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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL II

DIÖZESANKURIE

 

Artikel 1

GENERALVIKARE UND BISCHOFSVIKARE

Can. 475 — § 1. In jeder Diözese ist vom Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der ganzen Diözese zur Seite steht.

§ 2. In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.

Can. 476 — Wann immer die rechte Leitung der Diözese es erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der folgenden Canones.

Can. 477 — § 1. Der Generalvikar und der Bischofsvikar werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht Auxiliarbischof ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner Ernennungsurkunde festzulegen ist.

§ 2. Für den Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung des Generalvikars kann der Diözesanbischof einen anderen ernennen, der seine Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.

Can. 478 — § 1. Generalvikar und Bischofsvikar müssen Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.

§ 2. Das Amt des Generalvikars und des Bischofsvikars ist unvereinbar mit dem des Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut werden, der mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt ist.

Can. 479 — § 1. Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, jene aber ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.

§ 2. Dem Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in § 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil der Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind jene Fälle, die der Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.

§ 3. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem Generalvikar und dem Bischofsvikar auch jene ständigen Befugnisse zu, die der Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt hat, sowie der Vollzug von Reskripten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche Eignung des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist.

Can. 480 — Der Generalvikar und der Bischofsvikar müssen den Diözesanbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln.

Can. 481 — § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und, unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz des bischöflichen Stuhles.

§ 2. Mit der Suspendierung des Amtes des Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars, soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.