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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL VI

PFARREIEN, PFARRER UND PFARRVIKARE

Can. 515 — § 1. Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.

§ 2. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat gehört zu haben.

§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht, wird der Pfarrei die Quasipfarrei gleichgestellt, die eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als eigenem Hirten anvertraut wird, die aber wegen besonderer Umstände noch nicht als Pfarrei errichtet ist.

§ 2. Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren Seelsorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.

Can. 517 — § 1. Wo die Umstände es erfordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat.

§ 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.

Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel territorial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen; wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus, Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.

Can. 519 — Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen.

Can. 520 — § 1. Eine juristische Person kann nicht Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, nicht hingegen der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine Pfarrei übertragen, auch indem er sie an der Kirche des Instituts bzw. der Gesellschaft errichtet, aber mit der Maßgabe, daß einer der Priester Pfarrer oder, falls die Seelsorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter der Pfarrei im Sinne des can. 517, § 1 sein muß.

§ 2. Die in § 1 genannte Übertragung einer Pfarrei kann auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte Zeit; in beiden Fällen ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau bestimmt wird, welche Aufgabe zu übernehmen ist, welche Personen hierfür gestellt werden und wie die vermögensrechtlichen Fragen geordnet sind.

Can. 521 — § 1. Damit jemand gültig zum Pfarrer bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.

§ 2. Er muß sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem partikularen Recht gefordert werden.

§ 3. Damit jemandem ein Pfarramt übertragen werden kann, muß seine Eignung auf eine vom Diözesanbischof festgelegte Weise, auch durch ein Examen, sicher feststehen.

Can. 522 — Der Pfarrer muß Beständigkeit im Amt besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret der Bischofskonferenz zugelassen worden ist.

Can. 523 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1 ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes zuständig, und zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht hat.

Can. 524 — Eine freigewordene Pfarrei hat der Diözesanbischof dem zu übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für geeignet hält, den pfarrlichen Dienst in ihr erfüllen zu können, und zwar ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, hat er den Dechanten zu hören und geeignete Nachforschungen anzustellen; gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören.

Can. 525 — Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministrator oder einem anderen, der die Diözese zwischenzeitlich leitet:

1° die Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden sind;

2° Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl länger als ein Jahr vakant bzw. behindert ist.

Can. 526 — § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut werden.

§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf nur einer Pfarrer oder Leiter gemäß can. 517, § 1 sein; jede gegenteilige Gewohnheit wird verworfen und jedes gegenteilige Privileg widerrufen.

Can. 527 — § 1. Wer zur Wahrnehmung der Seelsorge einer Pfarrei berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an.

§ 2. Der Ortsordinarius oder ein von ihm delegierter Priester führt den Pfarrer in den Amtsbesitz unter Wahrung der Form ein, die in einem Partikulargesetz oder in einer rechtmäßigen Gewohnheit vorgesehen ist; bei Vorliegen eines gerechten Grundes jedoch kann der Ordinarius von dieser Form befreien; in diesem Fall tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der Pfarrei mitgeteilte Dispens.

§ 3. Der Ortsordinarius legt die Zeit fest, in der die Besitzergreifung erfolgen muß; verstreicht die Zeit ungenutzt, ohne daß ein rechtmäßiges Hindernis vorgelegen hat, kann er die Pfarrei für vakant erklären.

Can. 528 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen.

§ 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein Mißbrauch einschleicht.

Can. 529 — § 1. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten, Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen, die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu fördern.

§ 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen.

Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:

1° die Spendung der Taufe;

2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can.883, n. 3;

3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des can. 1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;

4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;

5° die Vornahme von Begräbnissen;

6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;

7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.

Can. 531 — Wenn auch ein anderer irgendeine pfarrliche Aufgabe ausgeübt hat, hat er die Gaben, die er bei dieser Gelegenheit von den Gläubigen erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht hinsichtlich der freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht; dem Diözesanbischof obliegt es, nach Anhören des Priesterrates Vorschriften zu erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben und auch für die Vergütung der Kleriker, die eine derartige Aufgabe erfüllen.

Can. 532 — Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 128 1—1288 verwaltet wird.

Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, daß er anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt, sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in geeigneter Weise vorgesorgt ist.

§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius hiervon in Kenntnis setzen.

§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.

Can. 534 — § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.

§ 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet.

§ 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat.

Can. 535 — § 1. In jeder Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und andere Bücher gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß diese Bücher ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden.

§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Firmung und alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug auf die Ehe, unbeschadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in bezug auf die Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe, in bezug auf das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde und hinsichtlich eines Rituswechsels; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang immer zu erwähnen.

§ 3. Jede Pfarrei muß ein eigenes Siegel haben; die Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem pfarrlichen Siegel zu bekräftigen.

§ 4. In jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung, d. h. ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Diözesanbischof oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß die Dokumente nicht in die Hände Unbefugter gelangen.

§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls sorgfältig gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzubewahren.

Can. 536 — § 1. Wenn es dem Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen.

§ 2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt.

Can. 537 — In jeder Pfarrei muß ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can.532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.

Can. 538 — § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist.

§ 2. Ein Pfarrer, der Mitglied eines Ordensinstituts ist oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert ist, wird nach Maßgabe des can. 682, § 2 seines Amtes enthoben.

§ 3. Ein Pfarrer, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären, über dessen Annahme oder Verschiebung dieser nach Abwägen aller persönlichen und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Diözesanbischof Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der von der Bischofskonferenz erlassenen Bestimmungen.

Can. 539 Wenn die Pfarrei frei wird oder wenn der Pfarrer durch Gefangenschaft, Exil oder Ausweisung, wegen Unfähigkeit, angegriffener Gesundheit oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pastoralen Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesanbischof so bald wie möglich ein Pfarradministrator zu ernennen, und zwar ein Priester, der den Pfarrer nach Maßgabe des can. 540 vertritt.

Can. 540 § 1. Der Pfarradministrator ist an dieselben Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der Pfarrer, wenn vom Diözesanbischof nichts anderes bestimmt wird.

§ 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich brächte oder ein Schaden für das pfarrliche Vermögen sein könnte.

§ 3. Der Pfarradministrator hat nach Beendigung seines Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft abzulegen.

Can. 541 — § 1. Wenn die Pfarrei vakant geworden ist und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu übernehmen; sollten es mehrere sein, so der nach der Ernennung ältere, und wenn Vikare nicht vorhanden sind, der Pfarrer, der nach dem Partikularrecht dafür bestimmt ist.

§ 2. Wer nach Maßgabe des § 1 die Leitung der Pfarrei übernommen hat, hat den Ortsordinarius sofort von der Vakanz der Pfarrei zu unterrichten.

Can. 542 — Priester, denen nach Maßgabe des can. 517, § 1 solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich übertragen wird:

1° müssen die in can. 521 genannten Eigenschaften besitzen;

2° sind zu ernennen bzw. einzusetzen nach Maßgabe der Vorschriften der cann. 522 und 524;

3° erhalten die Seelsorgsverantwortung erst vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an; ihr Leiter wird in den Besitz eingewiesen nach Maßgabe der Vorschriften des can. 527, § 2; für die übrigen Priester aber tritt an die Stelle der Besitzergreifung das ordnungsmäßig abgelegte Glaubensbekenntnis.

Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut wird, ist jeder einzelne von ihnen gehalten, die in den cann. 528, 529 und 530 genannten Aufgaben und Amtshandlungen des Pfarrers gemäß der von ihnen selbst festgelegten Ordnung wahrzunehmen; die Befugnis zur Eheassistenz sowie sämtliche Dispensvollmachten, die dem Pfarrer von Rechts wegen zukommen, besitzen alle; sie dürfen aber nur gemäß der Weisung des Leiters ausgeübt werden.

§ 2. Alle Priester, die zu der Gemeinschaft gehören:

1° sind zur Residenz verpflichtet;

2° haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Maßgabe des can. 534 die Messe für das Volk appliziert;

3° allein der Leiter vertritt in rechtlichen Angelegenheiten die Pfarrei bzw. die der Gemeinschaft anvertrauten Pfarreien.

Can. 544 — Wenn irgendein Priester der in can. 517, § 1 erwähnten Gemeinschaft oder der Leiter der Gemeinschaft aus seinem Amt ausscheidet und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pastoralen Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pfarreien, deren Betreuung der Gemeinschaft anvertraut wird, nicht vakant; es ist aber Sache des Diözesanbischofs, einen anderen zum Leiter zu ernennen; bevor aber ein anderer vom Bischof ernannt wird, versieht dieses Amt der der Ernennung nach ältere Priester der Gemeinschaft.

Can. 545 — § 1. Wann immer es für die gebührende Wahrnehmung der Seelsorge in der Pfarrei notwendig oder angebracht ist, können dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare beigegeben werden, die als Mitarbeiter des Pfarrers und Teilhaber seiner Sorge in gemeinsamem Überlegen und Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pastoralen Dienst helfen.

§ 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden, entweder um bei der Wahrnehmung des gesamten pastoralen Dienstes zu helfen, und zwar für die ganze Pfarrei, für einen bestimmten Teil der Pfarrei oder für einen bestimmten Kreis von Gläubigen in der Pfarrei, oder auch um sich einer bestimmten in verschiedenen Pfarreien zugleich durchzuführenden Aufgabe zu widmen.

Can. 546 — Damit jemand gültig zum Pfarrvikar ernannt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.

Can. 547 — Der Diözesanbischof ernennt den Pfarrvikar frei; wenn er es für angebracht hält, soll er den Pfarrer bzw. die Pfarrer der Pfarreien, für die er berufen wird, sowie den Dechanten anhören, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1.

Can. 548 — § 1. Die Pflichten und die Rechte des Pfarrvikars werden außer in den Canones dieses Kapitels in den Diözesanstatuten und im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs festgelegt, des näheren aber durch die Weisung des Pfarrers bestimmt.

§ 2. Wenn im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der Pfarrvikar kraft seines Amtes verpflichtet, den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu unterstützen, ausgenommen allerdings die Applikation der Messe für das Volk; ebenso hat er, wenn es die Sachlage erfordert, nach Maßgabe des Rechts den Pfarrer zu vertreten.

§ 3. Der Pfarrvikar hat dem Pfarrer regelmäßig über vorgesehene und übernommene pastorale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß der Pfarrer und der bzw. die Vikare mit vereinten Kräften Vorsorge treffen können für die pastorale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam einstehen.

Can. 549 — Bei Abwesenheit des Pfarrers sind, wenn der Diözesanbischof nichts anderes nach Maßgabe von can. 533, § 3 vorgesehen hat und wenn kein Pfarradministrator ernannt worden ist, die Vorschriften des can. 541, § 1 zu beachten; in diesem Fall ist auch der Vikar an alle Pflichten des Pfarrers gebunden mit Ausnahme der Verpflichtung zur Applikation der Messe für das Volk.

Can. 550 — § 1. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in der Pfarrei bzw., wenn er für verschiedene Pfarreien zugleich ernannt worden ist, in einer von ihnen; der Ortsordinarius kann jedoch bei Vorliegen eines gerechten Grundes erlauben, daß er anderswo residiert, vor allem in einem Haus, in dem mehrere Priester gemeinschaftlich wohnen, sofern die Wahrnehmung der seelsorglichen Aufgaben daraus keinen Schaden erleidet.

§ 2. Der Ortsordinarius hat dafür zu sorgen, daß zwischen dem Pfarrer und den Vikaren, wo es möglich ist, ein gewisser Brauch des gemeinsamen Lebens im Pfarrhaus gefördert wird.

§ 3. Was die Dauer der Ferien betrifft, hat der Pfarrvikar das gleiche Recht wie der Pfarrer.

Can. 551 — Hinsichtlich der Gaben, die Gläubige dem Vikar anläßlich der Verrichtung des seelsorglichen Dienstes geben, sind die Vorschriften des can. 531 zu beachten.

Can. 552 — Der Pfarrvikar kann vom Diözesanbischof bzw. vom Diözesanadministrator bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes enthoben werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2.