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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL X

ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG (Cann. 197 – 199)

 

Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen, die in den Ca. nones dieses Codex festgesetzt sind.

Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des Can. 1362.

Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen nicht:

1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven göttlichen Rechtes sind, 2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg erlangt werden können, 3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen, 4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete, 50 Meßstipendien und Meßverpflichtungen, 6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert, 7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstellt wären.