CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL I SAKRAMENTE TITEL VI WEIHE (Cann. 1008 – 1054) KAPITEL II WEIHEBEWERBER Artikel 2 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG Can. 1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt, der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat. Can. 1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. 1016 und 1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen. § 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist. Can. 1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben. § 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten. Can. 1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten. Can. 1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt haben. Can. 1038 — Ein Diakon, der den Empfang des Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor. Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben. |