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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL VIII

KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE

Artikel 1

KIRCHENREKTOREN

Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist, welche in ihr Gottesdienste feiert.

Can. 557 — § 1. Der Kirchenrektor wird vom Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder Vorschlagsrechtes, wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es Sache des Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen.

§ 2. Auch wenn die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechts gehört, steht dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen.

§ 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem anderen von Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.

Can. 558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist es dem Rektor nicht erlaubt, die in can.530, nn. 1—6 genannten pfarrlichen Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche durchzuführen, falls der Pfarrer nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert.

Can. 559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten Kirche auch feierliche Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des Ortsordinarius der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Can. 560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können.

Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu verweigern.

Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.

Can. 563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius, auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem Grund nach seinem klugen Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2.