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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL II

LEITUNG DER INSTITUTE

Artikel 1

OBERE UND RÄTE

Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.

Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist.

Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen, eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen ihnen ein Vorbild sein in der Übung der Tugenden und in der Befolgung der Vorschriften und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.

Can. 620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren Stellvertreter. Dazu kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.

Can. 621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz.

Can. 622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes.

Can. 623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen oder endgültigen Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um höhere Obere handelt, von den Konstitutionen zu bestimmen ist.

Can. 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der Notwendigkeit des Instituts einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen.

§ 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt sind, nicht allzulange ohne Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben.

§ 3. Sie können aber während ihrer Amtszeit aus im Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt versetzt werden.

Can. 625 — § 1. Der oberste Leiter eines Instituts wird durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der Konstitutionen bestellt.

§ 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen Klosters, von dem can.615 handelt, und des obersten Leiters eines Instituts diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz.

§ 3. Die übrigen Oberen werden nach‘ Vorschrift der Konstitutionen bestellt, und zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom Oberen ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.

Can. 626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu beachten; sie haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und ohne Ansehen der Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene zu benennen bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet halten. Sie haben sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere.

Can. 627 — § 1. Nach Vorschrift der Konstitutionen müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie sich bei der Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.

§ 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, in denen die Zustimmung oder der Rat zur Gültigkeit des Handelns erforderlich ist, die gemäß can. 127 einzuholen sind.

Can. 628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren.

§ 2. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, auch hinsichtlich der klösterlichen Disziplin zu visitieren:

1° rechtlich selbständige Klöster, von denen can. 615 handelt;

2° die einzelnen Niederlassungen eines Instituts diözesanen Rechts, die in seinem Gebiet liegen.

§ 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß in Liebe zu antworten haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation sonstwie zu behindern.

Can. 629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen Niederlassung auf zuhalten und sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach Vorschrift des Eigenrechts.

Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.

§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung stehen, bei denen sie häufig beichten können § 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen, ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.

§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.

§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen.