CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH II VOLK GOTTES TEIL III INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS SEKTION I INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS TITEL III SÄKULARINSTITUTE (Cann. 710 – 730) Can. 710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen. Can. 711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des geweihten Lebens Bezug nehmen. Can. 712 — Unter Einhaltung der cann. 598 — 601 haben die Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die Verpflichtungen zu umschreiben, die diese Bindungen entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der Ausrichtung des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren. Can. 713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum Ausdruck und zur Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi. § 2. Die Laienmitglieder haben in der Welt und aus der Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst der Kirche sowohl durch das Zeugnis eines christlichen Lebens und der Treue zu ihrer Weihe als auch dadurch, daß sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge gottgemäß zu ordnen und die Welt in der Kraft des Evangeliums zu gestalten. Entsprechend dem ihrer Lebensausrichtung eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre Mitarbeit zum Dienst für die kirchliche Gemeinschaft an. § 3. Die Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis geweihten Lebens, vornehmlich im Presbyterium, durch besondere apostolische Liebe ihren Mitbrüdem eine Hilfe und vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren heiligen Dienst die Heiligung der Welt. Can. 714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den gewöhnlichen Bedingungen der Welt zu führen, und zwar gemäß den Konstitutionen entweder allein oder jeder in seiner Familie oder in einer Gruppe brüderlichen Lebens. Can. 715 — § 1. Die einer Diözese inkardinierten Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig. § 2. Die jedoch gemäß can.266, § 3 einem Institut inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die Leitung des Instituts bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof abhängig. Can. 716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem Eigenmecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen. § 2. Mitglieder desselben Instituts haben die Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie eifrig die Einheit des Geistes und echte Brüderlichkeit pflegen. Can. 717 — § 1. Die Konstitutionen haben die eigene Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie die Weise ihrer Bestellung festzulegen. § 2. Niemand darf zum obersten Leiter bestellt werden, der nicht endgültig eingegliedert ist. § 3. Jene, die an die Spitze der Leitung eines Instituts gestellt sind, haben dafür zu sorgen, daß die Einheit seines Geistes gewahrt und die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird. Can. 718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens, welche die evangelische Armut ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach den Bestimmungen des Buches V Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das Institut arbeiten. Can. 719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten. § 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein. § 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und es häufig empfangen. § 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren Leitern erbitten. Can. 720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl zur Probezeit wie auch zur Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw. endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den Konstitutionen zu. Can. 721 — § 1. Nicht gültig wird zur einführenden Probezeit zugelassen: 1° wer noch nicht volljährig ist; 2° wer noch durch eine heilige Bindung an ein Institut des geweihten Lebens gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist; 3° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht. § 2. Die Konstitutionen können weitere Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die Gültigkeit, festlegen oder Bedingungen beifügen. § 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die Reife verfügen, die zur rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens erforderlich ist. Can. 722 — § 1. Die einführende Probezeit ist so auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und zwar als die dem Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und Lebensweise des Institutes eingeübt werden. § 2. Die Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach den evangelischen Räten auf rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu belehren, es ganzheitlich auf das Apostolat auszurichten, indem sie die Formen der Evangelisierung anwenden, die Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts mehr entsprechen. § 3. Art und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen zu bestimmen. Can. 723 — § 1. Nach Ablauf der einführenden Probezeit hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die drei durch eine heilige Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu nehmen oder das Institut zu verlassen. § 2. Diese erste, zumindest fünfjährige Eingliederung hat gemäß den Konstitutionen eine zeitliche zu sein. § 3. Nach Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das als geeignet befundene Mitglied zur ewigen oder zur endgültigen Eingliederung, wobei nämlich zeitliche Bindungen stets zu erneuern sind, zuzulassen. § 4. Die endgültige Eingliederung ist in bezug auf bestimmte, in den Konstitutionen festzulegende Rechtswirkungen der ewigen gleichgestellt. Can. 724 — § 1. Nach der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den Konstitutionen beständig fortzusetzen. § 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen und menschlichen Dingen zu unterweisen; ihre ständige geistliche Formung hat den Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein. Can. 725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in den Konstitutionen festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß dem Geist des Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen Sendung teilhaben sollen. Can. 726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden. § 2. Ein Mitglied, das während seiner zeitlichen Eingliederung freiwillig darum bittet, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates aus einem schwerwiegenden Grund das Austrittsindult erhalten. Can. 727 — § 1. Ein Mitglied, das nach ewiger Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter Prüfung der Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten Leiter vom Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist, andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den Konstitutionen festgelegt ist. § 2. Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten Kleriker, so ist die Vorschrift des can. 693 einzuhalten. Can. 728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig gewährt worden ist, erlöschen alle Bindungen sowie die aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten. Can. 729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen gemäß cann. 694 und 695; die Konstitutionen haben überdies andere Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese entsprechend schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen sind, und die in den cann. 697—700 festgelegte Vorgehensweise ist einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. 701 angewendet. Can. 730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die Vorschriften der cann. 684, §§ 1, 2, 4 und 685 anzuwenden; für den Übertritt in ein Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder aus jenen in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind. |