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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL II

DIÖZESANKURIE

Can. 469 — Die Diözesankurie besteht aus jenen Einrichtungen und Personen, die dem Bíschof bei der Leitung der ganzen Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der Ausübung der richterlichen Gewalt.

Can. 470 — Die Ernennung derjenigen, die Ämter in der Diözesankurie ausüben, steht dem Diözesanbischof zu.

Can. 471 — Alle, die zu Ämtern in der Kurie berufen werden, müssen:

1° ein Versprechen ablegen, ihren Dienst nach Maßgabe des Rechts, besonders gemäß der Weisung des Bischofs, getreu zu erfüllen;

2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in dem Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Bischof festgelegt worden sind.

Can. 472 — Hinsichtlich der Gegenstände und Personen, die in der Kurie zur Ausübung der richterlichen Gewalt gehören, gelten die Vorschriften des Buches VII Prozesse; hinsichtlich der Dinge aber, die sich auf die Verwaltung der Diözese beziehen, sind die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 473 — § 1. Der Diözesanbischof muß dafür sorgen, daß alle Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, daß sie dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind.

§ 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das pastorale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinander abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Moderator der Kurie ernannt werden, der Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Autorität des Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie dafür zu sorgen, daß die übrigen der Kurie zugeteilten Personen das ihnen übertragene Amt richtig wahrnehmen.

§ 3. Wenn nach dem Ermessen des Bischofs die örtlichen Umstände nichts anderes nahelegen, ist der Generalvikar oder, wenn es mehrere sind, einer der Generalvikare zum Moderator der Kurie zu ernennen.

§ 4. Wo der Bischof es für angebracht hält, kann er zur besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der aus den Generalvikaren und den Bischofsvikaren besteht.

Can. 474 — Akten der Kurie, die ihrer Natur nach rechtliche Wirkung haben; müssen von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen, unterschrieben werden, und zwar zur Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der Kurie oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Moderator der Kurie über die Akten zu verständigen.