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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL I

KIRCHLICHE GESETZE (Cann. 7 – 22)

 

Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.

Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.

Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas vorgesehen ist.

Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.

Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben.

Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall alle, für die sie erlassen worden sind.

§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in diesem Gebiet aufhalten.

§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13.

Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.

§ 2. Fremde sind nicht gebunden:

1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;

2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene unbewegliche Sachen betreffen.

§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.

Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.

Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.

§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.

Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen Auslegung übertragen worden ist.

§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert werden; wenn sie nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.

§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils oder eines Verwal. tungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben worden ist.

Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers.

Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.

Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten.

Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.

Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.