CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL I SAKRAMENTE TITEL VII EHE (Cann. 1055 – 1165) KAPITEL VII GEHEIME EHESCHLIESSUNG Can. 1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen wird. Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung hat zur Folge: 1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen sind, geheim erfolgen; 2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius, vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist. Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can. 1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben. Can. 1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie aufzubewahren ist. |