CODEX DES KANONISCHEN RECHTES BUCH IV HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848) TEIL II SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN TITEL II FEIER DES STUNDENGEBETES (Cann. 1173 – 1175) Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt. Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen. § 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen. Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden. |