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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL II

SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN

 

TITEL II

FEIER DES STUNDENGEBETES (Cann. 1173 – 1175)

 

Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt.

Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen.

§ 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen.

Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden.