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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL I

TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)

 

KAPITEL II

BISCHÖFE

Artikel 3

BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE

Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht der Nachfolge.

§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.

§ 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das Recht der Nachfolge.

Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.

§ 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz, indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.

§ 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen.

Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt werden.

§ 2. Der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.

§ 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs unterstehen.

Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in Can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.

§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.

§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst und Gesinnung vorgehen.

Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht, sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen, die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen.

§ 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.

Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.

§ 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben.

Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.

Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 401 und 402, § 2.