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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL III

HEILIGE ORTE UND ZEITEN

 

TITEL I

HEILIGE ORTE (Cann. 1205 - 1243)

 

Can. 1205 — Heilige Orte sind solche, die für den Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben.

Can. 1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen.

Can. 1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet; die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren.

Can. 1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv der Kirche aufzubewahren ist.

Can. 1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.

Can. 1210 — An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.

Can. 1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der liturgischen Bücher behoben ist.

Can. 1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt sind.

Can. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus.