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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL I

ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG UND AUFHEBUNG

Can. 608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.

Can. 609 — § 1. Niederlassungen eines Ordensinstituts werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.

§ 2. Zur Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich.

Can. 610 — § 1. Die Errichtung von Niederlassungen geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts; dabei muß sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des Instituts.

§ 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn man, nicht klugerweise erwarten kann, daß in angemessener Weise für die Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.

Can. 611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur Errichtung der Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich:

1° ein Leben zu führen gemäß der Eigenart und den eigenen Zielen des Instituts;

2° die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben entsprechend den Vorschriften des Rechts, unbeschadet der Bedingungen, die der Zustimmung hinzugefügt wurden;

3° für Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des can.1215, § 3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zu verrichten.

Can. 612 — Damit eine Ordensniederlassung zu apostolischen Werken bestimmt werden kann, die verschieden sind von jenen, für die es errichtet wurde, ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich; dies gilt aber nicht bei einer Änderung, die, unbeschadet der Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne Leitung und Ordnung bezieht.

Can. 613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung von Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.

§ 2. Der Leiter einer selbständigen Niederlassung ist von Rechts wegen höherer Oberer.

Can. 614 — Nonnenklöster, die einem Institut von Männern angeschlossen sind, behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung gemäß den Konstitutionen bei. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu bestimmen, daß aus dem Anschluß ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann.

Can. 615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem anderen Ordensinstitut so angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche, von den Konstitutionen bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt, wird nach Vorschrift des Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut.

Can. 616 — § 1. Eine rechtmäßig errichtete Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift der Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über das Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter und wohlerworbener Rechte.

§ 2. Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines Instituts steht dem Heiligen Stuhl zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist, über das Vermögen zu bestimmen.

§ 3. Eine im Sinne des can. 613 rechtlich selbständige Niederlassung aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.

§ 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl zu, unbeschadet der Vorschriften der Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens.