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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL III

GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER (Cann. 232 – 293)

 

 

KAPITEL III

PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER

Can. 273 — Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.

Can. 274 — § 1, Allein Kleriker können Ämter erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist.

§ 2. Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.

Can. 275 — § 1. Da alle Kleriker zu einem einzigen Werk zusammenwirken, nämlich zum Aufbau des Leibes Christi, haben sie im Band der Brüderlichkeit und des Gebetes untereinander eins zu sein und nach den Vorschriften des Partikularrechts die Zusammenarbeit untereinander zu pflegen.

§ 2. Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben.

Can. 276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.

§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:

1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen Dienstes treu und unertmüdlich zu erfüllen, 2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;

3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten,

4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;

5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.

Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.

§ 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte.

§ 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in einzelnen Fällen zu urteilen.

Can. 278 — § 1. Die Weltkleriker haben das Recht, sich mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind, zusammenzuschließen.

§ 2. Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten, durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch brüderlichen Beistand ihre Heiligkeit in der Ausübung des Dienstes fördern und der Einheit der Kleriker untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen.

§ 3. Die Kleriker haben von der Gründung oder der Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können.

Can. 279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist; weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu meiden.

§ 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen Methoden zu erwerben.

§ 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften, vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt.

Can. 280 — Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des Gemeinschaftslebens sehr empfohlen; wo eine solche Lebensweise besteht, soll sie, soweit es möglich ist, beibehalten werden.

Can. 281 — § 1. Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist, dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen.

§ 2. Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.

§ 3. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen.

Can. 282 — § 1. Die Kleriker haben ein einfaches Leben zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen.

§ 2. Die Güter, die sie anläßlich der Ausübung eines Kirchenamtes erwerben und die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen Unterhalt und die Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist, sollten sie zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden.

Can. 283 — § 1. Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht entfernen.

§ 2. Es steht ihnen aber eine gebührende und ausreichende jährliche Urlaubszeit zu, die nach allgemeinem oder partikularem Recht bestimmt ist.

Can. 284 — Die Kleriker haben gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.

Can. 285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht geziemt, völlig fernzuhalten.

§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.

§ 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.

§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten, ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.

Can. 286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Autorität.

Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit als möglich immer zu fördern.

§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.

Can. 288 — Die ständigen Diakone sind an die Vorschriften der Canones 284, 285, §§ 3 und 4, 286, 287, § 2 nicht gebunden, wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.

Can. 289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius freiwillig zum Militärdienst melden.

§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in einzelnen Fällen anders entschieden.