Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL III

GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER (Cann. 232 – 293)

 

 

KAPITEL IV

VERLUST DES KLERIKALEN STANDES

Can. 290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe wird niemals ungültig.

Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:

1° durch richterliches Urteil oder durch Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird;

2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung;

3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt.

Can. 291 — Außer den in can.290, n. 1 genannten Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst gewährt.

Can. 292 — Ein Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, verliert mit ihm auch die dem klerikalen Stand eigenen Rechte und ist durch keine Pflichten des klerikalen Standes mehr gebunden, unbeschadet der Vorschrift des can. 291; ihm ist verboten, die Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can. 976; ohne weiteres sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen.

Can. 293 — Ein Kleriker, der den klerikalen Stand verloren hat, kann nur durch Reskript des Apostolischen Stuhles von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden.