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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL II

LEITUNG DER INSTITUTE

Artikel 3

VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG

Can. 634 — § 1. Institute, Provinzen und Niederlassungen sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

§ 2. Sie haben aber jedwede Art von Luxus, von unmäßigem Gewinn und von Güteranhäufung zu vermeiden.

Can. 635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften von Buch V Kirchenvermögen, wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist.

§ 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen zu erlassen über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die ihm eigene Armut gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird.

Can. 636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen Ökonomen zu geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift des Eigenrechts eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den örtlichen Kommunitäten soll ein vom Hausoberen verschiedener Ökonom eingesetzt werden, soweit das möglich ist.

§ 2. Zu der Zeit und in der Weise, die im Eigenrecht festgelegt sind, haben die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen Autorität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

Can. 637 — Rechtlich selbständige Klöster im Sinne des can. 615 müssen dem Ortsordinarius einmal jährlich über die Verwaltung Rechenschaft ablegen; darüber hinaus hat der Ortsordinarius das Recht, in die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ordensniederlassung diözesanen Rechts Einsicht zu nehmen.

Can. 638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist.

§ 2. Ausgaben und Rechtshandlungen der ordentlichen Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb der Grenzen ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind.

§ 3. Zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtern kann, ist die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich aber um ein Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte Geldsumme überschreitet, und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.

§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster im Sinne des can. 615 und für Institute diözesanen Rechts muß die schriftliche Zustimmung des Ortsordinarius hinzukommen.

Can. 639 — § 1. Wenn eine juristische Person sich Schulden und Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat, muß sie selbst dafür haften.

§ 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen bezüglich seines Vermögens Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst haften; wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut getätigt hat, muß das Institut haften.

§ 3. Wenn ein Ordensangehöriger ohne irgendeine Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß er selbst haften, nicht aber die juristische Person.

§ 4. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer eine Klage angestrengt werden kann.

§ 5. Die Ordensoberen haben sich davor zu hüten, die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten, wenn nicht sicher feststeht, daß aus den gewöhnlichen Einkünften die Zinsen gezahlt und innerhalb einer nicht allzu langen Zeit das Kapital durch rechtmäßige Amortisation getilgt werden können.

Can. 640 — Die Institute sollen sich bemühen, entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ein gleichsam kollektives Zeugnis der Liebe und der Armut abzulegen, und sollen nach Kräften aus dem eigenen Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche und den Unterhalt der Bedürftigen.