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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL XI

ZEITBERECHNUNG (Cann. 200 – 203)

 

Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones berechnet.

Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.

§ 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt, daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann.

Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind.

§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt, sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.

Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats.