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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VII

EHE (Cann. 1055 – 1165)

 

KAPITEL I

SEELSORGE UND VORBEREITUNG ZUR EHESCHLIESSUNG

Can. 1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:

1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;

2° durch persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;

3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen;

4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.

Can. 1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und Sachkunde bewährt haben.

Can. 1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.

§ 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur Kommunion zu gehen.

Can. 1066* — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht.

Can. 1067* — Die Bischofskonferenz hat für das Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer zur Assistenz der Eheschließung übergehen

Can. 1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und frei von Hindernissen sind

Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.

Can. 1070 — Hat ein anderer als der für die Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen Pfarrer zu benachrichtigen.

Can. 1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:

1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen;

2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann;

3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat;

4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;

5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe Belegten;

6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will;

7° bei der Eheschließung, die gemäß can. 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll.

§ 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.

Can. 1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein, daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu werden pflegt.