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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL VIII

KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE

Artikel 2

KAPLÄNE

Can. 564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat.

Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen oder einen Gewählten zu bestätigen.

Can. 566 — § 1. Es ist notwendig, daß der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.

§ 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can.976.

Can. 567 — § 1. Der Ortsordinarius darf die Ernennung des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts nicht ohne Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen.

§ 2. Es ist Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen vorzunehmen oder zu leiten; es ist ihm aber nicht erlaubt, sich ìn die innere Leitung des Instituts einzumischen.

Can. 568 — Für diejenigen, die wegen ihrer Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein können, wie z. B. Auswanderer, Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute, sollen nach Möglichkeit Kapläne ernannt werden.

Can. 569 — Für die Militärkapläne gelten besondere Gesetze.

Can. 570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder einer Gruppe verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche etwas anderes fordert.

Can. 571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten.

Can. 572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft, ist die Vorschrift des can. 563 zu beachten.