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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL I

TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)

 

KAPITEL III

BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

 

Artikel 1

BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

 

Can. 412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert, wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung zu treten.

Can. 413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof, Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der Kurie geheim aufzubewahren.

§ 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die Diözese zu leiten hat.

§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen.

Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministrator zukommen.

Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen trifft.