CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL I SAKRAMENTE TITEL V SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007) KAPITEL II SPENDER DER KRANKENSALBUNG Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig jeder Priester und nur er. § 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden. § 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu können. |