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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL IV

KANONIKERKAPITEL

Can. 503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral- oder das Kollegiatkapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden.

Can. 504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines Kathedralkapitels sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Can. 505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder Kollegiatkapitel, muß eigene Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt vom Kapitel beschlossen und vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese Statuten können ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert oder aufgehoben werden.

Can. 506 — § 1. Die Statuten des Kapitels haben, unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des Kapitels selbst und die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, was von dem Kapitel und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und zum Vollzug weiterer Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu bestimmen, in denen Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und Erlaubtheit von Rechtsgeschäften erforderlich sind.

§ 2. In den Statuten sind auch die regelmäßigen und die anläßlich der Verrichtung eines Dienstes zu erbringenden Einkünfte festzulegen sowie, unter Beachtung der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die Insignien der Kanoniker.

Can. 507 — § 1. Unter den Kanonikern ist einer vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht; nach Maßgabe der Statuten sind auch andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch des in der Region herrschenden Brauches.

§ 2. Klerikern, die nicht zum Kapitel gehören, können andere Aufgaben anvertraut werden, durch die sie nach Maßgabe der Statuten den Kanonikern zu helfen haben.

Can. 508 — § 1. Der Bußkanoniker ebenso der Kathedral- wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die er aber anderen nicht delegieren kann, im sakramentalen Bereich von Beugestrafen loszusprechen, die nicht festgestellte Tatstrafen und nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis bezieht sich innerhalb der Diözese auch auf Diözesanfremde und auf Diözesane auch außerhalb des Gebietes der Diözese.

§ 2. Wo kein Kapitel vorhanden ist, hat der Diözesanbischof einen Priester zu bestellen, der diese Aufgabe wahrnimmt.

Can. 509 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des Kapitels alle und jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der Kathedral- wie in einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg aufgehoben ist; es steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden des Kapitels zu bestätigen.

§ 2. Der Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern übertragen, die sich durch Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben.

Can. 510 — § 1. Mit einem Kanonikerkapitel dürfen künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit einem Kapitel vereinigte Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof vom Kapitel zu trennen.

§ 2. In einer Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu bestellen, ob er nun aus den Reihen der Kapitulare ausgewählt wird oder nicht; dieser Pfarrer ist an alle Pflichten gebunden und besitzt alle Rechte und Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts dem Pfarrer eigen sind.

§ 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue Anordnungen zu erlassen, in denen die seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei dafür zu sorgen ist, daß der Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat der Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein muß, daß den seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

§ 4. Die einer Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht, als der Pfarrei gegeben vermutet.