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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VI

WEIHE (Cann. 1008 – 1054)

 

KAPITEL II

WEIHEBEWERBER

Can. 1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann.

Can. 1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. 1033—1039 erfüllt, außerdem müssen die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und das Skrutinium nach can. 1051 durchgeführt sein.

§ 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als nützlich anzusehen ist.

§ 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht, welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird.