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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL III

ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER

Artikel 2

NOVIZIAT UND AUSBILDUNG DER NOVIZEN

Can. 646 — Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut beginnt, ist dazu eingerichtet, daß die Novizen die göttliche Berufung, und zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, die Lebensweise des Instituts erfahren und mit dessen Geist Sinn und Herz bilden, ferner, daß ihre Absicht und Eignung erwiesen werden.

Can. 647 — § 1. Errichtung, Verlegung und Aufhebung eines Noviziatshauses haben durch schriftliches Dekret des höchsten Leiters des Instituts mit Zustimmung seines Rates zu erfolgen.

§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in einem dazu ordnungsgemäß bestimmten Haus durchgeführt werden. In Einzelfällen und ausnahmsweise kann ein Kandidat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates erteilten Bewilligung des obersten Leiters das Noviziat in einer anderen Niederlassung des Instituts durchführen unter der Leitung eines bewährten Ordensangehörigen, der an die Stelle des Novizenmeisters tritt.

§ 3. Der höhere Obere kann gestatten, daß sich die Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer anderen von ihm bestimmten Niederlassung des Institutes aufhält.

Can. 648 — § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es zwölf Monate umfassen, die in der Kommunität des Noviziates selbst durchzuführen sind, unbeschadet der Vorschrift des can. 647, § 3.

§ 2. Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen, können die Konstitutionen außer der in § 1 vorgesehenen Zeit einen oder mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.

§ 3. Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden.

Can. 649 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften von can. 647, § 3 und can. 648, § 2 macht eine Abwesenheit vom Noviziatshaus, die drei Monate, ohne oder mit Unterbrechung, übersteigt, das Noviziat ungültig. Eine Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.

§ 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann die erste Profeß vorgezogen werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage.

Can. 650 — § 1. Der Zweck des Noviziates erfordert, daß die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters ausgebildet werden gemäß der Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist.

§ 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Autorität der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister vorbehalten.

Can. 651 — § 1. Der Novizenmeister muß Mitglied des Instituts sein; er muß die ewigen Gelübde abgelegt haben und rechtmäßig bestellt sein.

§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn es nötig ist, Mitarbeiter beigegeben werden, die ihm unterstellt sind im Hinblick auf die Leitung des Noviziates und die Ordnung der Ausbildung.

§ 3. Mit der Ausbildung der Novizen sind sorgfältig vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch andere Belastungen nicht behindert, ihre Aufgabe fruchtbringend und stetig erfüllen können.

Can. 652 — § 1. Es ist Aufgabe des Novizenmeisters und seiner Mitarbeiter, die Berufung der Novizen zu beurteilen und zu bestätigen sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des dem Institut eigenen Lebens der Vollkommenheit auszubilden.

§ 2. Die Novizen sollen zur Vervollkommnung der menschlichen und christlichen Tugenden angeleitet werden; sie sollen durch Gebet und Selbstverleugnung auf einen erfüllteren Weg der Vollkommenheit geführt werden; zur Betrachtung des Heilsgeheimnisses und zum Lesen und Meditieren der heiligen Schriften sollen sie herangebildet werden; sie sollen zur Pflege des Gottesdienstes in der heiligen Liturgie vorbereitet werden; die Art und Weise, ein Leben zu führen, das Gott und den Menschen in Christus durch die evangelischen Räte geweiht ist, sollen sie erlernen; über Eigenart und Geist, Zielsetzung und Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie belehrt sowie mit Liebe zur Kirche und deren geistlichen Hirten erfüllt werden.

§ 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen die Novizen so mit dem Novizenmeister aktiv zusammenarbeiten, daß sie der Gnade der göttlichen Berufung treu entsprechen.

§ 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es sich angelegen sein lassen, bei der Aufgabe der Ausbildung der Novizen für ihren Teil durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken.

§ 5. Die Zeit des Noviziates im Sinne des can.648, § 1 ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung zu verwenden; daher dürfen die Novizen nicht mit Studien und Arbeiten beschäftigt werden, die dieser Ausbildung nicht unmittelbar dienlich sind.

Can. 653 — § 1. Der Novize kann das Institut frei verlassen; die zuständige Autorität des Instituts hingegen kann ihn entlassen.

§ 2. Nach abgeschlossenem Noviziat ist der Novize, falls er für geeignet befunden wird, zu den zeitlichen Gelübden zuzulassen, andernfalls ist er zu entlassen; bleibt ein Zweifel über seine Eignung, kann vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm des Eigenrechts verlängert werden, jedoch nicht über sechs Monate hinaus.