinigungen und aus Übereignungen und Spenden
Dritter zusammen.
Art. 12 − Sektionen
Die Vereinigung kann an zweckmäßigen Orten Sektionen
einrichten, um die selbst gesteckten Ziele besser zu
erreichen. |