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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VII

EHE (Cann. 1055 – 1165)

 

KAPITEL IX

TRENNUNG DER EHEGATTEN

Artikel 1

AUFLÖSUNG DES EHEBANDES

Can. 1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.

Can. 1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.

Can. 1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.

§§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.

Can. 1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er:

1° auch selbst die Taufe empfangen will;

2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.

§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.

Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft der Autorität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen; von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden wird.

§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.

§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.

Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:

1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;

2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne Schmähung des‘ Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1144 und 1145.

Can. 1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.

Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte Ehemänner hat.

§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden.

§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.

Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. 1141.

Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.