CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH II VOLK GOTTES TEIL II HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE SEKTION II TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE TITEL II TEILKIRCHEN VERBÄNDE (Cann. 431 – 459) KAPITEL IV BISCHOFSKONFERENZEN Can. 447 — Die Bischofskonferenz, als ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind. Can. 448 — § 1. In der Regel umfaßt die Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und zwar nach Maßgabe des can.450. § 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen. Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern. § 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit. Can. 450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen. § 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz. Can. 451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen. Can. 452* — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu bestellen. § 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen Rat. Can. 453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem dann, wenn besondere Umstände es erfordern. Can. 454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadjutoren. § 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht. Can. 455* — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat. § 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden sind. § 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst festgelegt. § 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben. Can. 456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von diesem überprüft werden können. Can. 457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der Statuten zugewiesen werden. Can. 458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates: 1° den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden; 2° den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder der Ständige Rat der Bischöfe beschließt. Can. 459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das höhere Wohl zu fördern und zu schützen. § 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden. |