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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL I

DIÖZESANSYNODE  

Can. 460 — Die Diözesansynode ist eine Versammlung von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden Canones hilfreiche Unterstützung gewähren.

Can. 461 — § 1. In den einzelnen Teilkirchen soll eine Diözesansynode abgehalten werden, wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs und nach Anhören des Priesterrates die Umstände dies anraten.

§ 2. Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen oder für eine Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm anvertrauten Diözesen einberufen.

Can. 462 — § 1. Nur der Diözesanbischof beruft eine Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend vorsteht.

§ 2. Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann.

Can. 463 — § 1. Zu einer Diözesansynode sind als Synodenmitgl jeder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet:

1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;

2° die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar;

3° die Kanoniker des Kathedralkapitels;

4° die Mitglieder des Priesterrates;

5° Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbjschof bestimmt werden oder, wo kein Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise;

6° der Rektor des diözesanen Priesterseminars;

7° die Dechanten;

8° wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann dessen Stelle einnimmt;

9° einige Obere von Ordensinstituten und von Gesellschaften des apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof festgelegt werden.

§ 2. Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Laien.

§ 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen.

Can. 464 — Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in Kenntnis zu setzen.

Can. 465 — Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.

Can. 466 — Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode ist der Diözesanbischof, während die anderen Teilnehmer der Synode nur beratendes Stimmrecht haben; allein er selbst unterschreibt die Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden dürfen.

Can. 467 — Der Diözesanbischof hat die Texte der Erklärungen und der Dekrete der Synode dem Metropoliten und der Bischofskonferenz mitzuteilen.

Can. 468 — § 1. Der Diözesanbischof kann nach seinem klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen.

§ 2. Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung angeordnet oder ihre Beendigung erklärt hat.