Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL VII

DECHANTEN

Can. 553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat vorsteht.

§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt ausüben.

Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen Umstände für geeignet hält.

§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.

§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes entheben.

Can. 555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen, die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und das Recht:

1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren;

2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;

3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.

§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:

1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen, theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des  can.279, § 2 teilnehmen;

2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.

§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.

§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren.