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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VII

EHE (Cann. 1055 – 1165)

 

KAPITEL II

DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN

Can. 1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.

Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.

Can. 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht.

§ 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.

Can. 1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.

Can. 1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall, jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange dieser fortbesteht.

§ 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.

Can. 1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

§ 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, sind:

1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut päpstlichen Rechtes entstanden ist;

2° das Hindernis des Verbrechens nach can. 1090.

§ 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens.

Can. 1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist.

§ 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer Eheschließung gemäß can. 1116, § 2 anwesend ist.

§ 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren.

§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann.

Can. 1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu dispensieren mit Ausnahme der in can. 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch alle, die in can. 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort vorgeschriebenen Bedingungen.

§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse, von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht.

Can. 1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der Diakon, von denen in can. 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen; diese ist im Ehebuch zu vermerken.

Can. 1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich bekannt geworden ist.