CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH III VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE TITEL V ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES (Cann. 833 – 834) Can. 833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet: 1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle, die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode; 2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den Statuten des heiligen Kollegiums; 3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof gleichgestellt sind; 4° vor dem Konsultorenkollegium, der Diözesanadministrator; 5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare; 6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe; 7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und Sitte betreffen; 8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der Konstitutionen. |