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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VII

EHE (Cann. 1055 – 1165)

 

KAPITEL V

EHESCHLIESSUNGSFORM

Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.

§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.

Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.

Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen ihres Bereichs.

Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren.

§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.

Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.

§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern.

Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes vorschreibt.

Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.

Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.

Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:

1° in Todesgefahr;

2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.

Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.

Can. 1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.

§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an einem anderen passenden Ort geschlossen wird.

§ 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort geschlossen werden.

Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten eingeführt sind.

Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.

Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das Ehebuch einzutragen.

§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116 geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugeun in gleicher Weise wie die Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.

§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners, deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat, eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.

Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen ist.

§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.

Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.