CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL I SAKRAMENTE TITEL V SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007) KAPITEL III EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG Can. 1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät. § 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist. Can. 1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden. Can. 1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu spenden. Can. 1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig verharren. |