CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6) TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196) KAPITEL II VERLUST EINES KIRCHENAMTES Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung. § 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist. § 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung zukommt. Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden. Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird. |