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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL II

LEITUNG DER INSTITUTE

Artikel 2

KAPITEL

Can. 631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das in can. 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen, denen alle zu gehorchen haben.

§ 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist, besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der Verhandlungsgegenstände.

§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei zuleiten.

Can. 632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, was die anderen Kapitel des Instituts und andere ähnliche Zusammenkünfte betrifft, nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Autorität, ihre Zusammensetzung, ihre Vorgehensweise und die Zeit ihrer Abhaltung.

Can. 633 — § 1. Die Beteiligungs- bzw. Beratungsorgane haben die ihnen übertragene Aufgabe treu gemäß den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu erfüllen und auf ihre Weise die Sorge und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. der Kommunität auszudrükken.

§ 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen.