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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VI

WEIHE (Cann. 1008 – 1054)

 

KAPITEL I

WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER

Can. 1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage nicht ausgeschlossen.

Can. 1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden.

§ 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier teilnehmen.

Can. 1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte Bischof.

Can. 1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.

Can. 1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.

Can. 1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen.

§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist; einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.

§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er geweihter Bischof ist.

Can. 1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat, oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist.

Can. 1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.

Can. 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker können ausstellen:

1° der eigene Bischof nach can. 1016, 2 der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach can. 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.

§ 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen, denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.

Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen, sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und zum Presbyterat auszustellen.

§ 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.

Can. 1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach Maßgabe der cann. 1050 und 1051 verlangt sind.

Can. 1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht, abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.

Can. 1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des rechtmäßigen Weih eentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht.

Can. 1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch, daß das Recht des Ausstellers erloschen ist.