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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL I

GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS (Cann. 573 – 606)

 

Can. 573 — § 1. Das durch die Profeß der evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.

§ 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der diese Räte sie hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren Heils-werk verbinden.

Can. 574 — § 1. Der Stand derer, die sich in solchen Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum Leben und zur Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu unterstützen und zu fördern.

§ 2. Zu diesem Stand werden bestimmte Gläubige in besonderer Weise von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen Gabe Anteil zu haben und zu deren Heilssendung gemäß Zielsetzung und Geist des Instituts beizutragen.

Can. 575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in Christi, des Meisters, Lehre und Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die Kirche, das sie von ihrem Herrn empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit bewahrt.

Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich zu regeln und mit kanonischer Anerkennung feste Formen für eine dementsprechende Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter und gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen.

Can. 577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute des geweihten Lebens, die unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen Gnade haben:

Sie folgen nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er entweder betet oder das Reich Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist oder in der Welt Umgang mit ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines Vaters erfüllt.

Can. 578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist und Anlage des Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das Erbgut eben dieses Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren.

Can. 579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl.

Can. 580 — Die Angliederung eines Instituts des geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbeschadet der kanonischen Autonomie des angegliederten Instituts.

Can. 581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt werden, zu gliedern, neue Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts nach Maßgabe der Konstitutionen.

Can. 582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von Instituten des geweihten Lebens sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen.

Can. 583 — Änderungen in Instituten des geweihten Lebens, die das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.

Can. 584 — Ein Institut aufzuheben, steht ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu, dem es auch vorbehalten ist, über dessen Vermögen zu verfügen.

Can. 585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts selbst.

Can. 586 — § 1. Den einzelnen Instituten wird eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des can. 578 unversehrt bewahren können.

§ 2. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist Sache der Ortsordinarien.

Can. 587 — § 1. Um die eigene Berufung und Eigenart der einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden Instituts außer dem, was can. 578 zu wahren vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des Instituts und über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen Bindungen.

§ 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige kirchliche Autorität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert werden.

§ 3. In diesem Rechtsbuch sind die geistlichen und die rechtlichen Elemente in geeigneter Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen aber nicht unnötig vermehrt werden.

§ 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern zusammenzustellen; sie können je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt werden.

Can. 588 — § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.

§ 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt ist.

§ 3. Als laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet, das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, kraft seiner Natur, seiner Eigenart und seiner Zielsetzung eine von seinem Stifter oder durch seine rechtmäßige Über- lieferung festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt.

Can. 589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurde, als diözesanen Rechts dagegen, wenn es vom Diözesanbischof errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.

Can. 590 — § 1. Die Institute des geweihten Lebens unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität.

§ 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu leisten.

Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und für die Erfordernisse des apostolischen Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.

Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der Institute mit dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu fördern, hat jeder höchste Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem vorgeschriebenen Form und Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen Überblick zuzuleiten.

§ 2. Die Leiter eines jeden Instituts haben die Kenntnis der Verlautbarungen des Heiligen Stuhles, welche die ihnen anvertrauten Mitglieder betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen.

Can. 593 — Unbeschadet des can. 586 unterstehen Institute päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.

Can. 594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt, unbeschadet des can. 586, unter der besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs.

Can. 595 — § 1. Sache des Bischofs des Hauptsitzes ist es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig eingeführte Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische Stuhl an sich gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen, falls das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist.

§ 2. Von Vorschriften der Konstitutionen kann der Diözesanbischof in Einzelfällen dispensieren.

Can. 596 — § 1. Obere und Kapitel der Institute haben über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen umschriebene Vollmacht.

§ 2. In den klerikalen Ordensinstituten päpstlichen Rechts besitzen sie überdies kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den äußeren als auch für den inneren Bereich.

§ 3. Die Vorschriften der cann. 131, 133 und 137—144 sind auf die in § 1 erwähnte Vollmacht anzuwenden.

Can. 597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte Absicht hat, die vom allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften aufweist und dem kein Hindernis im Wege steht.

§ 2. Niemand kann ohne entsprechende Vorbereitung aufgenommen werden.

Can. 598 — § 1. Unter Beachtung der Eigenart und der eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen die Art und Weise festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind.

§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.

Can. 599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.

Can. 600 — Der evangelische Rat der Armut in die Nachfolge Christi, der um unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat außer einem in Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in Bescheidenheit und fern von irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe des Eigenrechts der einzelnen Institute.

Can. 601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in die Nachfolge des bis zum Tode gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat des Gehorsams verpflichtet zur Unterwerfung des Willens gegenüber den rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen Konstitutionen befehlen.

Can. 602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben, durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in Christus vereint werden, soll so geregelt werden, daß es durch gegenseitige Unterstützung allen dazu verhilft, ihre persönliche Berufung zu erfüllen. Durch ihre in der Liebe verwurzelte und gegründete brüderliche Gemeinschaft aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung in Christus sein.

Can. 603 — § 1. Außer den Instituten des geweihten Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder anachoretische Leben, in dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in der Stille der Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem Heil der Welt weihen.

§ 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt durch ein Gelübde oder durch eine andere heilige Bindung, sich auf die drei evangelischen Räte öffentlich in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter seiner Leitung die ihm eigentümliche Lebensweise wahrt.

Can. 604 — § 1. Außer diesen Formen des geweihten Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.

§ 2. Um ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige Unterstützung zu steigern, können die Jungfrauen Vereinigungen bilden.

Can. — 605 Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.

Can. 606 — Die Vorschriften über die Institute des geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem Textzusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich gleicher Weise für beide Geschlechter.