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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION I

DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)

 

KAPITEL III

KARDINÄLE DER HEILIGEN RÖMISCHEN KIRCHE

Can. 349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner stehen die Kardinäle dem Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten.

Can. 350 — § 1. Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die priesterliche und die diakonale Klasse.

§ 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom zugewiesen.

§ 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.

§ 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte.

§ 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind, auch zur priesterlichen Klasse überwechseln.

§ 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben worden sind.

Can. 351 — § 1. Der Papst wählt die Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist, muß die Bischofsweihe empfangen.

§ 2. Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte.

§ 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt dieser vorerst in keinerlei Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt.

Can. 352 — § 1. Dem Kardinalskollegium steht der Dekan vor, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Subdekan. Der Dekan, ebenso der Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt, vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen.

§ 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen die Kardinäle, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des Ältesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu übermitteln, dem die Bestätigung des Gewählten zusteht.

§ 3. Auf die gleiche Weise wie in § 2 wird unter Vorsitz des Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der Wahl des Subdekans steht dem Papst zu.

§ 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen.

Can. 353 — § 1. Die Kardinäle helfen dem obersten Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln, Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche.

§ 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, zumindest die in der Stadt Rom anwesenden Kardinäle einberufen zur Beratung gewisser schwerwiegender Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen, oder zur Durchführung gewisser besonders feierlicher Akte.

§ 3. Zum außerordentlichen Konsistorium, das stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen, werden alle Kardinäle einberufen.

§ 4. Nur ein ordentliches Konsistorium, in dem irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden, kann öffentlich sein, wenn nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder andere hierzu Geladene Zutritt erhalten.

Can. 354 — Kardinäle, die Dikasterien oder anderen ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen, sind gebeten, bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres dem Papst den Amtsverzicht anzubieten; dieser wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.

Can. 355 — § 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum Papst Gewählten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung dem rangältesten Kardinal aus der bischöflichen Klasse zu.

§ 2. Der Kardinalprotodiakon verkündet dem Volk den Namen des neugewählten Papstes; desgleichen legt er in Stellvertretung des Papstes den Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokuratoren.

Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung, angelegentlich mit dem Papst zusammenzuarbeiten; deshalb sind die Kardinäle, die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und nicht Diözesanbischöfe sind, zur Residenz in der Stadt Rom verpflichtet; die Kardinäle, die als Diözesanbischöfe die Sorge um eine Diözese tragen, haben sich in die Stadt Rom zu begeben, sooft sie der Papst einberuft.

Can. 357 — § 1. Die Kardinäle, denen eine suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser Diözesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft fördern; sie haben aber hierüber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Vermögensverwaltung, Disziplin oder kirchlichen Dienst beziehen.

§ 2. Die Kardinäle, die sich außerhalb der Stadt Rom und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres Aufenthaltsortes exemt.

Can. 358 — Ein Kardinal, dem vom Papst die Aufgabe übertragen wurde, bei einer Feierlichkeit oder bei einer Versammlung seine Person als päpstlicher Legat, d. h. gleichsam als sein zweites Ich, zu vertreten, wie auch jener Kardinal, dem als seinem Sondergesandten eine bestimmte Seelsorgsaufgabe zur Erfüllung anvertraut ist, hat nur die Befugnisse, die ihm vom Papst selbst übertragen sind

Can. 359 — Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes Gesetz übertragen ist.